Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_242/2010
Urteil vom 29. Juli 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gaby Svalduz, Amtsstatthalterin, Eichwilstrasse 2,
6011 Kriens, Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Juni 2010
des Obergerichts des Kantons Luzern,
II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO.
In Erwägung,
dass die II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Juni 2010 eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;
dass X.________ mit Eingabe vom 20. Juli 2010 Beschwerde ans Bundesgericht führt und zur Hauptsache beantragt, der Entscheid vom 7. Juni 2010 sei aufzuheben;
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid und insbesondere auch die luzernischen Strafverfolgungsbehörden sowie das Strassenverkehrsamt Zürich ganz allgemein kritisiert, sich dabei aber nicht im Einzelnen mit der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung auseinandersetzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
dass nach dem Gesagten auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass entsprechend auch die vom Beschwerdeführer nebst dem Hauptantrag um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids gestellten Zusatzbegehren nicht weiter zu erörtern sind;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer als Beschwerdeinstanz nach StPO, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juli 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Bopp