BGer 5F_7/2010 |
BGer 5F_7/2010 vom 06.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5F_7/2010
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Urteil vom 6. Juli 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Konkursamt Y.________, Dienststelle Z.________.
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Gegenstand
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Revision des Urteils 5A_32/2010 des Bundesgerichts vom 13. April 2010.
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Nach Einsicht
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in das Gesuch um Revision des Urteils 5A_32/2010 vom 13. April 2010 des Bundesgerichts, das eine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG des Gesuchstellers gegen einen Nichteintretensentscheid des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) betreffend die (durch das Konkursamt Y.________) verweigerte Herausgabe eines Betrags von Fr. 753'218.15 an den Beschwerdeführer abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
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in die Gesuche um aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen,
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in Erwägung,
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dass der Gesuchsteller die Revisionsgründe gemäss Art. 121 lit. c und d BGG anruft,
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dass das Revisionsgesuch bei Geltendmachung der erwähnten Gründe innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des zu revidierenden bundesgerichtlichen Entscheids einzureichen ist (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Gesuchsteller das begründete Urteil 5A_32/2010 am 30. April 2010 in Empfang genommen hat,
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dass sich deshalb das am 30. Juni 2010 bei der Post aufgegebene Revisionsgesuch als verspätet erweist,
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dass dieses Revisionsgesuch im Übrigen auch mangels rechtsgenüglicher Begründung unzulässig wäre (bundesgerichtliches Urteil 5F_6/2007 vom 7. April 2008, E. 3), weil der Gesuchsteller mit seiner Kritik am zu revidierenden Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 121-123 BGG aufzeigt,
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dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist,
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dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid die Massnahmegesuche gegenstandslos werden,
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dass der unterliegende Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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