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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_246/2010
Urteil vom 18. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler,
Beschwerdeführer,
gegen
Bildungsdirektion Kantons Zürich,
Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(Formfehler, Abgangsentschädigung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
F.________, geboren 1943, war seit 1990 für die "Kantonale Berufsschule X.________" als Berufsschullehrer tätig. Mit Verfügung vom 7. September 2006 entliess ihn die Bildungsdirektion (Mittelschul- und Berufsbildungsamt) des Kantons Zürich (nachfolgend: Bildungsdirektion oder Beschwerdegegnerin) "unter Verdankung der geleisteten Dienste [sowie] unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist per Ende des Wintersemesters 2006/07, d.h. per 30. April 2007 altershalber" und stellte ihn per sofort frei, weil sein Verhalten laut Mitarbeiterbeurteilung vom 6. Dezember 2005 nicht mehr den Anforderungen entsprochen habe und nach verschiedenen Personalgesprächen keine Vertrauensbasis zwischen ihm und der Arbeitgeberin mehr vorhanden sei.
Gegen die Verfügung vom 7. September 2006 liess F.________ entsprechend der Rechtsmittelbelehrung am 9. Oktober 2006 fristgerecht Rekurs erheben und insbesondere beantragen, er sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung wieder einzustellen; eventualiter sei ihm eine Entschädigung von Fr. 35'000.- auszurichten. Der Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsrat) bestätigte die Rechtmässigkeit der Kündigung und wies den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat (Entscheid vom 11. Juni 2008).
Die hiegegen am 27. August 2008 erhobene Beschwerde, womit F.________ unter Aufhebung der Dispositivziffer 1 des Regierungsratsentscheids vom 11. Juni 2008 die Ausrichtung einer Entschädigung von Fr. 19'278.- (zuzüglich Verzugszins) forderte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Entscheid vom 3. Dezember 2008 ab.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des F.________ hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2008 wegen formeller Mangelhaftigkeit der Kündigung mit Urteil 8C_118/2009 vom 11. November 2009 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese materiell über den geltend gemachten Anspruch auf Entschädigung neu entscheide.
B.
Das Verwaltungsgericht hiess daraufhin die Beschwerde des F.________ vom 27. August 2008 teilweise gut und sprach ihm in Abänderung des Dispositivs des Regierungsratsentscheids vom 11. Juni 2008 zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung im Sinne der Erwägungen von Fr. 9'639.- (entsprechend eineinhalb Brutto-Monatslöhnen) nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2007 zu; im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 10. Februar 2010).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt F.________ beantragen, ihm sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von Fr. 19'278.- nebst 5 % Verzugszins seit dem 1. Mai 2007 zuzusprechen.
Während die Bildungsdirektion auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Verwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind an sich erfüllt. Vorbehalten bleibt, dass die Rügen des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügen. Dieser Frage ist im jeweiligen Sachzusammenhang nachzugehen.
2.
Vorweg ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde, soweit Dispositivziffer 4 (Entschädigungsfolge) betreffend, angesichts der diesbezüglich vollkommen fehlenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 1C_296/2008 vom 5. März 2009 E. 1.3).
3.
Die Parteien sind sich einig, dass der Beschwerdeführer infolge der formell mangelhaften Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Urteil 8C_118/2009 vom 11. November 2009 E. 4) gestützt auf § 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. September 1998 über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals des Kantons Zürich (PG/ZH; LS 177.10) grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung nach den Bestimmungen des OR hat. Das Verwaltungsgericht (§ 80 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2] in der bis 30. Juni 2010 gültig gewesenen Fassung) setzte die Entschädigung, welche unter Würdigung aller Umstände maximal dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht, zutreffend in Anwendung von Art. 336a Abs. 2 OR in Verbindung mit § 18 Abs. 3 PG/ZH fest.
4.
4.1 Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid das der Auflösung des Anstellungsverhältnisses vorangegangene Verhalten der Parteien dargelegt und die Umstände, welche nach seinem Dafürhalten eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung in der Höhe von eineinhalb Brutto-Monatslöhnen rechtfertigten, gewürdigt. Dabei hat es erkannt, dass der vom Bundesgericht (Urteil 8C_118/2009 vom 11. November 2009 E. 3.2) gerügte formelle Mangel im Sinne des Unterbleibens einer Mitarbeiterbeurteilung im Zeitraum der Entlassung als eher leichter Formverstoss zu werten ist. Demgegenüber waren dem Beschwerdeführer schon im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung vom 6. Dezember 2005 erhebliche Verhaltensmängel und fehlende Selbstkritikfähigkeit zur Last gelegt worden. Bereits zuvor zeigte er Beispiele für die beanstandeten Verhaltensmängel. So verfasste und publizierte er 2005 das Buch "...". "Das Fass zum Überlaufen gebracht" hat jedoch nach Auffassung der Vorinstanz eine erneut einschlägige E-Mail des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2006, welche er unter anderem an verschiedene Fachschaftskolleginnen und -kollegen, an den Rektor und den Vorsteher des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes sandte, um eine informelle Umfrage betreffend eines allfälligen Bedürfnisses nach Einführung einer Vorgesetztenqualifikation zu starten. Unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2008 ohnehin das ordentliche AHV-Rentenalter (Art. 21 Abs. 1 lit. a AHVG) erreicht hätte und in der Folge pensioniert worden wäre, rechtfertigte es sich gemäss angefochtenem Entscheid, dem Beschwerdeführer in Würdigung aller Umstände eine angemessen erscheinende Entschädigung von Fr. 9'639.- entsprechend eineinhalb Brutto-Monatslöhnen zuzusprechen.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt unter anderem die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV) sowie die unvollständige und offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
5.
5.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Keinen Beschwerdegrund bildet dabei die richtige Anwendung des kantonalen Rechts (BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; Urteil 2C_840/2009 vom 21. Juni 2010 E. 1.3). Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht, gelten strengere Begründungsanforderungen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; mit rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid setzt es sich nicht auseinander. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 135 V 2 E. 1.3 mit Hinweisen).
5.2 Zum vornherein nicht genügend substantiiert gerügt sind die behaupteten Verletzungen der Meinungsäusserungsfreiheit sowie des Gleichheitsgrundsatzes, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Bezüglich der Würdigung des Verhaltens der Parteien beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, seine eigene Auffassung derjenigen der Vorinstanz gegenüberzustellen. Dies reicht nicht aus, um den Vorwurf der Willkür zu begründen. Er legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid das Willkürverbot verletze und nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung unhaltbar sei (vgl. zur qualifizierten Rügepflicht E. 5.1 hievor). Zwar erkannte das Bundesgericht mit Urteil 8C_118/2009 vom 11. November 2009 als Formfehler, dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum der Entlassung keine erneute Mitarbeiterbeurteilung mehr durchgeführt hatte. Doch hat die Vorinstanz mit angefochtenem Entscheid zu Recht darauf verwiesen, dass immerhin die am 6. Dezember 2005 erfolgte Mitarbeiterbeurteilung bereits klare Anhaltspunkte für die mangelhafte Kooperation und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers lieferte. Allerdings unterliess es die Beschwerdegegnerin, unmittelbar anschliessend an diese Mitarbeiterbeurteilung konkrete Massnahmen zur Verbesserung der beanstandeten Defizite einzuleiten. Nach dem Gesagten kann keine Rede davon sein, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses schliesslich unter Mitberücksichtigung der hinreichend dargelegten erheblichen Verhaltensmängel des Beschwerdeführers als ein "jedem Rechtsempfinden widersprechendes Ergebnis" zu bezeichnen ist und eine Verletzung des Willkürverbots darstellt. Der Beschwerdeführer war sodann durchaus in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen), ohne dass dem kantonalen Gericht eine Verletzung der Begründungspflicht zur Last zu legen wäre. Er legt auch nicht dar, inwiefern die mit angefochtenem Entscheid bemessene Entschädigung auf einer unvollständigen oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht.
5.3 Die Vorinstanz hat demzufolge - ohne Bundesrecht zu verletzen - die Entschädigung im Sinne von Art. 336a Abs. 2 OR in Verbindung mit § 18 Abs. 3 PG/ZH nach Massgabe der kantonalen Praxis genügend begründet und in Würdigung der ausschlaggebenden Umstände nicht willkürlich festgesetzt. Insbesondere fehlen Hinweise für eine verfassungswidrige Anwendung des kantonalen Rechts. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ist zu Recht nicht geltend gemacht worden. Somit hat es bei der mit angefochtenem Entscheid gemäss Dispositivziffer 1 zugesprochenen Entschädigung sein Bewenden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dabei ist der Kostenrahmen gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG zu berücksichtigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Hochuli