BGer 9C_356/2010 |
BGer 9C_356/2010 vom 16.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_356/2010
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Urteil vom 16. Juli 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Kernen,
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Gerichtsschreiberin Amstutz.
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Verfahrensbeteiligte |
G.________,vertreten durch
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Rechtsanwalt Jürg Gasche Bühler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 15. März 2010.
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In Erwägung,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit einzelrichterlichem Entscheid vom 15. März 2010 das von G.________ angehobene Beschwerdeverfahren betreffend Rentenaufhebung auf Ende November 2009 wegen Gegenstandslosigkeit am Protokoll abgeschrieben hat, nachdem die IV-Stelle des Kantons Schwyz die leistungseinstellende Verfügung vom 1. Oktober 2009 mit (der Vorinstanz überbrachter) Verfügung vom 15. März 2010 widerrufsweise aufgehoben und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2009 bejaht hat,
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dass G.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen lässt mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids vom 15. März 2010 sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 1. Oktober 2010 sei ihm rückwirkend ab 1. Dezember 2009 (weiterhin) eine ganze Invalidenrente zuzusprechen,
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und somit auf die Beschwerde einzutreten ist (statt vieler BGE 134 II 120 E. 1 S. 121),
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dass zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG), was rechtsprechungsgemäss zu bejahen ist, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann, er mit andern Worten einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 352 f., 353 E. 3 S. 356 f., 400 E. 2.2 S. 404, 409 E. 1.3 S. 413; Urteil 9C_194/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen),
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dass mit der während der vorinstanzlichen Rechtshängigkeit der Streitsache erlassenen Widerrufsverfügung der IV-Stelle vom 15. März 2010 dem materiell-rechtlichen Begehren des Beschwerdeführers um Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente (rückwirkend) ab 1. Dezember 2009 vollständig entsprochen worden ist,
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dass gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers die im vorinstanzlichen Verfahren von der IV-Stelle - seines Erachtens unzulässigerweise - vorgenommene "Wiedererwägung, zu einem späteren Zeitpunkt, erneut widerrufen werden könnte", der "Rechtsbestand einer rechtskräftigen Verwaltungsverfügung (...) dem Rechtsbestand eines rechtskräftigen Gerichtsurteils (somit) unterlegen" sei und deshalb ein schützenswertes Interesse an einem Gerichtsurteil in der Sache anstelle des kantonalen Abschreibungsbeschlusses bestehe,
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dass die Argumention des Beschwerdeführers aus folgenden Gründen nicht stichhaltig ist,
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dass der vorinstanzliche Abschreibungsbeschluss zwingend von der Rechtsgültigkeit der vollumfänglich zu Gunsten des Versicherten ausgefallenen Verfügung der IV-Stelle vom 15. März 2010 ausgeht, diese mithin ab Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Entscheids ihrerseits rechtskräftig und grundsätzlich rechtsbeständig ist, worauf die IV-Stelle behaftet ist,
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dass der Verwaltung eine erneute Änderung des verfügten Rentenanspruchs während des laufenden Verfahrens nicht (mehr) möglich ist (vgl. auch Urteil I 497/03 vom 31. August 2004 E. 3, welche Rechtsprechung auch unter Herrschaft des BGG gilt) und eine allfällige spätere Rentenherabsetzung-/aufhebung nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen des Art. 53 Abs. 1 oder Abs. 2 ATSG - die aufgrund des Vorgehens der IV-Stelle mit mehrfachem Verfügungserlass ohne Berufung auf diese Rechtstitel nunmehr ausscheiden - sowie des Art. 17 ATSG verfügt werden könnte, wobei es sich revisionsrechtlich genau gleich verhält, wie wenn die Vorinstanz einen Sachentscheid im Sinne des Beschwerdeführers gefällt hätte,
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dass der Beschwerdeführer auch die zugesprochene Parteientschädigung nicht beanstandet,
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dass bei dieser Sach- und Rechtslage ein schutzwürdiges Interesse im an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids resp. eine Beschwer gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG zu verneinen ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. Juli 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Meyer Amstutz
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