BGer 8C_452/2010
 
BGer 8C_452/2010 vom 03.08.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_452/2010
Urteil vom 3. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Batz.
 
Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Zumbühl,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 18. März 2010.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau gestützt auf Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere auf ein Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ vom 4. September 2008, das Gesuch des 1967 geborenen H.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 26. November 2008 mangels anspruchsrelevanter Invalidität ablehnte,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen wurde (Entscheid vom 18. März 2010),
dass H.________ mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm "rückwirkend ab 6. Juni 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen"; "eventualiter sei das (angefochtene) Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und Neubeurteilung zurückzuweisen"; ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten, insbesondere auf Grund des schlüssigen Gutachtens des medizinischen Zentrums X.________ vom 4. September 2008 und der ergänzenden Stellungnahme vom 19. November 2008, ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Discothek sowie als Allrounder in Restaurants und als Chauffeur sowie alle vergleichbaren Tätigkeiten während 8,5 Stunden täglich zumutbar sind, wobei eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 10 % bestand, so dass sich ein - korrekt ermittelter - rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergab,
dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
dass sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid namentlich auch mit den schon vorinstanzlich erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten des medizinischen Zentrums X.________ zutreffend befasst und eingehend ausgeführt hat, weshalb den Experten dieser Begutachtungsstelle und nicht anderen ärztlichen Stellungnahmen zu folgen war, wobei die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass es angesichts der schlüssigen Aktenlage keiner weiteren Abklärungen bedarf, weshalb darauf - entgegen dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers - in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 127 V 491 E. 1b S. 494; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28; vgl. auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit weiteren Hinweisen),
dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz