BGer 6B_327/2010
 
BGer 6B_327/2010 vom 19.08.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_327/2010
Urteil vom 19. August 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Titus Bossart,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, Veruntreuung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 13. Januar 2010.
Sachverhalt:
A.
Das Kreisgericht St. Gallen erklärte X.________ mit Urteil vom 8. Mai 2007 des mehrfachen gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Veruntreuung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren. Ferner entschied es über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte, deren Verwendung zugunsten der Geschädigten bzw. des Staates und über die Zivilforderungen.
Auf Berufung des Beurteilten hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 13. Januar 2010 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und in den Nebenpunkten, setzte indes die ausgesprochene Freiheitsstrafe auf 18 Monate und die Probezeit auf 2 Jahre herab.
B.
X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für seine Beschwerde.
C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 Dem Beschwerdeführer wird im Sachverhaltskomplex "A.________" vorgeworfen, er habe zusammen mit B.________ Kreditvermittlungsbetrüge zum Nachteil von 47 Geschädigten begangen. Im Einzelnen seien im Namen der A.________ AG in Arbon ab September 1999 über Inserate in deutschen und westschweizerischen Zeitungen Kreditinteressenten akquiriert worden. Bei diesen sei durch den Beschwerdeführer, B.________ oder einen entsprechend instruierten Vermittler der A.________ AG ein Kreditantrag eingeholt worden, wobei die Kreditinteressenten, um eine seriöse Kreditantragsprüfung zu fingieren, zusätzlich zum Kreditantrag Unterlagen über das zu finanzierende Projekt, Kopien der Bilanzen der letzten drei Jahre und weitere Dokumente einzureichen hatten. In der Zeit zwischen Mitte/Ende Oktober 1999 bis anfangs Dezember 1999 sei ihnen sodann ein Kredit des angeblichen Kreditinstituts C.________ Ltd. zugesichert worden. Für die Unterzeichnung des Kreditvertrages seien die Interessenten mehrheitlich zur A.________ AG nach Arbon bestellt worden. Dort sei ihnen der Kreditvertrag gegen Barzahlung einer Kreditvermittlungsprovision von in der Regel 6% des Kreditbetrages ausgehändigt worden. Insgesamt habe die A.________ AG Provisionen im Betrag von Fr. 482'458.-- eingenommen. In Wirklichkeit habe von Beginn an nie die Absicht bestanden, die Kredite auszuzahlen. B.________ habe die C.________ Ende Oktober zusammen mit seinem brasilianischen Geschäftskollegen D.________ als blosse Briefkastenfirma bei der Treuhandfirma E.________ Ltd. in London gegründet. Ab Ende November 1999 sei daher ein mehrstufiges Absageprozedere in Gang gesetzt worden. Dabei seien die Kreditnehmer zuerst durch die C.________ vertröstet, und seien ihnen schliesslich die Kreditverträge wegen angeblicher Kreditunwürdigkeit gekündigt worden. Diejenigen Kreditnehmer, welche in der Folge von der A.________ AG die Rückzahlung der bezahlten Provisionen verlangt hätten, hätten entweder keine Antwort erhalten oder es sei ihnen die Rückerstattung mit der Begründung verweigert worden, bei der A.________ AG und C.________ handle es sich um zwei voneinander unabhängige Gesellschaften.
Im diesem Zusammenhang wird dem Beschwerdeführer weiter vorgeworfen, er habe den externen Buchhalter der A.________ AG angewiesen, Einnahmen von DM 189'700.-- in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht auszuweisen. Die auf dieser Buchhaltung beruhende Jahresrechnung sei anfangs 2000 der Eidgenössischen Bankenkommission zugestellt worden, welche Auskünfte zur allenfalls unter das Bankengesetz fallenden Geschäftstätigkeit der A.________ AG verlangt hatte (angefochtenes Urteil S. 4, 15; Anklageschrift S. 5 ff., 36).
