Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_644/2009
Urteil vom 16. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen, Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde Bottmingen, vertreten durch den Gemeinderat, 4103 Bottmingen,
dieser vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A.X.________,
2. B.X.________,
beide vertreten durch Toni Thüring, Advokat,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kanalisationsanschlussbeitrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Mai 2009.
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute A.X. und B.X.________ liessen im Jahr 2001 auf ihrem Grundstück GB Bottmingen Nr. 0000 ein Wohnhaus erstellen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 verpflichtete die Einwohnergemeinde Bottmingen sie u.a. zur Bezahlung eines Kanalisationsanschlussbeitrages in Höhe von Fr. 64'514.90.
B.
Die genannte Verfügung fochten die Eheleute mit Erfolg beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft an: Dieses erachtete in seinem Urteil vom 17. Februar 2006 insbesondere das Kostendeckungsprinzip als verletzt, wies die Angelegenheit an die Einwohnergemeinde zurück und verpflichtete diese, den Satz für die Kanalisationsanschlussbeiträge zu senken.
Hiergegen beschwerte sich die Einwohnergemeinde Bottmingen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft: Dieses ging ebenfalls von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips aus und wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. Mai 2009 ab.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2009 führt die Einwohnergemeinde Bottmingen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und gegebenenfalls die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz. Ebenso sei ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
Die Eheleute A.X. und B.X.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht verzichtet in der von ihm eingereichten Vernehmlassung auf einen Antrag.
Erwägungen:
1.
1.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3, mit Hinweisen).
1.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich beim Bundesgericht angefochten werden kann ( Art. 82 und 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
1.3 Gemäss Art. 90 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegen solche Entscheide zulässig, die das Verfahren abschliessen (Endentscheide). Weist eine kantonale Instanz demgegenüber die Sache zu neuer Behandlung an eine untere Instanz zurück, so handelt es sich hierbei grundsätzlich um einen Zwischenentscheid, der nur (aber immerhin) in den Fällen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden kann. Anders ist zu entscheiden, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum verbleibt und die Rückweisung nur der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; ein solcher Rückweisungsentscheid wird wie ein Endentscheid behandelt (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127).
Im vorliegenden Fall bestätigte das Kantonsgericht einen Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts, mit welchem Letzteres die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Bottmingen zurückwies. Das Steuer- und Enteignungsgericht äusserte sich zwar dergestalt, dass ihm eine Reduktion des Beitragssatzes um rund einen Drittel angemessen schiene. Es stellte jedoch klar, dass es der Einwohnergemeinde Bottmingen nicht Anweisungen geben wolle, wie die neue Bemessungsgrundlage festzusetzen sei und beliess der Beschwerdeführerin damit einen eigenen Entscheidungsspielraum. Das hier angefochtene Urteil des Kantonsgerichts stellt mithin einen Zwischenentscheid dar, weswegen nachfolgend die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zu prüfen sind.
Art. 93 Abs. 1 BGG setzt für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden zunächst voraus, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Auf den hier angefochtenen Rückweisungsentscheid trifft dies klarerweise zu. Erforderlich ist sodann, dass der angefochtene Entscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ein Urteil, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel zwar keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Bereits in seiner ständigen Praxis zur früheren staatsrechtlichen Beschwerde entschied das Bundesgericht jedoch anders, wenn eine Gemeinde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wurde, entgegen ihrer Rechtsauffassung eine neue Anordnung zu erlassen: In diesen Fällen wurde das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils damit begründet, dass es der Gemeinde nicht zuzumuten bzw. möglich sei, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um alsdann ihren eigenen Entscheid anzufechten (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 f.; 129 I 313 E. 3.3 S. 317 f.; 128 I 3 E. 1b S. 7; jeweils mit Hinweisen).
Eine solche Konstellation liegt hier vor: Das vorinstanzliche Urteil bedeutet für die Einwohnergemeinde Bottmingen, dass sie die von den Beschwerdegegnern ursprünglich angefochtene Beitragsverfügung in Abweichung von der eigenen Rechtsauffassung anpassen und neu eröffnen muss. Nach dem bisher Ausgeführten ist deshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil anzunehmen und die Beschwerde ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig.
1.4 Zu prüfen bleibt, ob die Einwohnergemeinde Bottmingen hierzu legitimiert ist:
Die Beschwerdeführerin beruft sich vorab auf die allgemeine Legitimationsklausel von Art. 89 Abs. 1 BGG, wonach zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und überdies ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese allgemeine Beschwerdebefugnis ist auf Privatpersonen zugeschnitten; sie bezweckt in erster Linie den Schutz des Bürgers gegen fehlerhafte Verwaltungsakte und nicht den Schutz des Gemeinwesens. Ein solches darf sich indes dann auf Art. 89 Abs. 1 BGG stützen, wenn es durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen ist. Im vorliegenden Fall berührt der angefochtene Entscheid die Einwohnergemeinde Bottmingen unbestrittenermassen in ihren finanziellen Interessen. Jedoch handelt es sich hierbei nur um eine Betroffenheit in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträgerin. Zwar kann ein Gemeinwesen in bestimmten Fällen auch in hoheitlichen Interessen derart berührt sein, dass die Rechtsprechung von einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG ausgeht. Generell gilt jedoch, dass Gemeinwesen, wenn sie die Durchsetzung hoheitlicher Anliegen anstreben, nur restriktiv gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel zur Beschwerdeführung zugelassen werden dürfen (BGE 2C_372/2009 vom 14. April 2010 E. 4, mit Hinweisen). Ob sich die Einwohnergemeinde Bottmingen im vorliegenden Fall mit Erfolg auf Art. 89 Abs. 1 BGG berufen kann, erscheint mithin fraglich. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
Die Beschwerdeführerin ist als Gemeinde ohne weiteres gestützt auf die besondere Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, zumal sie sich auf ihre Autonomie beruft und die Verletzung von Garantien rügt, welche ihr die Kantons- und die Bundesverfassung gewähren (Art. 50 Abs. 1 BV, § 45 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV/BL]). Für das Eintreten ist allein entscheidend, dass die Gemeinde - wie vorliegend - in ihrer Eigenschaft als Trägerin hoheitlicher Gewalt berührt ist und eine Verletzung der Autonomie geltend macht. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht, ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.2 S. 45 f.; 129 I 410 E. 1.1 S. 412; jeweils mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Frage, ob im konkreten Fall unzulässigerweise in diese Autonomie eingegriffen worden ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann gemäss den obenstehenden Erwägungen grundsätzlich eingetreten werden (unter Vorbehalt von E. 1.5 hiernach).
1.5 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerdeführerin wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insoweit, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bei der Erhebung des vorliegend streitigen Kanalisationsanschlussbeitrages überhaupt Autonomie zukommt. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. BGE 133 I 128 E. 3.1 S. 130 f.; 129 I 290 E. 2.1 S. 294; jeweils mit Hinweisen).
Art. 60a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Zwecken dienenden Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Art. 60a Abs. 3 GSchG bestimmt zudem, dass die Inhaber der Abwasseranlagen die erforderlichen Rückstellungen bilden müssen. Im Übrigen obliegt die Ausgestaltung der Abgabe den Kantonen. Der Kanton Basel-Landschaft überträgt diese Kompetenz seinerseits der Gemeinde: Wie das Kantonsgericht ausgeführt hat, sieht § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998 (RBG/ BL) vor, dass die Gemeinden Erschliessungsreglemente erlassen, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung zu regeln ist. Zudem geht die Vorinstanz davon aus, dass die Gemeinden auch aufgrund der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung zum Erlass von Reglementen betreffend die Erhebung von Vorteilsbeiträgen für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen ermächtigt seien.
Bei dieser Sachlage ist das Bestehen eines kommunalen Autonomiebereichs ohne weiteres zu bejahen, was denn auch von den Beschwerdegegnern nicht bestritten wird.
3.
Mit der Autonomiebeschwerde kann eine Gemeinde insbesondere geltend machen, eine kantonale Behörde habe ihre Kompetenzen überschritten oder die einschlägigen kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen falsch angewendet. Im vorliegenden Fall rügt die Beschwerdeführerin insbesondere, das Kantonsgericht sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die Beitragsverfügung vom 30. Juni 2003 das Kostendeckungsprinzip verletzt habe (vgl. E.4 und E. 5 hiernach).
Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188, mit Hinweisen). Es kann als Grundsatz des Bundes(verfassungs)rechts i.S.v. Art. 95 lit. a BGG mittels einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.).
Im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Vorgaben und der Handhabung von kantonalem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht die Anwendung des Kostendeckungsprinzips frei. Bezüglich dem übrigen kantonalen oder kommunalen Recht ist seine Prüfungsbefugnis dagegen auf den Gesichtspunkt des Willkürverbotes von Art. 9 BV beschränkt (BGE 128 I 3 E. 2b S. 9; vgl. die Rechtsprechung zum Verhältnismässigkeitsprinzip BGE 134 I 153 E. 4 S. 156 ff.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorinstanz bei der Prüfung, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten wurde, den Verwaltungszweig "Abwasserentsorgung" fälschlicherweise nicht als Einheit behandelt habe. Stattdessen differenziere das Kantonsgericht innerhalb dieses Verwaltungszweigs zwischen den "Erstellungskosten" einerseits, welche mit einmaligen Abgaben finanziert würden, und den "Unterhalts- und Betriebsaufwendungen" andererseits, welche mit periodischen Gebühren gedeckt würden. Eine solche Unterteilung des Verwaltungszweiges "Abwasserentsorgung" habe zur Folge, dass das Kostendeckungsprinzip nicht nur gesamthaft, sondern auch in jedem der beiden Unterbereiche einzeln eingehalten werden müsse. Dies sei jedoch nicht vorgesehen und mit den rechtlichen Grundlagen nicht zu vereinbaren.
4.2 Inwieweit die Betrachtungsweise des Kantonsgerichts Bundesrecht verletzen soll, ist nicht ersichtlich, und es wird dies von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargelegt.
Insbesondere leuchtet nicht ein, weshalb eine nach Untergebieten getrennte Prüfung des Kostendeckungsprinzips die Gemeinden per se an der vorgeschriebenen Reservenbildung (Art. 60a Abs. 3 GSchG) hindern soll, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet; Rückstellungen können sowohl bei den einmaligen Beiträgen bzw. Gebühren für die Anlagenerstellung als auch bei den periodischen Gebühren für den Unterhalt vorgenommen werden. Sodann ergibt sich die Bundesrechtswidrigkeit auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteil 2P.45/2003 vom 28. August 2003: Zwar ist richtig, dass in dessen Erwägung 5.1 ausgeführt wird, dass eine einmalige Anschlussgebühr zusammen mit den periodischen Gebühren nicht mehr Einnahmen bringen dürfe, als zur Deckung des Gesamtaufwandes des betreffenden Verwaltungszweiges notwendig ist. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ging es beim genannten Entscheid aber in erster Linie um die Frage der Zulässigkeit von nachträglichen bzw. zusätzlichen Anschlussgebühren für bereits angeschlossene Liegenschaften und um die Rückwirkung von Erlassen. Die Frage, ob eine getrennte Betrachtung des Kostendeckungsprinzips (im Sinne einer Unterteilung in den mit Anschlussbeiträgen finanzierten Bereich "Investitionskosten" einerseits sowie den mittels Benützungsgebühren gedeckten Bereich "Betriebs- und Unterhaltskosten" andererseits) zulässig ist, bildete dagegen nicht Gegenstand jenes Verfahrens. Überdies geht aus derselben Erwägung hervor, dass die Kantone und Gemeinden bei der Ausgestaltung der Abgaberegelung für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der öffentlichen Abwasseranlagen weitgehend frei sind.
Demzufolge ist darauf zu schliessen, dass das Bundesrecht bezüglich der Prüfung des Kostendeckungsprinzips eine Aufgliederung in die Unterbereiche eines Verwaltungszweiges wohl nicht vorschreibt, einer solchen aber auch nicht entgegensteht, wenn dieses Vorgehen als sachgerecht erscheint. Dies ist hier der Fall, zumal die einmaligen Anschlussbeiträge bzw. -gebühren von einem anderen Personenkreis getragen werden als die periodischen Benützungsgebühren: Selbst wenn beide Abgaben formell von den Grundeigentümern erhoben werden, sind die periodischen Benützungsgebühren dazu bestimmt, auf die primären Verursacher überwälzt zu werden, wozu nebst den Grundeigentümern auch Personen gehören können, die lediglich vertraglich zur Nutzung einer Liegenschaft berechtigt sind. Zu Recht hat das Kantonsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Anwendung des Kostendeckungsprinzips auf den gesamten Verwaltungszweig "Abwasserentsorgung" erhebliche Querfinanzierungen zwischen den einmaligen Anschlussbeiträgen und den periodischen Benützungsgebühren bzw. zwischen Grundeigentümern und allfälligen Mietern oder Pächtern ermöglichen würde; diesfalls könnte das Kostendeckungsprinzip seine begrenzende Funktion nicht mehr vollumfänglich wahrnehmen.
4.3 Dass eine getrennte Betrachtung des Kostendeckungsprinzips auf einer willkürlichen Anwendung des kantonalen Rechts beruhe, wird von der Beschwerdeführerin ebenso wenig aufgezeigt:
Zwar beruft sie sich diesbezüglich auf § 17 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 24. November 1998 über den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen der Gemeinden (Gemeindefinanzverordnung), welcher besagt, dass Investitionsausgaben bis zu Fr. 100'000.-- in der laufenden Rechnung verbucht werden können; diese Regelung verunmögliche eine genaue Zuordnung der Kosten, wie sie für eine getrennte Betrachtung des Kostendeckungsprinzips notwendig sei. Dem Einwand der Beschwerdeführerin kann indes nicht gefolgt werden: Die Verbuchung von Kosten in der laufenden Rechnung kann bei der Überprüfung des Kostendeckungsprinzips ohne weiteres berücksichtigt und durch entsprechende Bereinigungen (Hinzurechnung auf der Aufwandseite) ausgeglichen werden.
Sodann stützt sich die Gemeinde Bottmingen auf § 57 Abs. 2 ihres kommunalen Kanalisationsreglementes vom 4. März 1994, aus welchem hervorgehe, dass die jährlich wiederkehrenden, verbrauchsabhängigen Gebühren ausschliesslich die an den Kanton abzuliefernde Abwassergebühr zu decken hätten, während sämtliche Kosten des kommunalen Kanalisationsnetzes (Erstellung, Betrieb und Unterhalt) gemäss § 57 Abs. 1 des Kanalisationsreglements mit den einmaligen (verbrauchsunabhängigen) Anschlussgebühren zu finanzieren seien. Wie die Beschwerdegegner in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringen, trägt die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Bestimmung jedoch dem Bundesrecht, insbesondere dem von Art. 60a Abs. 1 GSchG vorgeschriebenen Verursacherprinzip, zu wenig Rechnung, weswegen der angerufenen Norm insoweit die Anwendung zu versagen ist.
4.4 Soweit beanstandet wird, dass die Vorinstanz bei der Prüfung des Kostendeckungsprinzips den Verwaltungszweig "Abwasserentsorgung" nicht als Einheit behandelt, sondern stattdessen zwischen den "Erstellungskosten" und den "Unterhalts- und Betriebsaufwendungen" differenziert habe, ist den Ausführungen der Beschwerdeführerin daher nicht zu folgen.
5.
5.1 Das Kantonsgericht prüfte die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips bezüglich dem im Streit stehenden Kanalisationsanschlussbeitrag anhand einer Gegenüberstellung von Erstellungskosten und Beitragseinnahmen. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz aus, dass hierfür nicht eine Momentaufnahme massgeblich sei, sondern vielmehr eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum erfolgen müsse, welcher sowohl die Vergangenheit als auch eine gewisse zukünftige Zeitspanne einbeziehe. Konkret erachtete das Kantonsgericht sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft einen Horizont von jeweils 20 Jahren (d.h. einen Zeitabschnitt von insgesamt 40 Jahren) als angemessen und ging deshalb davon aus, dass die während den letzten 20 Jahren realisierten bzw. angefallenen Erträge und Ausgaben sowie die in den nächsten 20 Jahren zu erwartenden Kosten und Beitragseinnahmen zu berücksichtigen seien.
Bezüglich der Ausgabenseite stellte die Vorinstanz auf den Wiederbeschaffungswert der Abwasseranlagen ab. Diesen setzte es auf Fr. 51 Mio. fest (Gesamtlänge der Kanalisationsanlagen 30'100 m / Laufmeterpreis inkl. Bauteuerung Fr. 1'700.--). Ausgehend von einer Lebensdauer der Anlagen von 80 Jahren, errechnete es für die Wiederbeschaffung einen jährlichen Rückstellungsbedarf von Fr. 640'000.--. Nebst dem Wiederbeschaffungswert berücksichtigte das Kantonsgericht auch die noch anfallenden Investitionen für Neuanlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des sog. "Generellen Entwässerungsplanes" (GEP). Diese belaufen sich insgesamt auf Fr. 6'084'000.-- (Fr. 5'070'000.-- zuzüglich Bauteuerung von Fr. 1'014'000.--).
Auf der Einnahmenseite ging die Vorinstanz von einem gegenwärtig bestehenden Eigenkapital von rund Fr. 13'993'000.-- aus, welches sich aus den bisherigen Beitragseinnahmen zusammensetze. Dieses sei für die kommenden 20 Jahre mit 2 % p.a. zu verzinsen (kapitalisierter Zinsertrag rund Fr. 5'600'000.--). Zusätzlich rechnete das Kantonsgericht für die nächsten 20 Jahre mit Beitragseinnahmen in Höhe von Fr. 500'000.-- pro Jahr, d.h. von Fr. 10 Mio. insgesamt, als Folge von Neuanschlüssen.
5.2 Diese Kalkulationsgrundlagen werden von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht mehr bestritten. Sie macht jedoch geltend, dass der Vorinstanz bei der Durchführung der Berechnung ein grundlegender Fehler unterlaufen sei, welcher das Ergebnis massiv verfälsche: Wohl habe das Kantonsgericht auf der Einnahmenseite richtigerweise sowohl das in der Vergangenheit geäufnete Kapital als auch den für die Zukunft erwarteten Gebührenertrag berücksichtigt. Dagegen habe es auf der Ausgabenseite den errechneten jährlichen Rückstellungsbedarf für die Wiederbeschaffung lediglich für die zukünftigen 20 Jahre berücksichtigt und ausser Acht gelassen, dass dieser auch für die vergangenen 20 Jahre miteinkalkuliert werden müsse. Dieses Vorgehen sei willkürlich und habe zudem erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage, ob das Kostendeckungsprinzip eingehalten sei.
5.3 Die Rüge erweist sich als begründet:
Zwar erscheint es nachvollziehbar und sachgerecht, dass sich das Kantonsgericht dazu entschieden hat, die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht nur anhand der zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu beurteilen, sondern hierfür auf einen Zeitraum abzustellen, welcher auch die Vergangenheit miteinbezieht. Diese Methode muss jedoch konsequent angewendet werden. Der im angefochtenen Entscheid vorgenommenen Gesamtbetrachtung, d.h. der bezifferten Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen, ist indes zu entnehmen, dass das Kantonsgericht auf der Kostenseite von einem Finanzbedarf für die Wiederbeschaffung in Höhe von Fr. 12'800'000.-- ausging. Dies entspricht lediglich dem Refinanzierungsaufwand der künftigen 20 Jahre (20 x Fr. 640'000.--) und deckt damit nur die Hälfte des zuvor festgelegten Beurteilungszeitraums von 40 Jahren ab. Auf der Einnahmenseite werden dagegen - nebst künftigen Beitrags- und Zinseinnahmen - auch die in der Vergangenheit angesparten bisherigen Beitragseinnahmen in Form des Eigenkapitals berücksichtigt.
Motive für dieses widersprüchliche Vorgehen sind nicht ersichtlich und werden von der Vorinstanz auch nicht benannt; in ihrer Vernehmlassung beschränkt sie sich auf den pauschalen Hinweis, dass sie die Auffassung der Beschwerdeführerin als nicht zutreffend erachte, ohne dies näher zu erläutern. Die Beschwerdegegner machen in diesem Zusammenhang geltend, dass Rückstellungen definitionsgemäss für zukünftig zu erbringende Leistungen gebildet würden; Rückstellungen für vergangene Perioden seien dagegen nicht möglich. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich, zumal es im vorliegenden Fall nicht um eine Rückstellung im rein handelsrechtlichen Sinne geht, sondern vielmehr um die pauschalisierte Berechnung der Erstellungskosten - sowohl vergangenheitsbezogen als auch mit Blick auf die kommenden Jahre: Wie das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten hat, fallen die Kosten für den Bau und die Amortisation von Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere Zeit und oftmals ungleichmässig an, weswegen es sinnvoll ist, den Finanzbedarf für die Wiederbeschaffung linear auf die gesamte Lebensdauer der Anlagen zu verteilen. Demzufolge hätte die Vorinstanz aber den durchschnittlichen jährlichen Rückstellungsbedarf für den gesamten Beurteilungszeitraum mit in ihre Berechnungen einbeziehen müssen, unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten in entsprechender Höhe entstanden sind. Der durchschnittliche jährliche Rückstellungsbedarf wirkt insofern als rechnerisches Korrektiv zu den geäufneten Reserven in Form des Eigenkapitals. Falsch wäre es demgegenüber, aus dem Vorhandensein der Reserven zu schliessen, dass die in der Vergangenheit eingenommenen Beiträge zu hoch gewesen seien. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Aufwendungen mit zunehmendem Alter der Abwasseranlagen stetig steigen und die gebildeten Reserven dann benötigt werden.
Aus dem Gesagten folgt, dass der durchschnittliche jährliche Finanzbedarf für die Wiederbeschaffung bzw. die Erstellung der Abwasseranlagen in Höhe von Fr. 640'000.-- nicht nur für die zukünftigen, sondern auch für die vergangenen 20 Jahre berücksichtigt werden muss. Auf der Ausgabenseite erhöht sich deshalb die Position "Rückstellung" von Fr. 12'800'000.-- (20 x Fr. 640'000.--) auf Fr. 25'600'000.-- (40 x Fr. 640'000.--). Ausgehend von den Berechnungen der Vorinstanz hätte diese Veränderung hinsichtlich der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips erhebliche Auswirkungen: Während das Kantonsgericht von einem Einnahmenüberschuss von Fr. 10'623'000.-- ausging, würde die korrigierte Berechnung zu einem Ausgabenüberschuss von Fr. 2'177'000.-- führen. Der angefochtene Entscheid beruht somit auf einer Kostenzusammenstellung, die zumindest in diesem Punkt an einem offensichtlichen Mangel leidet, welcher für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Das angefochtene Urteil bedarf deshalb der Überarbeitung durch die Vorinstanz. Dabei wird das Kantonsgericht auch weitere Punkte zu prüfen haben: Namentlich wird etwa von der Beschwerdeführerin in Abrede gestellt, dass das Eigenkapital ausschliesslich in den letzten 20 Jahren angespart wurde; in diesem Zusammenhang stellt sich mithin ebenfalls die Frage, ob die Berechnungen der Vorinstanz mit dem von ihr als massgeblich erachteten Zeithorizont in Einklang stehen. Eine weitere Korrektur wird von den Beschwerdegegnern verlangt: Diese führen aus, dass eine konsequente Anwendung der vom Kantonsgericht gewählten Methode es gebiete, auch die in der Vergangenheit erfolgte Verzinsung des Eigenkapitals miteinzubeziehen, selbst wenn diese der laufenden Rechnung gutgeschrieben worden sei. Sodann hat das Kantonsgericht - sollte es in seinem neuen Entscheid zum Schluss gelangen, dass das Kostendeckungsprinzip nicht verletzt wurde - über die Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu befinden: Diese im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls streitige Frage durfte das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid offen lassen, da es bereits das Kostendeckungsprinzip als verletzt erachtet hat.
6.
Die Beschwerde der Einwohnergemeinde Bottmingen erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet und ist gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Angelegenheit ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur neuerlichen Beurteilung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen. Damit wird das Kantonsgericht auch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu befinden haben, weswegen der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden ist.
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht sind den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 27. Mai 2009 wird aufgehoben, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegnern, sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Zähndler