Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_481/2010
Urteil vom 8. Juli 2010
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
N.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. März 2010.
In Erwägung,
dass N.________ gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. März 2010 betreffend die revisionsweise Aufhebung der halben Invalidenrente (durch Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2008) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden ist (Verfügung vom 18. Juni 2010),
dass die Beschwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels beantragt, ein solcher jedoch nicht erforderlich (Art. 102 Abs. 3 BGG) und auch nicht zwingend ist, woran das Replikrecht (BGE 133 I 100 E. 4.6 S. 105) nichts ändert, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, auf welche repliziert werden könnte (vgl. Urteile 9C_534/2009 vom 4. Februar 2010 E. 1.3.1 und 2C_87/2009 vom 7. Juli 2009 E. 1.3),
dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG ) rügt, weil weder IV-Stelle noch Vorinstanz trotz klar erkennbarer neuropsychologischer Defizite entsprechende Abklärungen vorgenommen hätten,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, abgesehen vom (nach Verfügungserlass erstellten) neuropsychologischen Bericht vom 26. November 2008 fehlten in den Akten jegliche Hinweise auf das Vorliegen neurologischer oder neuropsychologischer Störungen, was nicht offensichtlich unrichtig ist,
dass sich insbesondere bei der psychiatrischen Untersuchung vom 8. April 2008 im Rahmen der von der IV-Stelle veranlassten Begutachtung keine Auffälligkeiten in Bezug auf Denken, Sprache, Sprechen und Wahrnehmung sowie Psychomotorik zeigten, welche wenigstens den Verdacht auf neuropsychologische Defizite zu wecken vermochten,
dass der vorinstanzliche Schluss, die Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht nicht erheblich eingeschränkt, jedenfalls vertretbar ist, von einer diesbezüglich unhaltbaren Beweiswürdigung somit nicht gesprochen werden kann (Urteil 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.2 in fine),
dass nicht gesagt werden kann, die Vorinstanz habe den neuropsychologischen Bericht vom 26. November 2008 "in keinster Weise" gewürdigt,
dass sich in der internistischen und orthopädischen Untersuchung vom 14. und 23. April 2008 beide Hüftgelenke aktiv und passiv frei beweglich zeigten - der orthopädische Experte sprach von einem vollständig unauffälligen, spontanen, harmonischen und sicheren Bewegungsverhalten - und die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Schmerzen angab, weshalb die offenbar zwischenzeitlich notwendig gewordene Hüftoperation jedenfalls bezogen auf die Zeit bis zum Erlass der Verfügung vom 4. November 2008 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) nicht den Schluss auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt erlaubt,
dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es bestehe ein dem Anforderungsprofil aus medizinischer Sicht entsprechendes genügend breites Spektrum von erwerblichen Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, was die Beschwerdeführerin mit ihren diesbezüglichen, von ernsthaften neuropsychologischen Defiziten ausgehenden Vorbringen nicht ernstlich in Frage zu stellen vermag,
dass weder ein Anteil der Erwerbstätigkeit von 0,8 (BGE 125 V 146 E. 2b S. 149), noch ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 in der maximal zulässigen Höhe von 25 % einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad ergeben, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu werden braucht,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2010
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler