Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_347/2010
Urteil vom 28. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber,
Beschwerdeführer,
gegen
Helsana Unfall AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 2. März 2010.
Sachverhalt:
A.
W.________, geboren 1963, meldete der "La Suisse" Unfall-Versicherungs-Gesellschaft (heute: Helsana Versicherungen AG; nachfolgend: Helsana) am 27. Mai 2004, dass er am 10. Januar 2002 einen Auffahrunfall erlitten und sich dabei eine Verletzung an Nacken und Halswirbelsäule zugezogen habe; er sei deswegen seit dem 27. April 2004 arbeitsunfähig. Gemäss privatem Unfallprotokoll hatte sich der Unfall am 24. Oktober 2001 ereignet. Den eingeholten Berichten der vom Versicherten angeführten Ärzte liess sich entnehmen, dass W.________ erstmals am 8. Februar 2002 bei Dr. med. A.________, Gastroenterologie FMH, über wiederkehrende cervico-cephale Kopfschmerzen mit verminderter Leistungsfähigkeit und Schlafstörungen geklagt und offenbar vor etwa drei Jahren eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) erlitten habe, weswegen er jedoch nicht konsultiert worden sei und dementsprechend auch keine Abklärungen getätigt habe (Stellungnahme vom 30. Juni 2004); Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 2. Juni 2004, dass die Erstbehandlung bei ihm am 27. April 2004 stattgefunden habe, und diagnostizierte ein HWS-Distorsionstrauma. Der Versicherte habe damals nur minimale Beschwerden gehabt und daher erst etwa ein halbes Jahr nach dem Unfall einen Arzt aufgesucht. Gemäss Berichten der Klinik X.________, wo W.________ auf Zuweisung des Dr. med. B.________ im Mai 2004 abgeklärt wurde, seien nach Angaben des Patienten ein halbes Jahr nach dem Auffahrunfall Nackenbeschwerden und leichte Kopfschmerzen aufgetreten, welche sich kontinuierlich gesteigert hätten; zudem klagte er über Konzentrations- und Schlafstörungen (Psychosomatischer Dienst, Stellungnahme vom 26. Mai 2004). Dr. med. C.________, Rheumatologie FMH, erhob nach der Untersuchung in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde den Befund eines zervikocephalen und zervikospondylogenen Syndroms und führte die Symptome auf degenerative HWS-Veränderungen zurück, während er einen Zusammenhang mit dem erlittenen Verkehrsunfall zufolge der Latenzzeit von fünf bis sechs Monaten als fraglich erachtete (Bericht vom 28. Mai 2004). Am 5. Oktober 2004 lehnte die Helsana ihre Leistungspflicht ab. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Im April 2008 gelangte W.________ erneut an die Helsana und ersuchte am 6. Mai 2008 um "Revision und Wiedererwägung" der Verfügung vom 5. Oktober 2004. Dabei berief er sich auf eine zwischenzeitlich im Kantonsspital Y.________ durchgeführte Magnetresonanzuntersuchung (MRI; Bericht vom 19. Januar 2008) und machte geltend, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls vom 24. Oktober 2001 in einem Methadon-Programm gestanden habe, welches bis anfangs 2002 gedauert habe. Erst danach hätte er die Kopf- und Nackenschmerzen verspürt. Mit Verfügung vom 6. Juni 2008 und Einspracheentscheid vom 29. Dezember 2008 lehnte die Helsana ihre Leistungspflicht erneut ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. März 2010 ab.
C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Ausrichtung der Versicherungsleistungen an die Helsana zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und Grundsätze über die Revision formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG (BGE 110 V 138 E. 2 S. 141; 108 V 170 E. 1 S. 171; ferner in BGE 134 III 286 nicht publ. E. 4.1 des Urteils 4A_42/2008 vom 14. März 2008) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Die Vorinstanz hat erwogen, dass der im Rahmen der MRI-Untersuchung vom 18. Januar 2008 erhobene Befund einer massiven Elongation und Schleifenbildung der Arteria vertebralis beidseits auf Höhe C2/3 mit potentieller Verlagerung und Kompression der Nervenwurzel C4 beidseits, auf den sich der Versicherte zur Begründung der Unfallkausalität seiner Beschwerden beruft, im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Oktober 2004 unbestrittenermassen nicht bekannt beziehungsweise aktenmässig nicht belegt gewesen sei. Indessen sei der Auffahrunfall nach Auffassung des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________, nur möglicherweise geeignet gewesen, diesen Befund auszulösen (Stellungnahme vom 27. Mai 2008). Damit sei auch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195) erstellt, dass es sich um eine Tatsache handle, die im Zeitpunkt des Erlasses der leistungsablehnenden Verfügung vom 5. Oktober 2004 bereits bestanden habe, jedoch nicht bekannt gewesen sei, womit die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt seien.
3.
Beschwerdeweise wird geltend gemacht, dass die Ausführungen der Vorinstanz über eine juristische Würdigung der vorliegenden medizinischen Akten hinausgingen. Zur Klärung der Frage, ob es sich beim fraglichen Befund um eine im Zeitpunkt der Verfügung vom 5. Oktober 2004 vorbestandene Tatsache handle, sei ein medizinisches Gutachten erforderlich.
3.1 Entscheidwesentlich ist indessen, dass es rechtsprechungsgemäss nicht zulässig ist, Abklärungsmassnahmen im Revisionsverfahren nachzuholen, auf welche im früheren Verfahren verzichtet wurde und welche bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt damals hätten beantragt werden müssen (Urteile I 708/01 vom 11. April 2002 E. 3c; U 34/05 vom 20. Juli 2005 E. 4.2.2).
3.2 Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, hätte der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2004 geltend gemacht werden müssen. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, ob damals weitere Abklärungen angezeigt gewesen wären und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in Betracht fällt; ein allfälliger Mangel ist nicht im Revisionsverfahren zu beheben.
Immerhin ist anzumerken, dass der damals behandelnde Arzt Dr. med. A.________ nie ein Distorsionstrauma der HWS diagnostiziert hat. Der vom späteren Hausarzt Dr. med. B.________ zweieinhalb Jahre nach dem Verkehrsunfall erhobene Befund vermochte eine entsprechende unfallbedingte Verletzung nicht nachzuweisen. Die Ärzte der Klinik X.________ erachteten es als fraglich und damit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die geklagten Beschwerden auf ein solches Trauma zurückzuführen seien, und es wurde diesbezüglich auch keine MRI-Untersuchung empfohlen. Der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Korrespondenz kann zudem nicht entnommen werden, dass der Versicherte damals verschiedentlich auf entsprechende Massnahmen gedrängt hätte, wie heute geltend gemacht wird. Seine Äusserungen beschränkten sich diesbezüglich auf die unspezifischen Angaben in der Unfallmeldung, wonach er sich an Nacken und Halswirbelsäule verletzt habe. Unter diesen Umständen wäre somit ohnehin kaum von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auszugehen.
3.3 Mit Einreichung des Berichts über die MRI-Untersuchung vom 19. Januar 2008 wurde geltend gemacht, dass mit dem Befund der "massiven Elongation und Schleifenbildung der A. vertebralis bds auf Höhe C3/4 mit potentieller Verlagerung und Kompression der NW C4 bds" eine unfallbedingte Verletzung vorliege. Dies geht daraus jedoch nicht hervor, da sich die Ärzte des Instituts für Radiologie über die Ätiologie nicht zu äussern hatten. Es ist daher im Ergebnis mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der zur Begründung des Revisionsgesuchs eingereichte MRI-Bericht nicht geeignet war zu beweisen, dass die heute noch geklagten Beschwerden entgegen den damaligen Abklärungen durch eine beim Verkehrsunfall vom 24. Oktober 2001 erlittene Verletzung verursacht wurden; mit anderen Worten ist nicht anzunehmen, dass der fragliche Befund zu einem anderen Urteil geführt hätte, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ein Revisionsgrund liegt damit nicht vor. Da im Revisionsverfahren nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.1) keine Abklärungsmassnahmen nachzuholen sind, waren Verwaltung und Vorinstanz entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gehalten, der Ätiologie des erwähnten (nur möglicherweise vorbestehenden, aber damals nicht erhobenen) Befundes weiter nachzugehen beziehungsweise ein diesbezügliches Gutachten zu veranlassen.
3.4 Der Beschwerdeführer reicht letztinstanzlich einen neuen Arztbericht ein (Stellungnahme des Dr. med. F.________, Anästhesiologie FMH, vom 20. April 2010). Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Dies gilt auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung (BGE 135 V 194 E. 3 S. 196 f.). Werden Tatsachen etwa erst durch den vorinstanzlichen Entscheid rechtswesentlich, so sind die im letztinstanzlichen Verfahren neu dazu eingereichten Belege als zulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu qualifizieren (Urteil 8C 205/2010 vom 1. Juli 2010 E. 3.3; Nicolas von Werdt, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 6 zu Art. 99 BGG).
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Hat das kantonale Gericht nach dem Gesagten von weiteren Abklärungen zu Recht abgesehen, sind entsprechende vom Beschwerdeführer veranlasste Berichte auch vom Bundesgericht nicht zu berücksichtigen.
4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo