BGer 8C_509/2010 |
BGer 8C_509/2010 vom 14.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_509/2010
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Urteil vom 14. Juli 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
R.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 2. Juni 2010.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 12. Juni 2010 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2010,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass sich das Bundesgericht nur mit Begehren befassen darf, die bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten (Art. 99 BGG),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid geprüft hat, ob der Versicherte beim Ereignis vom 12. November 2009, als er während dem Anheben einer WC-Schüssel einen plötzlich stechenden Schmerz im Bereich der rechten Schulter verspürte, allenfalls einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UVG oder eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV erlitten hat, was eine Leistungspflicht des Unfallversicherers begründet hätte,
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dass es dabei in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, weder das eine noch das andere liege vor,
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dass sich der Beschwerdeführer letztinstanzlich mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt,
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dass die Beschwerde den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass der Versicherte nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, zumal sich sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als unbegründet erweist (siehe dazu den bereits im Urteil 8C_19/2009 vom 6. Februar 2009 angebrachten Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenauflage bei aussichtsloser Beschwerdeführung trotz Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege),
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. Juli 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Grünvogel
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