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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_635/2010
Urteil vom 17. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
1. Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern.
Gegenstand
Katasterschatzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 9. Juli 2010.
Erwägungen:
1.
A.X.________ und B.X.________ sind je hälftig Miteigentümer einer mit Einfamilienhaus, Kleintierstall und Gartenhaus überbauten Liegenschaft. Am 12. März 2009 wurde ihnen im Revisionsschatzungsverfahren ein Katasterwert von Fr. 749'000.-- per 31. Dezember 2007 eröffnet. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Dienststelle Steuern, Immobilienbewertung, des Kantons Luzern am 18. Juni 2009 ab. Mit Urteil vom 9. Juli 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Beschwerde der Liegenschaftseigentümer gegen den Einspracheentscheid ab. Mit vom 8. August 2010 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Postaufgabe 12. August 2010), bestehend aus zwei Schriftstücken, beantragen A.X.________ und B.X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem zugrundeliegenden Entscheide (Schatzungs- bzw. Einspracheentscheid) aufzuheben und den Katasterwert auf maximal Fr. 572'044.-- festzusetzen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln (Art. 95 BGG). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht (was vorliegend weitgehend [im Rahmen der allgemein gehaltenen Vorgaben von Art. 14 StHG] der Fall ist), fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (Art. 106 Abs. 2 BGG); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Dasselbe gilt angesichts von Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 BGG auch für Sachverhaltsrügen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung, das heisst eine Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids ausschlaggebenden Erwägungen der Vorinstanz.
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die zur Anwendung kommenden Schatzungsgrundsätze dargelegt, den der Verwaltung zustehenden Ermessensspielraum um- und die daraus resultierende beschränkte Überprüfungsbefugnis der richterlichen Behörde beschrieben. Auf dieser Grundlage hat es die vorgenommene Schatzung im Lichte der von den Beschwerdeführern unterbreiteten Argumenten unter verschiedenen Aspekten geprüft. Inwiefern es dabei unmittelbar Art. 14 StHG oder im Zusammenhang mit der Anwendung der einschlägigen kantonalrechtlichen Normen oder bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte, lässt sich den rein appellatorischen Ausführungen in den Eingaben vom 8. August 2010 selbst im Ansatz nicht entnehmen. Die Beschwerdeführer wiederholen im Wesentlichen, was sie schon dem Verwaltungsgericht vorgetragen haben, ohne sich mit den von diesem dazu angestellten Erwägungen auseinanderzusetzen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
2.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass selbst einer formgerecht formulierten Beschwerde kaum Erfolg beschieden gewesen wäre: Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts erscheinen, namentlich auch auf dem Hintergrund seiner eingeschränkten Kognition, insgesamt als plausibel und lassen nicht erkennen, in welcher Hinsicht sein Entscheid (verfassungsmässige) Rechte der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnte.
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) den Beschwerdeführern, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller