Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_524/2010
Urteil vom 12. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 13. April 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Juni 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. April 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 18. Juni 2010 diesen gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichender Weise mit den einlässlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend sein sollen und auch nicht dargetan wird, inwiefern das kantonale Gericht anderweitig Bundesrecht verletzt hat,
dass hieran auch die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztberichte nichts zu ändern vermögen, da neue Tatsachen und Beweismittel im letztinstanzlichen Verfahren, von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen wird, eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Zuge eines Revisionsverfahrens (Art. 17 Abs. 1 ATSG) geltend zu machen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Weber Peter