Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_514/2010
Urteil vom 13. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für
Rekurse im Personen-, Erb- und Sachenrecht,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Eigentum).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Mai 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter für Rekurse im Sachenrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 18. Mai 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für dessen Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen einen erstinstanzlichen Ausweisungsentscheid (Eigentumsfreiheitsklage) abgewiesen und den Beschwerdeführer (unter Androhung von Säumnisfolgen) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- innert 10 Tagen aufgefordert hat,
in das (zumindest sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Rechtsverweigerungsbeschwerde erscheine als aussichtslos, der Beschwerdeführer verfüge gemäss den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen des Ausweisungsrichters über keinen Rechtstitel zur Weiterbenutzung der Räume der Stockwerkeigentumseinheiten, diese habe der Beschwerdeführer bisher nicht ordnungsgemäss, d.h. in geräumtem und gereinigtem Zustand (dem Ersteigerer) übergeben, dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne daher nicht stattgegeben werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Kantonsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die angebliche Nichtigkeit sämtlicher kantonaler Verfahren zu behaupten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 18. Mai 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit seiner Eingabe die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann