BGer 1B_232/2010 |
BGer 1B_232/2010 vom 28.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_232/2010
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Urteil vom 28. Juli 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Reeb, Eusebio,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi Garbauer,
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gegen
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Bezirksamt Kreuzlingen, Hauptstrasse 5,
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Postfach 1052, 8280 Kreuzlingen.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. Juli 2010
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der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Präsident.
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Sachverhalt:
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A.
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Der serbische Staatsangehörige X.________ wird verdächtigt, an mehreren Einbruchdiebstählen beteiligt gewesen zu sein.
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Am 23. April 2010 nahm ihn die Polizei in Büron/LU fest. In der Folge wurde er den Behörden des Kantons Thurgau zugeführt.
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Am 29. April 2010 versetzte ihn der Präsident der Anklagekammer des Kantons Thurgau in Untersuchungshaft und erklärte diese einstweilen bis zum 24. Juni 2010 als zulässig.
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Am 21. Juni 2010 ersuchte das Bezirksamt Kreuzlingen um Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 24. September 2010.
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Mit Verfügung vom 2. Juli 2010 gab der Präsident der Anklagekammer dem Gesuch statt. Er bejahte den dringenden Tatverdacht des bandenmässigen Diebstahls; ebenso Kollusions- und Fluchtgefahr. Die Haft beurteilte er als verhältnismässig und Ersatzmassnahmen als ungeeignet.
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B.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Präsidenten der Anklagekammer vom 2. Juli 2010 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen.
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C.
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Der Präsident der Anklagekammer hat sich vernehmen lassen. Er beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zu geben, sich zum polizeilichen Befragungsprotokoll von Y.________ vom 12. Mai 2010 vernehmen zu lassen.
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Das Bezirksamt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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D.
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X.________ hat zur Vernehmlassung des Präsidenten der Anklagekammer Stellung genommen. Er hält sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben.
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Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig.
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Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde befugt.
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Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer am gleichen Tag, an dem sie dem Bundesgericht die Vernehmlassung eingereicht hat, das Protokoll der polizeilichen Befragung von Y.________ vom 12. Mai 2010 zugesandt. Der Beschwerdeführer hatte in der Folge Gelegenheit, sich in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung dazu zu äussern. Dem entsprechenden Verfahrensantrag der Vorinstanz ist damit Genüge getan.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Entscheid verletze sein verfassungsmässiges Recht auf persönliche Freiheit.
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2.2 Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Verlängerung der Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f. mit Hinweis).
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2.3 Nach der Strafprozessordnung vom 30. Juni 1970/5. November 1991 des Kantons Thurgau (StPO; RB 312.1) bedarf es für die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft grundsätzlich des dringenden Verdachts eines Verbrechens oder Vergehens. Bei Übertretungen darf eine Verhaftung nur ausnahmsweise und kurzfristig erfolgen (§ 105 Abs. 2 StPO). Überdies muss ein besonderer Haftgrund gegeben sein, namentlich Flucht- oder Kollusionsgefahr (§ 106 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 StPO).
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2.4 Der Beschwerdeführer gibt - nach anfänglichem Leugnen - zu, am Einbruchdiebstahl vom 22./23. April 2010 in Kreuzlingen, bei dem nach den Feststellungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 8) Kleider im Wert von ca. Fr. 280'000.-- erbeutet worden sind, beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch, an weiteren Einbruchdiebstählen mitgewirkt zu haben. Er macht geltend, damit entfalle der dringende Tatverdacht des bandenmässigen Diebstahls.
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Art. 139 Ziff. 1 StGB droht schon für den Grundtatbestand des Diebstahls Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an. Es handelt sich also um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der dringende Tatverdacht eines Verbrechens ist aufgrund des Geständnisses des Beschwerdeführers somit gegeben und die entsprechende Voraussetzung für die Fortsetzung der Untersuchungshaft erfüllt. Ob hier, wie die Vorinstanz dafürhält, der Qualifikationsgrund der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB angenommen werden kann, selbst wenn der Beschwerdeführer nur an einem einzigen Einbruchdiebstahl mitgewirkt haben sollte, braucht nicht weiter untersucht zu werden.
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2.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, Kollusionsgefahr könne nicht mehr bejaht werden. Da er seine Beteiligung am Einbruchdiebstahl vom 22./23. April 2010 zugegeben habe, sei nicht ersichtlich, was er noch vertuschen könnte.
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Der Einwand geht fehl. Die Strafverfolgungsbehörden führen eine umfangreiche Untersuchung gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls in zahlreichen Fällen. Die Tatverdächtigen stammen grossmehrheitlich aus dem gleichen Dorf in Serbien, in dem auch der Beschwerdeführer wohnhaft ist. Es bestehen erhebliche Indizien dafür, dass die Einbruchdiebstähle in Serbien geplant und organisiert wurden. Aufgrund der Herkunft des Beschwerdeführers aus dem besagten Dorf und der Vorgehensweise der Täterschaft besteht der Verdacht, dass er nicht nur am zugegebenen Einbruchdiebstahl vom 22./23. April 2010 beteiligt war. Kollusionsgefahr kommt daher weiterhin in Betracht.
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Ob diese hier zu bejahen sei, kann jedoch dahingestellt bleiben, da aus den folgenden Erwägungen jedenfalls Fluchtgefahr offensichtlich gegeben ist.
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2.6 Der Beschwerdeführer hat keine näheren Bindungen zur Schweiz. Er hat Wohnsitz in Serbien und hatte dort bis zu seiner Verhaftung eine Arbeitsstelle. In die Schweiz reiste er angeblich zum ersten Mal rund einen Monat vor dem Einbruch in Kreuzlingen vom 22./23. April 2010. Nach seinen eigenen Angaben wäre er - wäre er nicht verhaftet worden - am Tag nach diesem Einbruch nach Serbien zurückgefahren. Es spricht somit alles dafür, dass er bei einer Haftentlassung in sein Heimatland zurückkehren würde. Dann aber bestünde die erhebliche Gefahr, dass er sich dem Strafverfahren in der Schweiz nicht mehr stellen würde, da er hier - selbst wenn es bei einer Verurteilung wegen des eingestandenen Einbruchdiebstahls sein Bewenden hätte - mit einer empfindlichen Strafe rechnen müsste. In Serbien hätte er im Übrigen die Auslieferung an die Schweiz aufgrund seiner serbischen Staatsbürgerschaft kaum zu befürchten. Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Fluchtgefahr bejaht hat.
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3.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Dauer der Haft sei nicht mehr verhältnismässig, da er mit dem bedingten Strafvollzug rechnen könne.
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Angesichts des Deliktsbetrages von ca. Fr. 280'000.-- muss der Beschwerdeführer schon allein wegen des eingestandenen Einbruchdiebstahls mit einer Freiheitsstrafe rechnen, welche die bisherige Haftdauer von gut 3 Monaten deutlich übersteigt. Ob allenfalls noch eine Freiheitsstrafe in Frage kommen könnte, deren Dauer den bedingten Strafvollzug zulässt, kann dahingestellt bleiben. Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft die Möglichkeit der Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zu berücksichtigen (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281/282 mit Hinweisen).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei seit seiner letzten Einvernahme vom 14. Mai 2010 nicht mehr befragt worden. Damit werde das Beschleunigungsgebot verletzt.
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4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2.1 f. S. 151 f.).
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4.3 Da der Beschwerdeführer eine Beteiligung an weiteren Einbruchdiebstählen als jenem vom 22./23. April 2010 bestreitet, ist es nachvollziehbar, wenn ihn die Strafverfolgungsbehörden nach der Einvernahme vom 14. Mai 2010 einstweilen nicht mehr befragt haben. Von solchen weiteren Einvernahmen wäre nichts zu erwarten gewesen. Vielmehr wäre anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei seinen Aussagen bleibt. Daher ist es sinnvoll, wenn die Strafverfolgungsbehörden zunächst - insbesondere aufgrund der Einvernahme mutmasslicher Mittäter - weitere Erkenntnisse zu gewinnen versuchen, um den Beschwerdeführer in der Folge damit konfrontieren zu können. Würdigt man dies, kann den Strafverfolgungsbehörden jedenfalls keine besonders schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer seit dem 14. Mai 2010 nicht mehr befragt haben. Die Haftentlassung kommt daher unter diesem Gesichtswinkel ebenso wenig in Betracht. Ob überhaupt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt und wie dem Rechnung getragen werden könnte, wird gegebenenfalls das Sachgericht zu beurteilen haben. Im Übrigen wäre auch nicht ersichtlich, dass die Thurgauer Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, das Verfahren mit der für Haftfälle gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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Die Beschwerde erweist sich danach auch im vorliegenden Punkt als unbegründet.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er vertrage die Haft schlecht. Er habe zwanzig Kilogramm abgenommen und leide unter schweren psychischen Problemen.
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Soweit der Beschwerdeführer damit seine Hafterstehungsunfähigkeit in Frage stellen sollte, könnte darauf nicht eingetreten werden, weil dies nicht Gegenstand des Verfahrens ist und sich die Vorinstanz folglich nicht dazu geäussert hat. Dem Beschwerdeführer steht es frei, bei der zuständigen kantonalen Behörde gegebenenfalls seine Verlegung in eine Klinik zu beantragen. Darüber hätte - nach Einholung eines ärztlichen Berichts - zunächst diese Behörde zu entscheiden.
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6.
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Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Kreuzlingen und der Anklagekammer des Kantons Thurgau, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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Aemisegger Härri
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