Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_518/2010
Urteil vom 15. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Y.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________ sel.,
vertreten durch W.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 7. Juni 2010 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf einen verspäteten Rekurs der Beschwerdeführerin gegen eine - ihre Rechtsöffnungsgesuche über insgesamt Fr. 30'487.60 (nebst Zins) abweisende - Verfügung des Vizegerichtspräsidiums Frauenfeld nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch die erstinstanzliche Verfügung anficht,
dass sodann das Obergericht im Beschluss vom 7. Juni 2010 erwog, die erstinstanzliche Verfügung sei von der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2010 entgegengenommen worden, die (20-tägige) Rekursfrist habe somit am 6. Mai 2010 zu laufen begonnen und am Dienstag, den 25. Mai 2010 geendet, ihren Rekurs habe die Beschwerdeführerin jedoch (gemäss Poststempel) erst am 26. Mai 2010 (Mittwoch) und damit verspätet bei der Post aufgegeben, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass es insbesondere nicht genügt, pauschal die Nichtberücksichtigung der Gerichtsferien zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 7. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der W.________, dem Obergericht des Kantons Thurgau und dem Betreibungsamt A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann