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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4D_68/2010
Urteil vom 5. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Handelsregistereintrag; Kostenauflage,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 1. April 2010.
In Erwägung,
dass das Handelsregisteramt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 23. September 2009 die von X.________ (Beschwerdeführer) beantragte Wiedereintragung der XXX.________-Stiftung in das Handelsregister verweigerte, indem es die Handelsregisteranmeldung des Beschwerdeführers als gesetzeswidrig beanstandete;
dass die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich auf einen vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 17. November 2009 nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Kosten im Betrag von Fr. 476.-- auferlegte;
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine gegen diesen Kostenentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 1. April 2010 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 10. Mai 2010 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2010 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2010 die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Leemann