Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_254/2010
Urteil vom 15. Juli 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Moser.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 20. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Die ghanaische Staatsangehörige X.________ (geb. 1980) reiste am 13. August 1994 in die Schweiz, wo ihr die Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Mutter A.________, welche Schweizer Bürgerin ist, erteilt wurde.
B.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Juni 2007 wurde X.________ zu einer fünfjährigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt wegen mehrerer qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrerer Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes und geringfügiger Sachbeschädigung. Bis im Dezember 2009 befand sich X.________ in der Strafanstalt Hindelbank.
C.
Mit Verfügung vom 7. April 2009 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________ und verweigerte ihr den weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
Mit Beschluss vom 12. August 2009 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den gegen die Verfügung des Migrationsamtes erhobenen Rekurs ab. X.________ beschwerte sich dagegen ohne Erfolg beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid der 2. Kammer vom 20. Januar 2010).
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. März 2010 beantragt X.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2010 sei aufzuheben, ihr sei die Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) zu erteilen bzw. zu verlängern und es sei ihr in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AuG für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung der Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzudrohen. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2010 aufzuheben und es sei ihr für eine bestimmte Dauer eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 Abs. 1 AuG zu erteilen, diese sei mit sachdienlichen Bedingungen zu verknüpfen und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihr bei Wohlverhalten anschliessend wiederum eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AuG sei ihr für den Fall eines erneuten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung anzudrohen. Im Weiteren wird für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Abteilung) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Regierungsrat und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich liessen sich nicht vernehmen. Das Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.
Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Auf die diesbezügliche Beschwerde ist daher einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG geltend gemacht werden. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie präzise vorgebracht und begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4 S. 254).
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.). Echte tatsächliche Noven, das heisst Tatsachen, die erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheids aufgetreten sind, können nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 2C_94/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).
Die Beschwerdeführerin lässt dem Bundesgericht zusammen mit der Beschwerde verschiedene Belege zukommen, namentlich ein Schreiben des Jugendsekretariates von Bülach vom 12. März 2010. Da dieses Schriftstück erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 20. Januar 2010 datiert, handelt es sich um ein sog. "echtes" Novum, welches vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden kann.
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz: Sie macht insbesondere geltend, es treffe nicht zu, dass ihre Bindung zu Ghana intakt sei. Der Grad der Integration sei im Gegenteil sehr viel höher und das Verhältnis zu ihrem Heimatland sehr viel loser, als es die Vorinstanz darstelle. Auch das Verhältnis zu ihrer Familie, die in der Schweiz lebe, schildere die Vorinstanz falsch. Auf sämtliche Anträge zum Thema "Integration" sei die Vorinstanz gar nicht eingetreten.
Den Rügen der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, inwieweit sich ihre Beanstandungen überhaupt auf den Sachverhalt und nicht vielmehr auf die rechtliche Würdigung desselben beziehen: Einerseits belegt die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen mit unzulässigen Noven (E. 1.3). Was den Vorwurf betrifft, die Vorinstanz sei auf ihre Anträge nicht eingetreten, übersieht sie, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgehalten hat, soweit die Beschwerdeführerin wortwörtlich die Rügen der Rekursschrift wiederholt habe, fehle es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu dieser Feststellung und zeigt insbesondere nicht auf, dass und inwieweit die Vorinstanz ihr gegenüber neu vorgebrachte Rügen ungeprüft gelassen hat. Schliesslich beschränkt sich der Vertreter der Beschwerdeführerin auch im Verfahren vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, das bereits vor den Vorinstanzen Vorgetragene zu wiederholen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind damit nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung beruhend (oben E. 1.3) erscheinen zu lassen. Im Gegenteil widerspricht insbesondere die vor Bundesgericht erhobene Rüge, die Vorinstanz habe fälschlicherweise festgestellt, die Bindung zu Ghana sei intakt und die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Verhaftung fast alle zwei Monate jeweils zwei bis drei Wochen dort gewesen, den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens.
3.
3.1 Die Rechtmässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung beurteilt sich nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung u.a. dann widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Von einer solchen ist nach der Rechtsprechung auszugehen bei einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5). Die Beschwerdeführerin wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, womit sie einen Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen gesetzt hat. Ob das Verhalten der Beschwerdeführerin zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG gebricht (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 in fine).
3.2 Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang unter Berufung auf Art. 63 Abs. 2 AuG. Abgesehen davon, dass sie sich im massgeblichen Zeitpunkt der (erstinstanzlichen) Anordnung des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Urteil 2C_74/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.2) noch nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielt, bleibt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach dieser Bestimmung im Falle einer Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (Art. 62 lit. b AuG) so oder so zulässig, ohne dass es dazu zusätzlicher Voraussetzungen bedürfte. Der Anwesenheitsdauer ist lediglich im Rahmen der Interessenabwägung angemessen Rechnung zu tragen.
3.3 Bei gegebenen Voraussetzungen rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die der Betroffenen und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich zudem aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt indessen nicht absolut. Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche einem allfälligen Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimatstaat folgen (Urteile 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.2; 2C_295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.3; 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 2.1; 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif gegen die Schweiz, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1389 f; vgl. auch die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006 i.S. Üner gegen die Niederlande, Rz. 57; vom 23. Juni 2008 i.S. Maslov gegen Österreich, Rz. 57 f., sowie vom 7. April 2009 i.S. Cherif und Weitere gegen Italien, Rz. 58 f.).
4.
4.1 Die kantonalen Behörden haben die für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs relevanten Kriterien zutreffend dargelegt und gewürdigt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beschränkt sich weitgehend darauf - wie er dies offensichtlich bereits vor der Vorinstanz getan hat - die Vorbringen aus seiner ursprünglichen Rekursschrift zu wiederholen. Insoweit legt er nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Insbesondere hat die Vorinstanz erkannt, die Beschwerdeführerin sei in schwerster Weise straffällig geworden, indem sie erhebliche Betäubungsmittelmengen in die Schweiz eingeführt habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Sodann folgert die Vorinstanz in bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise, es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin und es müssten ausserordentliche Umstände vorliegen, damit die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausfallen würde. Solche ausserordentlichen Umstände seien nicht ersichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin vermag vor Bundesgericht keine ausserordentlichen Umstände aufzuzeigen, welche den Entzug der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen lassen: Die Vorinstanz hat berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits mit 14 Jahren in die Schweiz gekommen ist und sich mittlerweile seit über 15 Jahren hier aufhält, weshalb die Rückkehr in ihr Heimatland mit einer gewissen Härte verbunden ist. Sie hielt jedoch fest, die Beschwerdeführerin sei weder beruflich integriert noch seien sonstige übermässige Bindungen erkennbar und die Bindungen zu ihrem Heimatland seien intakt, weshalb ihr die Rückkehr zugemutet werden könne. Die Vorinstanz hat auch in die Würdigung einbezogen, dass die Beschwerdeführerin eine knapp sechsjährige Tochter hat, für die sie die elterliche Sorge innehat, und welche mit ihr in ihren Heimatstaat zurückkehren müsste. Sie hielt fest, da sich die Tochter noch im anpassungsfähigen Alter befinde und eine enge Beziehung zum hier aufenthaltsberechtigten Vater nicht bestehe, könne dem Kind zugemutet werden, dem sorgeberechtigten Elternteil ins Ausland zu folgen. Wenn die Vorinstanz bei der gegebenen Sachlage mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin begangenen gravierenden Delikte die öffentlichen Interessen am Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung höher gewichtet als die privaten Interessen von ihr und ihrem Kind an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, liegt darin kein Verstoss gegen Bundes- oder Konventionsrecht. Daran vermögen die Darlegungen der Beschwerdeführerin - soweit es sich nicht ohnehin um ungenügend substanziierte Vorbringen betreffend die Sachverhaltsfeststellung handelt (vgl. E. 2) - nichts zu ändern. Insbesondere stellt ihr Vorbringen, sie werde sich künftig in der Schweiz wohl verhalten und wolle sich bewähren, keinen ausserordentlichen Umstand dar, welcher den Entzug der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig erscheinen lassen könnte.
4.3 Bei der gegebenen Interessenlage waren die kantonalen Behörden vorliegend auch nicht gehalten, aus Gründen der Verhältnismässigkeit anstelle des (gänzlichen) Widerrufs der Anwesenheitsbewilligung der Beschwerdeführerin eine mildere Massnahme anzuordnen. Als solche sieht das Gesetz die blosse Androhung des Widerrufs vor (Art. 96 Abs. 2 AuG; vgl. Zünd/Arquint, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 8.31 und 8.36). Ausgeschlossen ist demgegenüber die von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch wenn es sich beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 63 AuG im Unterschied zur altrechtlichen Ausweisung nicht zugleich um eine Entfernungs- und Fernhaltemassnahme handelt, welche per se im Widerspruch zur Erteilung einer Anwesenheitsbewilligung stünde (Urteil 2C_761/2009 vom 18. Mai 2010 E. 7.4.2), geht es nicht an, beim Vorliegen eines Widerrufsgrundes, welcher wie im Falle von Art. 62 lit. b AuG alle Bewilligungsarten betrifft, den fremdenpolizeilichen Status (vom Niedergelassenen zum Aufenthalter) zu ändern. Im Übrigen würde der Betroffene dadurch im irrigen Glauben gelassen, in der Schweiz bleiben zu können, während es in Wahrheit möglich wäre, die Aufenthaltsbewilligung bei fehlendem Rechtsanspruch einfach nicht mehr zu erneuern.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Aufgrund der dargestellten, schon im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen Sach- und Rechtslage besass das vorliegende Rechtsmittel keine ernsthaften Erfolgsaussichten; das Gesuch ist demzufolge abzuweisen (Art. 64 BGG). Somit sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 BGG), wobei ihrer finanziellen Lage bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Moser