Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_218/2010
Urteil vom 27. Juli 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
X._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, dieser vertreten durch Brigitt Thambiah,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 10. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1980 geborene mazedonische Staatsangehörige X._______ reiste 1989 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde hier in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. Am 1. Juli 1999 heiratete er eine ebenfalls in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder (geboren 2001 und 2005).
Das Verhalten von X._______ in der Schweiz gab Anlass zu schweren Klagen:
Dem polizeilichen Leumundsbericht vom 30. Januar 2003 ist zu entnehmen, dass er bereits im Jahr 1993, im Alter von 13 Jahren, mehrfach aktenkundig wurde. Grund war jeweils ein Diebstahl zum Nachteil des Fussballclubs Zürich-Affoltern sowie der Zürcher Gemeinschaftszentren. Ob X._______ diesbezüglich eine jugendstrafrechtliche Sanktion auferlegt wurde, ist nicht bekannt.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. März 2003 wurde er der Veruntreuung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. X._______ hatte im September 2000 ein ihm überlassenes Leasingfahrzeug kurz nach Erhalt an eine Drittperson verkauft.
Am 16. Dezember 2004 wurde X._______ vom Obergericht des Kantons Zürich wegen vorsätzlicher Tötung sowie grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. März 2003. Ebenso wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung während des Strafvollzugs angeordnet. X._______ hatte sich am 4. Oktober 2000 mit einem Bekannten ein Autorennen geliefert und dabei aufgrund einer massiv übersetzten Geschwindigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren. Als Folge davon war er mehrfach mit Fahrbahnbegrenzungen bzw. einem Beleuchtungskandelaber kollidiert. Aufgrund der Kollisionen verstarb der Beifahrer von X._______ noch an der Unfallstelle. Das Obergericht erachtete es als erwiesen, dass X._______ dessen Tod durch sein Verhalten wissentlich und willentlich in Kauf genommen und mithin eventualvorsätzlich gehandelt hatte.
Am 1. September 2007 rapportierte die Stadtpolizei Zürich ein ungebührliches Verhalten von X._______ gegenüber Polizeibeamten: In den frühen Morgenstunden des 3. Juni 2007 - während eines Hafturlaubes - habe sich dieser in alkoholisiertem Zustand (1.07 Promille) in der Nähe eines regelwidrig abgestellten Fahrzeugs befunden. Bei einer anschliessenden Personenkontrolle habe X._______ zwar geleugnet, etwas über das besagte Fahrzeug zu wissen, doch habe er den Fahrzeugschlüssel auf sich getragen. Gegenüber den Beamten habe er sich massiv ausfällig und aggressiv gezeigt. Insbesondere habe er auch versucht, seine ebenfalls anwesenden Kollegen gegen die Polizisten aufzubringen. Ob das von X._______ an den Tag gelegte Verhalten strafrechtliche Konsequenzen hatte, ist den Akten nicht zu entnehmen.
Mit Strafverfügung des Statthalteramtes Hinwil vom 30. September 2007 wurde X._______ der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes - begangen während des Strafvollzugs - für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich X._______ bereits am 25. Juni 2003 verwarnt und ihm für den Fall einer erneuten gerichtlichen Bestrafung schwerer wiegende fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt hatte, widerrief es mit Verfügung vom 27. Juli 2009 dessen Niederlassungsbewilligung. Hiergegen rekurrierte X._______ erfolglos beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Eine daraufhin beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 10. Februar 2010 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 9. März 2010 führt X._______ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 15. März 2010 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Erteilung oder die Verlängerung, sondern um den Widerruf einer bereits gewährten Bewilligung. Die Beschwerde bleibt in diesem Zusammenhang zulässig, soweit die Bewilligung - wäre sie nicht widerrufen worden - nach wie vor Rechtswirkungen entfalten würde. Dies ist bei der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Fall (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels beruht auf dem schutzwürdigen Vertrauen, dass eine einmal erteilte Bewilligung für die Dauer ihrer Gültigkeit fortbesteht und grundsätzlich nicht in die entsprechende Rechtsposition eingegriffen wird (vgl. Urteile 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 1.1; 2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 1.2). Als Adressat des angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Urteils (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Ein auf die genannten Bestimmungen gestützter Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann auch dann erfolgen, wenn sich ein Ausländer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer wurde u.a. zu einer Zuchthausstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und hat somit einen Widerrufsgrund gesetzt. Da mithin die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG erfüllt sind, muss nicht mehr geprüft werden, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, zumal dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation nur subsidiär zur Anwendung kommen könnte (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 in fine).
3.
3.1 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG). Das Verwaltungsgericht hat die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichts zutreffend wiedergegeben; auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann daher verwiesen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer erachtet den Widerruf als unverhältnismässig:
Dass die am 16. Dezember 2004 gegen ihn verhängte Strafe von fünf Jahren und drei Monaten nur geringfügig über der Mindeststrafe von fünf Jahren liege, lasse darauf schliessen, dass das Obergericht des Kantons Zürich nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen sei. Zudem seien seit dieser Tat knapp neuneinhalb Jahre verstrichen. In dieser Zeit habe er sich wohl verhalten. Auch während des Strafvollzuges habe er sich bewährt und eine ambulante Therapie absolviert, welche erfolgreich verlaufen sei: Die Therapieberichte gingen von einer günstigen Legalprognose aus. Er schliesst daraus, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mehr ausgehe.
Weiter betont der Beschwerdeführer, dass er seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz lebe. Er habe hier die prägenden Jahre der Kindheit und der Adoleszenz verbracht und einen grossen Teil seiner Schulzeit absolviert. Auch sämtliche Familienmitglieder lebten in der Schweiz. Zu Mazedonien habe er dagegen überhaupt keine Beziehungen mehr.
Auch seiner Ehefrau und den zwei gemeinsamen Kindern sei eine Rückkehr in die Heimat nicht zuzumuten: Die Ehefrau lebe ebenfalls seit 20 Jahren in der Schweiz. Mit den Verhältnissen in Mazedonien sei sie trotz ihrer Ferienaufenthalte nicht mehr vertraut. Die Kinder würden bei einem Umzug komplett entwurzelt und aus ihrem sozialen Umfeld gerissen.
3.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen:
3.3.1 Soweit er auf die von ihm behauptete Verbesserung der Rückfallprognose hinweist, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht zwar auch bei denjenigen Ausländern die Rückfallgefahr und den Resozialisierungsgedanken in die Verhältnismässigkeitsprüfung mit einbezieht, welche sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer- seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) berufen können. Wie die Vorinstanz zu Recht eingewendet hat, gibt die Prognose über künftiges Wohlverhalten in diesen Fällen jedoch nicht den Ausschlag (vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110, jeweils mit Hinweisen). Zudem wird vom Bundesgericht bei schwerer Delinquenz eine strenge Praxis verfolgt (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 526 f.; 122 II 433 E. 2c S. 436 f.): Selbst ein geringes Rückfallrisiko muss diesfalls nicht hingenommen werden.
Die vom Beschwerdeführer verübten Straftaten sind gravierend: Die Umstände des von ihm am 4. Oktober 2000 verübten vorsätzlichen Tötungsdeliktes werden im Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Dezember 2004 eindrücklich aufgezeigt und im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts treffend zusammengefasst: Insbesondere ist dem obergerichtlichen Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des von ihm initiierten Autorennens auf öffentlichen Strassen halsbrecherische Manöver mit einer geschätzten Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h bis über 200 km/h gefahren ist, um seinem Widersacher die Leistungskraft seines Wagens, seine fahrerische Überlegenheit und seinen Wagemut zu beweisen. Das Obergericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer sein Ziel, das Rennen zu gewinnen und sein Gesicht nicht zu verlieren, höher gewertet hat als die Folgen, d.h. den Tod seines Beifahrers und die ernsthafte Gefährdung von weiteren Personen. Es wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als krass egoistisch und rücksichtslos. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen: Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt lässt eine schockierende Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben und der physischen Integrität anderer Menschen erkennen. Ein derartiges Verhalten schliesst ein Verbleiben des Ausländers in der Schweiz grundsätzlich aus.
Gänzlich abwegig ist es, wenn der Beschwerdeführer aus der gegen ihn verhängten Zuchthausstrafe von fünf Jahren und drei Monaten herleitet, dass das Obergericht in Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt vom 4. Oktober 2000 nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen sei. Die Strafhöhe erscheint vielmehr als beträchtlich und korrespondiert mit dem massiven Verschulden des Beschwerdeführers. Dass sich die ausgesprochene Sanktion am unteren Ende des von Art. 111 StGB für eine vorsätzliche Tötung vorgesehenen Strafrahmens (fünf Jahre bis zwanzig Jahre) bewegt, lässt sich in erster Linie damit erklären, dass dieser Straftatbestand in subjektiver Hinsicht nicht nur den Eventualvorsatz, sondern vor allem auch den noch schwerwiegenderen direkten Vorsatz umfasst. Daneben ist dem Urteil des Obergerichts zu entnehmen, dass dieses auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie eine Persönlichkeitsproblematik strafmindernd berücksichtigte, wobei es festhielt, dass Letztere nicht zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt hatte.
Die übrigen Verfehlungen des Beschwerdeführers erscheinen zwar weniger schwerwiegend, doch verstärken sie in ihrer Gesamtheit den Eindruck, dass der Beschwerdeführer Mühe damit bekundet, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren.
Bei dieser Sachlage durften die Vorinstanzen ohne weiteres davon ausgehen, dass ein eminentes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers besteht.
3.3.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit über 20 Jahren und damit den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz ansässig ist. Jedoch ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass der Grad seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft nicht ansatzweise mit seiner langen Aufenthaltsdauer übereinstimmt:
Wie den Akten des Migrationsamtes zu entnehmen ist, besuchte der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz zuerst eine Sonderklasse, um Deutsch zu lernen. Nach dem Abschluss der Primarschule trat er in die Realschule über, wo er aber die Probezeit nicht bestand und in die Oberschule wechseln musste. Nach dem zweiten Oberschuljahr hat er die Schule verlassen. Ohne eine Lehre begonnen zu haben, arbeitete er bei verschiedenen Detaillisten als Verkäufer. Nach einer zweimonatigen Arbeitslosigkeit fand er im April 2000 eine Anstellung als Briefträger. Aufgrund des von ihm verübten Tötungsdeliktes sowie aufgrund vorgängiger Absenzen verlor er diese Arbeitsstelle und bezog in der Folge, bis Juni 2001, erneut Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Nachdem er von Juli bis September 2001 vorübergehend einer Tätigkeit als Hilfsarbeiter nachgegangen war, folgten weitere sechs Monate der Arbeitslosigkeit. Im April 2002 trat er eine Stelle als Hilfsgipser an. Lange konnte der Beschwerdeführer dieser Arbeit indes nicht nachgehen: Am 9. Juli 2002 wurde er bei einem Verkehrsunfall als Mitinsasse im Fahrzeug eines Kollegen verletzt und war in der Folge bis Januar 2003, d.h. während fast sieben Monaten, krank geschrieben. Im Februar 2005 wurde über den Arbeitgeber der Konkurs eröffnet. Vom 25. April 2006 bis zum 24. Oktober 2009 befand sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug. Seit seiner Entlassung arbeitet er auf Stundenlohnbasis in einem Baugeschäft, wobei er bis anhin gemäss eigener Darstellung "wetter- und saisonbedingt" nicht sehr häufig beschäftigt werden konnte. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz bezog der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Umfang Leistungen der Fürsorge: Seit dem 20. Februar 2006 wurden ihm von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich insgesamt Fr. 20'510.30 ausgerichtet. Gemäss eigenen Angaben hat er Schulden in sehr beträchtlicher Höhe.
Aufgrund der genannten Umstände erhellt, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen des schweizerischen Arbeitsmarktes nur sehr bedingt zu genügen vermag und er in der Vergangenheit nur dank umfangreichen Leistungen der öffentlichen Hand in der Lage war, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und seine Familie zu versorgen. Dass er sich auf irgendeine Weise positiv in die Gesellschaft einbringt oder konstruktiv am Zusammenleben teilnimmt, ist nicht ersichtlich. Von einer engen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz kann mithin nicht die Rede sein; vielmehr ist noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Integration auszugehen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist deshalb kein allzu hohes Gewicht beizumessen.
Dagegen ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wieder zurechtfinden wird: Er ist in Mazedonien geboren, hat dort einen Teil der Kindheit verbracht und spricht Albanisch. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten durch sein Elternhaus vermittelt wurden und ihm diese aufgrund seiner Ferienaufenthalte nicht gänzlich unvertraut sind. Dafür spricht auch, dass er seine Frau in Mazedonien geheiratet hat, obwohl beide Ehegatten bereits damals in der Schweiz wohnhaft waren und offenbar auch die Eltern und die Geschwister der Eheleute hier leben. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse antreffen wird und er aufgrund fehlender beruflicher Qualifikationen Schwierigkeiten haben dürfte, sich in den dortigen Arbeitsmarkt einzugliedern, mag allenfalls zutreffen. Wie ausgeführt, gilt dies allerdings auch für den hiesigen Arbeitsmarkt. Zudem ist diese Folge einzig seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen.
3.3.3 Zumutbar ist eine Rückkehr nach Mazedonien auch für die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie für die gemeinsamen Kinder:
Die Ehefrau ist ebenfalls mazedonische Staatsangehörige und lebte bis zum Alter von zwölf Jahren in ihrem Heimatland. Sie ist albanischer Muttersprache, kehrt regelmässig ferienhalber nach Mazedonien zurück und hat dort auch Verwandte. In die schweizerische Gesellschaft ist sie dagegen kaum integriert: Nach Beendigung ihrer Schulzeit hat sie keinerlei Ausbildung absolviert und war bis vor kurzem überhaupt nicht erwerbstätig; erst seit Januar 2010 verrichtet sie im Temporäreinsatz Hilfsarbeiten auf Stundenlohnbasis. Seit dem 1. Juli 2005 mussten die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen Kinder von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit insgesamt Fr. 67'625.-- unterstützt werden. Dass sie am sozialen Leben in der Schweiz partizipieren würde, ist weder dargelegt worden noch ersichtlich.
Obwohl das ältere Kind inzwischen die Primarschule und das jüngere den Kindergarten besucht, ist der vorinstanzlichen Auffassung zuzustimmen, dass die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. Auch wenn eine Rückkehr nach Mazedonien zweifellos eine Veränderung darstellt, werden sie aller Voraussicht nach dazu in der Lage sein, sich im gemeinsamen Herkunftsland ihrer Eltern zu integrieren und dort Anschluss zu finden. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dieser Norm kein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung hergeleitet werden kann (BGE 126 II 377 E. 5 S. 391 f.; 124 II 361 E. 3b S. 367).
Im Übrigen kommt der Ehefrau und den Kindern des Beschwerdeführers die Wahl zu, ob sie dem Beschwerdeführer nach Mazedonien folgen wollen oder nicht: Da sie ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung verfügen, steht es ihnen frei, in der Schweiz zu verbleiben; der Kontakt zum Beschwerdeführer kann diesfalls mittels gegenseitigen Kurzbesuchen stattfinden.
3.3.4 Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, dass das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers höher zu gewichten ist, als dessen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz.
4.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beruft, kann seiner Rüge ebenfalls nicht gefolgt werden:
Aus dem Anspruch auf Schutz des Privatlebens ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286; 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; 120 Ib 16 E. 3b S. 22). Solche qualifizierten Bindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz sind - wie bereits ausgeführt - nicht zu erkennen und werden von ihm auch nicht dargelegt.
Hinsichtlich des Schutzes des Familienlebens ist festzuhalten, dass der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK statuierte Anspruch nicht absolut gilt: Vielmehr darf nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gleich wie Art. 96 Abs. 1 AuG verlangt die Konvention in diesem Zusammenhang eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Aufrechterhaltung der Bewilligung und den öffentlichen Interessen an deren Widerruf, wobei die Entscheidungskriterien nahezu identisch sind. Daraus folgt, dass eine Massnahme, die sich - wie im vorliegenden Fall - im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AuG als verhältnismässig erweist, grundsätzlich auch vor Art. 8 EMRK standhält.
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich aufgrund der obenstehenden Erwägungen als unbegründet und ist somit abzuweisen.
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Somit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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