Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_535/2010
Urteil vom 2. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
E.________, vertreten durch Advokat Dr. Patrick Somm,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 8. Juni 2010.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 5. Mai 2009 einen Anspruch des 1958 geborenen E.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneinte,
dass E.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juni 2010 abwies,
dass E.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung (Invalidenrente) zuzusprechen,
dass das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Rechtslage in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig, womit bei fehlender Einschränkung der Erwerbsfähigkeit kein Invaliditätsgrad von mindestens 40 % resultiere, der nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Rente begründen würde,
dass die tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sind,
dass die Vorinstanz im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Akten sowie in Auseinandersetzung mit den Einwänden des Beschwerdeführers eingehend und schlüssig begründet hat, weshalb sie für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit auf das Gutachten der Klinik X.________ vom 5. April 2006 sowie auf die am 10. August 2007 erfolgte Begutachtung im Institut Y.________, abgestellt hat, wobei die diagnostizierten somatischen Leiden (generalisiertes chronisches, weitgehend unspezifisches Schmerzsyndrom; mitochondriale Myopathie) aus rheumatologischer und neurologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht einschränken und keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte,
dass das kantonale Gericht zutreffend festgestellt hat, dass sowohl das Gutachten der Klinik X.________ vom 5. April 2006, als auch jenes des Instituts Y.________ vom 28. November 2007 den Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) entsprechen, woran die in der Beschwerde vorgetragene Kritik an den Expertisen nichts ändert,
dass der vom kantonalen Gericht demnach in willkürfreier Beweiswürdigung (vgl. BGE 127 I 54 E. 2b S. 56) aus den medizinischen Unterlagen getroffene Schluss, es liege - jedenfalls im hier massgebenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 5. Mai 2009 (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweis) - keine relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vor, nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Polla