Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_77/2010
Urteil vom 26. Juli 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Georg Engeli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen den Zirkular-Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, vom 18. Mai 2010.
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Winterthur die Klage der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Fr. 3'779.70 nebst Zins mit Urteil vom 26. Februar 2010 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das mit Zirkular-Erledigungsbeschluss vom 18. Mai 2010 die Nichtigkeitsbeschwerde abwies, soweit es auf sie eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 15. Juni 2010 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 18. Mai 2010 mit "Nichtigkeitsbeschwerde" anzufechten;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass in der Eingabe vom 15. Juni 2010 zwar vereinzelt Verfassungsbestimmungen angerufen werden, dass jedoch nicht ausreichend auf die Einzelheiten der Entscheidbegründung des Obergerichts eingegangen wird, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern dieses gegen die zitierten Verfassungsbestimmungen verstossen haben soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juli 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin