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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_641/2010
Urteil vom 16. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern.
Gegenstand
Durchsetzungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichter 6a, vom 12. August 2010.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 12. August 2010, womit die gegen den nigerianischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1.4.1989, angeordnete Durchsetzungshaft bis am 11. Oktober 2010 bestätigt wird,
in die vom 11. August 2010 datierte Eingabe von X.________ (Postaufgabe 12. August, Eingang beim Bundesgericht 16. August 2010), worin dieser, unter Bezugnahme auf den Entscheid des Haftgerichts, das Bundesgericht um Hilfe bittet und insofern sinngemäss gegen die Haftbestätigung Beschwerde führt,
in Erwägung,
dass Entscheide betreffend Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht letztinstanzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden können,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, wobei es sich dabei um obere Gerichte handeln muss (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG),
dass es sich beim Haftgericht III Bern-Mittelland nicht um ein oberes kantonales Gericht im Sinne von Art. 86 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 135 II 94) und auch nicht um eine letzte kantonale Instanz handelt,
dass vielmehr gegen dessen Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht werden kann (Übergangsregelung gemäss Art. 2 und 3 der Verordnung des Regierungsrats des Kantons Bern vom 18. März 2009 über die richterliche Überprüfung von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [AuZMV])
dass mithin das Bundesgericht zur Behandlung der Eingabe vom 11. August 2010 nicht zuständig ist und sie dem Verwaltungsgericht zwecks (allfälliger) Behandlung als Beschwerde zu überweisen ist,
dass es sich unter den gegeben Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Eingabe vom 11. August 2010 wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 6a, sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller