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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_641/2010
Urteil vom 5. August 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte Gewalt und Drohung gegen Beamte,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 24. Juni 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu 20 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 10.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verurteilt wurde. Es wird ihm vorgeworfen, er habe einem Amt mit einer "Aufräumungsaktion" gedroht. Wie vor der Vorinstanz macht er vor Bundesgericht geltend, er habe mit seiner Formulierung gemeint, dass er sein eigenes Büro vernichten werde (Beschwerde S. 2). Gestützt auf seine Aussagen kam die Vorinstanz indessen zum Schluss, dass der Brief nicht nur objektiv als Drohung gegen Leib und Leben zu verstehen sei, sondern sich der Beschwerdeführer dieser Wirkung auch bewusst und sie von ihm gewollt gewesen sei (angefochtener Entscheid S. 4/5 E. 2.2.). Der Beschwerde, die insoweit den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist nicht zu entnehmen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein könnte. Die übrigen Ausführungen der Beschwerde beschränken sich auf Vorwürfe, die im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden können. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Da der Beschwerdeführer seinen "Einspruch" an die Vorinstanz gerichtet hat, die die Eingabe an das Bundesgericht weiterleitete, und deshalb nicht mit Sicherheit feststeht, dass er sich an das Bundesgericht wenden wollte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn