Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_536/2010
Urteil vom 27. Juli 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Z.________.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Juni 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs (Kanton Solothurn).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 11. Juni 2010 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers (mit welcher dieser im Rahmen einer Pfändung die Ungültigerklärung einer Betreibung über Fr. 2'000.-- beantragt hatte) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde in ihrer Hauptbegründung erwog, zwar hätte die Zustellung des Zahlungsbefehls an die getrennt lebende Ehefrau wegen Verletzung von Art. 64 Abs. 1 SchKG dessen Nichtigkeit zur Folge, der Beschwerdeführer habe jedoch gleichwohl spätestens am 12. Mai 2010 Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten, weshalb sich dessen Nichtigkeit in eine Anfechtbarkeit umgewandelt habe (BGE 120 III 114 E. 3b), die erst am 28. Mai 2010 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist seit Kenntnisnahme (Art. 17 SchKG) eingereichte Beschwerde erweise sich daher als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,
dass die Aufsichtsbehörde in ihrer Eventualbegründung die Beschwerde für ohnehin unbegründet hielt, weil der Beschwerdeführer, der gegenüber der Aufsichtsbehörde immer noch seine alte Adresse als Zustelldomizil angebe, die verzögerte Kenntnisnahme des Zahlungsbefehls selbst zu verantworten habe, die angebliche Zurechnungsunfähigkeit seiner Ehefrau werde mit keinen Unterlagen belegt, weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde hätten über den Bestand oder Nichtbestand der Forderung zu befinden, schliesslich vermöge der Beschwerdeführer seine Vorwürfe gegenüber dem Betreibungsamt nicht zu substantiieren,
dass die vorliegende Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den materiellen Bestand der Betreibungsforderung sowie seine Schuldnereigenschaft bestreitet, weil diese Frage nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Betreibungsamt und der Aufsichtsbehörde bilden konnte und auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass ferner in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen auf mehreren selbstständigen Begründungen beruhenden kantonalen Entscheid richtet, anhand jeder dieser Begründungen entsprechend den erwähnten Anforderungen darzutun ist, inwiefern der angefochtene Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die mehrfache Begründung der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den von der Aufsichtsbehörde festgestellten Sachverhalt zu bestreiten und diesen aus eigener Sicht zu schildern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil vom 11. Juni 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juli 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann