BGer 1B_218/2010 |
BGer 1B_218/2010 vom 07.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_218/2010
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Urteil vom 7. Juli 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksamt Lenzburg, Metzgplatz 18, Postfach,
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5600 Lenzburg 2,
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Justizvollzugsanstalt Lenzburg, Ziegeleiweg 13, Postfach 75, 5600 Lenzburg.
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Gegenstand
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Urlaubsgesuch,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juni 2010
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des Obergerichts des Kantons Aargau,
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Präsidium der Beschwerdekammer.
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In Erwägung,
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dass X.________ gegen die am 1. Juni 2010 betreffend Urlaubsgesuch ergangene Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung ganz allgemein kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihr zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Lenzburg, der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Juli 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Bopp
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