Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_352/2010
Urteil vom 9. August 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Mathys,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber Borner.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchter Betrug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 18. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
Die Aargauische Gebäudeversicherung erstattete am 27. Mai 2008 Strafanzeige gegen X.________ wegen versuchten Versicherungsbetrugs. Er habe nebst sturmbedingten Schäden an der Hausfassade unberechtigterweise auch Kosten für Dachreparaturen geltend gemacht.
B.
Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte X.________ am 1. September 2009 wegen versuchten Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und Fr. 700.-- Busse.
Eine Berufung des Verurteilten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18. Februar 2010 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe Beweise willkürlich gewürdigt und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie zwei Zeugen nicht erneut befragt habe ( Art. 9 und 29 Abs. 2 BV ).
1.1 Die Vorinstanz hatte es abgelehnt, die Zeugen erneut zu befragen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, welche beweisrelevanten neuen Erkenntnisse aus einer nochmaligen Befragung gewonnen werden könnten (angefochtener Entscheid S. 18 Ziff. 6.3 und S. 23 Ziff. 7.3.3.2).
Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er macht bloss allgemein geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht sauber und korrekt abgeklärt. Das reicht nicht aus, um zu begründen, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Dazu hätte der Beschwerdeführer angeben müssen, welche konkreten Aussagen die beiden Zeugen hätten machen können, inwiefern sich so das Beweisergebnis zu seinen Gunsten verändert hätte und dass er darauf bereits im vorinstanzlichen Verfahren hingewiesen habe.
1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte nicht gestützt auf die Aussagen des Bauspenglers annehmen dürfen, der Sturm habe auf dem Dach keinen Schaden angerichtet. Nur der verantwortliche Kreisschätzer der Gebäudeversicherung hätte rechtsverbindlich darüber befinden dürfen.
Welche rechtliche Bestimmung die Vorinstanz dadurch verletzt haben sollte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Das vorinstanzliche Vorgehen verstösst jedenfalls nicht gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
1.3 Der Beschwerdeführer zitiert die Offerte des Bauspenglers vom 21. Februar 2007, worin als Grund für die auszuführenden Arbeiten angegeben werde: "Durch den Sturmschaden hat es auf dem Dach diverse Ziegel verschoben und abgedeckt. Diese wieder eindecken und Dach reparieren" (kantonale Akten, Anzeige AGV, Beilage 3).
Der Bauspengler betonte während des ganzen Verfahrens, dass der Sturm nur an der Fassade, nicht aber auf dem Dach Schaden angerichtet hatte. Gestützt auf seine Aussagen, die erwähnte Offerte habe er auf Wunsch des Beschwerdeführers erstellt und das wollte er so, kam die Vorinstanz zum Schluss, damit gebe der Bauspengler zu, eine Offerte für die Reparatur eines nicht existenten Dachschadens erstellt zu haben, womit er sich letztlich selbst belaste (angefochtener Entscheid S. 14, 2. Absatz).
Inwiefern diese Schlussfolgerung willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dies wäre aber nötig gewesen, um die vorinstanzliche Beweiswürdigung insgesamt in Frage zu stellen. Seine Argumentation, er habe lediglich die Offerten des Bauspenglers und die entsprechenden Rechnungen an die Versicherung weitergeleitet, sind somit nicht zu hören.
Der Beschwerdeführer zitiert die Vorinstanz, es "könne damit der Schluss gezogen werden, dass der Sturm zur Folge hatte, dass der Cheminéehut in dem Sinne neu zu befestigen war, als dass dieser (gerade) gerichtet werden musste" (Beschwerdeschrift, S. 7 Mitte). Die Vorinstanz schreibt jedoch im Konjunktiv: "Gestützt auf diese Offerte könnte damit ..." (angefochtener Entscheid S. 15 oben; Hervorhebungen durch das Bundesgericht). Mit diesem falschen Zitat vermag der Beschwerdeführer erst recht keine Willkür aufzuzeigen. Seine übrigen Ausführungen (Beschwerdeschrift, S. 3 ff. Ziff. 2 - 2.7) erschöpfen sich in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung oder gehen an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet, den objektiven und subjektiven Tatbestand des versuchten Betrugs erfüllt zu haben.
Inwiefern seine Behauptung gestützt auf den verbindlichen Sachverhalt zutreffen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Borner