Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_514/2010
Urteil vom 21. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Holzer.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung (unentgeltliche Rechtspflege, vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 sprach das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Rechtsanwalt H.________ als unentgeltlichem Rechtsvertreter des letztinstanzlich vollumfänglich unterlegenen K.________ für das Verfahren vor kantonalem Gericht eine Entschädigung von Fr. 6'714.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu.
B.
Mit Beschwerde beantragt Rechtsanwalt H.________, die ihm zustehende Entschädigung sei unter Anpassung des kantonalen Gerichtsentscheides auf Fr. 11'637.05 festzusetzen.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das kantonale Beschwerdeverfahren.
2.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch das kantonale Gericht in eigenem Namen (BGE 110 V 360 E. 2 S. 363; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5, C 130/99) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Da es bei der strittigen Frage nicht um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung geht, kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG); im Übrigen ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4.
4.1 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im kantonalen Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1 S. 158), mit welchem sich das Bundesgericht unter Vorbehalt der in Art. 95 lit. c-e BGG genannten Ausnahmen (kantonale verfassungsmässige Rechte, kantonale Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und Volkswahlen und -abstimmungen, interkantonales Recht) grundsätzlich nicht zu befassen hat. Eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG liegt nur vor, wenn die Anwendung kantonalen Rechts, sei es wegen seiner Ausgestaltung oder aufgrund des Ergebnisses im konkreten Fall, zu einer Verfassungsverletzung führt. Dabei fällt im Bereich der nach kantonalem Recht zuzusprechenden und zu bemessenden Parteientschädigungen (bzw. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes) praktisch nur das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Betracht (Urteil 8C_411/2008 vom 14. November 2008 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2 Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E. 3a S. 409; je mit Hinweisen).
4.3 Dem erstinstanzlichen Gericht ist bei der Bemessung der Entschädigung praxisgemäss ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (vgl. die Zusammenfassung der Rechtsprechung in SVR 2000 IV Nr. 11 S. 31, I 308/98 E. 2b).
5.
5.1 Zu Recht unbeanstandet blieb das vorinstanzlich zugesprochene Stundenhonorar von Fr. 200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer), welches sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Praxis nicht als bundesrechtswidrig erweist (vgl. BGE 132 I 201, 131 V 153 E. 7 S. 159 f.).
5.2 Das kantonale Gericht anerkannte von dem durch den Rechtsanwalt geltend gemachten Aufwand von 52 Stunden einen solchen von 30 Stunden als geboten.
5.2.1 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Kürzung der Position "Instruktionsaufwand" um jenen Teil, der nach Abschluss des Schriftenwechsels betrieben wurde und die Kürzung des "übrigen Aufwandes" um jenen Teil, der sich auf das vorgelagerte Verwaltungsverfahren bezog, bundesrechtswidrig sein sollten.
5.2.2 Als willkürlich betrachtet der Beschwerdeführer die Kürzung beim Aufwand für das Abfassen der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2008 sowie jener vom 29. August 2008. Wie das kantonale Gericht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich feststellte, entsprach die Beschwerde vom 10. Februar 2008 in weiten Teilen der Rechtsschrift vom 18. Dezember 2007, deren Erstellung im Entscheid vom 26. Februar 2008 durch die Zusprache einer Prozessentschädigung bereits abgegolten worden war. Zudem ist nach der vorinstanzliche Feststellung die zweite Beschwerde vom 29. August 2008 textlich eng mit jener vom 10. Februar 2008 verwandt. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, verweist indessen auf den für medizinische Laien hohen Aufwand für das Studium der Berichte und Gutachten der medizinischen Fachpersonen. Dazu ist indessen zum einen zu bemerken, dass dem Beschwerdeführer diese Berichte bereits aus dem Verwaltungsverfahren bekannt sein mussten, zum anderen aber auch, dass die Vorinstanz zusätzlich zum Aufwand für das Abfassen der Rechtsschriften einen Aufwand von insgesamt acht Stunden für "Aktenstudium" anerkannte. Somit erscheint die vorinstanzliche Kürzung des Aufwandes auf je drei Stunden jedenfalls nicht in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossend.
5.2.3 Offenbleiben kann, ob das kantonale Gericht die veranschlagten acht Stunden für das Erstellen der Eingabe vom 15. Oktober 2008 zu Recht als "grenzwertig" bezeichnete, hat doch die Vorinstanz diesen Aufwand im Ergebnis als geboten anerkannt.
5.2.4 Auch bei einer Gesamtbetrachtung erscheint die Kürzung des anerkannten Aufwandes auf dreissig Stunden in einem Unfallversicherungsfall von einiger medizinischer und prozessualer Komplexität, jedoch ohne sich stellende schwierige rechtliche Fragen, nicht als bundesrechtswidrig. Diese Kürzung ist somit letztinstanzlich nicht zu beanstanden.
5.3 Da das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann ändert, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist und da selbst eine weitergehende Kürzung des vom Beschwerdeführer veranschlagten Aufwandes vertretbar gewesen wäre, braucht nicht geprüft zu werden, ob die nicht näher begründete Kürzung der Kleinspesen und Auslagen von Fr. 415.10 auf Fr. 240.- für sich alleine genommen vor Bundesrecht standhielte. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Holzer