BGer 4A_285/2010 |
BGer 4A_285/2010 vom 28.07.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_285/2010
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Urteil vom 28. Juli 2010
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Hurni.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Zivilgericht Basel-Stadt,
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung.
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In Erwägung,
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dass die Beschwerdeführerin im Laufe des Jahres 2009 beim Zivilgericht Basel-Stadt mehrere Klagen gegen die A.________ AG, B.________ AG sowie C.________ S.A. einreichte;
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dass der Zivilgerichtspräsident diese Klagen nicht an die Hand nahm, sondern die Beschwerdeführerin aufforderte, die Eingaben im Hinblick auf die Erfordernisse der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt neu zu formulieren;
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dass die Beschwerdeführerin mit Aufsichtsbeschwerde vom 12. August 2009 an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt gelangte, in der sie dem Zivilgericht Rechtsverzögerung vorwarf;
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dass der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt die Aufsichtsbeschwerde mit Urteil vom 19. November 2009 abwies;
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dass die Beschwerdeführerin dem Zivilgericht Basel-Stadt seither erneut diverse Eingaben einreichte und auch diese zur Verbesserung zurückgewiesen wurden;
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dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 11. Mai 2010 datierende Eingabe einreichte, aus der sich ergibt, dass sie gegen das Zivilgericht Basel-Stadt und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Rechtsverzögerungsbeschwerde führen will;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3);
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dass beim Bundesgericht gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG);
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dass auch für die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Grundsatz der Ausschöpfung des Instanzenzuges gilt (Urteil 4A_508/2009 vom 18. Februar 2010 E. 2.2);
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dass damit das Untätigbleiben eines kantonalen Gerichts erst dann beim Bundesgericht gerügt werden kann, wenn dagegen auf kantonaler Ebene kein Rechtsmittel mehr zur Verfügung steht;
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dass im Kanton Basel-Stadt gegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung der unteren Gerichte Aufsichtsbeschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt geführt werden kann (§ 71 Abs. 1 Ziff. 4 GOG/BS; STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, 1992, § 21 Rz. 135 ff.);
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dass damit auf die Beschwerde mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges insoweit nicht eingetreten werden kann, als diese sich direkt gegen das Zivilgericht Basel-Stadt richtet;
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dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid dargelegt werden muss, welche Rechte der Beschwerdeführerin durch das kantonale Gericht verletzt worden sein sollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe der Beschwerdeführerin, insoweit sie sich sinngemäss gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 19. November 2009 richtet, diesen Begründungsanforderungen in keiner Weise nachkommt;
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dass das Bundesgericht im Übrigen nur in den vom Bundesgerichtsgesetz vorgesehenen Formen urteilt und diese das Beantworten von abstrakten Rechtsfragen, wie sie die Beschwerdeführerin im einleitenden Teil ihrer Eingabe an das Bundesgericht richtet, nicht vorsehen;
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dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Zivilgericht Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2010
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Klett Hurni
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