1.2 Im Sachverhaltskomplex "F.________" wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe in Mittäterschaft mit anderen Beteiligten Kreditvermittlungsbetrüge zum Nachteil von 119 Personen begangen, wobei im Namen der F.________ AG Provisionen in der Höhe von rund Fr. 1'142'387.-- erzielt worden seien. Dabei geht die Anklage davon aus, G.________ habe Ende Dezember 1999 auf Vorschlag seines Cousins B.________ bei der Treuhandfirma H.________ in London die Briefkastenfirma I.________ Ltd gegründet, wobei mit dem Namen, Briefpapier und Büroadresse über einen Office-Service, welcher im Lloyds-Building über Büroräumlichkeiten verfügte, bewusst eine fingierte Nähe zur Lloyds TSB, London suggeriert worden sei. Im Rahmen der Planung der Kreditvermittlungsgesellschaft F.________ AG sei es anfangs Januar 2000 in Luxemburg zu einem Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und den weiteren Beteiligten B.________, K.________ und L.________ gekommen. Am 21. Januar 2000 sei die Gesellschaft mit Sitz in Luxemburg gegründet worden. Ab 24. Januar 2000 habe die F.________ AG in verschiedenen Zeitungen in Deutschland, Belgien und der Schweiz Kreditinteressenten angeworben. Potentielle Kreditnehmer, welche sich telefonisch beim Beschwerdeführer und B.________ gemeldet hätten, seien in der Regel zur Aufnahme eines Kreditantrags nach Luxemburg eingeladen worden. In der Folge sei diesen die angebliche Gewährung eines Kredits der Treuhandfirma H.________ mitgeteilt worden, worauf sie zur Unterzeichnung des Kreditvertrages bestellt worden seien. Der Vertrag sei den Kreditnehmern gegen Barzahlung von gewöhnlich 6% des Kreditbetrages ausgehändigt worden. Wie von Anfang an geplant, seien indes keine Kredite ausbezahlt worden. Vielmehr sei analog dem Vorgehen im Sachverhaltskomplex "A.________" ein Absageprozedere zur Anwendung gekommen (angefochtenes Urteil S. 5, 15 f.; Anklageschrift S. 22 ff.).
1.3 Schliesslich wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Geschäftsführer der M.________ AG Einnahmen aus dem Inkassogeschäft von DM 60'000.-- nicht in der kaufmännischen Buchführung der Gesellschaft erfasst. Er habe den Betrag vielmehr - nachdem er ihn in einem Tresor der M.________ AG zwischengelagert habe - gleichmässig auf neu eröffnete Jugendsparkonten seiner drei Kinder einbezahlt (angefochtenes Urteil S. 6; Anklageschrift S. 37).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, er sei während des Untersuchungsverfahrens bei verschiedenen Einvernahmen nicht auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Die Belehrungspflicht gelte auch bei der Befragung durch die Polizei. Die in diesen Einvernahmen gemachten Aussagen seien daher nicht verwertbar (Beschwerde S. 3 f.).
2.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei anlässlich seiner ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme pflichtgemäss über seine Rechte belehrt worden. Sein Aussageverweigerungsrecht sei ihm daher bekannt gewesen. Damit seien sämtliche untersuchungsrichterlichen Einvernahmen verwertbar. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer während des ganzen Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 6 f.).
2.3 Nach einem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten Grundsatz ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen ("nemo tenetur se ipsum accusare"). Der Beschuldigte ist demnach nicht zur Aussage verpflichtet. Er ist vielmehr berechtigt, die Aussage zu verweigern und zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen (BGE 130 I 126 E. 2.1, mit Hinweisen; vgl. auch Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR). Lehre und Rechtsprechung leiten das Schweigerecht des Beschuldigten auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ab (BGE 130 I 126 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Gollwitzer, in Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 25. Aufl., 8. Band, MRK Art. 6/Art. 14 IPBPR N 248).
Aus Art. 31 Abs. 2 BV ergibt sich die Verpflichtung der Behörde, die festgenommene Person über ihr Aussageverweigerungsrecht aufzuklären (BGE 130 I 126 E. 2.5; SVEN ZIMMERLIN, Miranda-Warning und andere Unterrichtungen nach Art. 31 Abs. 2 BV, in: ZStrR 121/2003 S. 317). Nach dieser Bestimmung, die in dieser Hinsicht über die Garantien der EMRK und des IPBPR hinausgeht, hat jede Person, der die Freiheit entzogen wird, Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss ferner die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Soweit die festgenommene Person davor bewahrt werden soll, sich selber zu belasten, dient die Information über das Aussageverweigerungsrecht der Gewährleistung ihrer Verteidigungsrechte. Aufgrund des formellrechtlichen Charakters dieser Verfahrensgarantie sind Aussagen, die in Unkenntnis des Schweigerechts gemacht wurden, grundsätzlich nicht verwertbar. In Abwägung der entgegenstehenden Interessen können indes trotz unterlassener Unterrichtung über das Aussageverweigerungsrecht die Einvernahmen ausnahmsweise verwertet werden, wenn hinreichend erwiesen ist, dass die festgenommene Person ihr Schweigerecht gekannt hat. Davon ist nach der Rechtsprechung etwa auszugehen, wenn der Beschuldigte in Anwesenheit seines Anwalts angehört worden ist (BGE 130 I 126 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1P.399/2005 vom 8.5.2006 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4 Der Beschwerdeführer wurde am 20. März 2000 festgenommen und am selben Tag vom Bezirksamt Arbon in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er am 14. April 2000 entlassen wurde. Am 9. Mai 2000 wurde über ihn erneut Untersuchungshaft angeordnet. Aus dieser zweiten Untersuchungshaft wurde er am 29. Mai 2000 entlassen (Untersuchungsakten, Ordner 3, act. VIIB/1 ff.).
Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 20. März 2000 vor der Kantonspolizei Thurgau als Beschuldigter zur Sache befragt. Dabei wurde er nicht über seine Rechte belehrt (Untersuchungsakten, Ordner 2, act. IIB/1). In der folgenden Einvernahme beim Bezirksamt Arbon vom selben Tag wurde er demgegenüber in Gegenwart des Untersuchungsrichters ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er jederzeit einen Anwalt nach freier Wahl und auf eigene Kosten beiziehen oder ein Gesuch um amtliche Verteidigung stellen könne. Zudem wurde er auf sein Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/2 S. 1). Diese Belehrung wurde in den folgenden, im Zeitraum vom 21. März bis 8. November 2000 vor dem Bezirksamt Arbon fortgesetzten Einvernahmen nicht mehr wiederholt (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/3-II/B22). In der vor dem Bezirksamt Arbon rechtshilfeweise für die luxemburgische Justiz durchgeführten Einvernahme vom 5. Dezember 2000 (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/23) und in den Einvernahmen beim Kantonalen Untersuchungsamt vom 5. März 2004 (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/24 und 25) wurde der Beschwerdeführer erneut ausdrücklich darüber belehrt, dass er nicht zur Aussage verpflichtet sei bzw. die Aussage verweigern könne.
Der Beschwerdeführer ist mithin in der ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme auf sein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden. Dass die Belehrung in den folgenden Vernehmungen nicht wiederholt wurde, schadet nicht, da die Belehrung in der ersten Einvernahme genügt. Ausserdem war der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers an verschiedenen Einvernahmen, erstmals am 23. März 2000, anwesend (Untersuchungsakten Ordner 2 act. IIB/4, 13, 16, 22 bis 25). Damit sind, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, jedenfalls die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen ohne weiteres verwertbar. Die erste Einvernahme vor der Kantonspolizei kann demgegenüber nicht verwertet werden. Dies ist allerdings nicht von Bedeutung, da auch der Beschwerdeführer nicht vorbringt, die Vorinstanz hätte sich wesentlich auf diese Aussage gestützt.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen den Schuldspruch wegen Betruges im Zusammenhang mit den Kreditvermittlungsgeschäften. Er habe tatsächlich Kredite vermitteln wollen und habe stets den Aussagen von B.________ vertraut, dass die Kredite auch wirklich gewährt würden. Die Vorinstanz nehme willkürlich an, er habe gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass nie beabsichtigt gewesen sei, die Kredite auszubezahlen.
In Bezug auf den Sachverhaltskomplex A.________ bringt er vor, er habe die Kreditverträge den Kunden erst übergeben, nachdem er sich von der Gründung der C.________ überzeugt habe und er im Besitz des Bestätigungsschreibens der Gesellschaft vom 27. Oktober 1999 gewesen sei, wonach er offiziell berechtigt sei, Kunden zu vermitteln und bei diesen anlässlich der Übergabe des Kreditvertrages die Provisionen einzuziehen. Daraus ergebe sich, dass er sich habe absichern wollen, bevor er die Provisionen einkassierte. Dass das Schreiben der C.________ rückdatiert gewesen sei, habe er bei seinem Empfang nicht bemerkt. Die Vorinstanz unterstelle auch willkürlich, dass er und seine Firma A.________ AG mit der C.________ und Herrn D.________ personell eng verflochten gewesen seien. Eine solche Verflechtung sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Schliesslich habe er nicht gewusst, dass die C.________ bereits am 25. November 1999 einzelnen Kunden angekündigt habe, dass sie vorerst keine Kredite auszahlen werde. Davon habe er erst durch Reklamationen seiner Kunden und durch ein Schreiben der C.________ an die A.________ AG vom 2. Dezember 1999 erfahren. Es spreche daher nicht gegen seine Gutgläubigkeit, dass er bis anfangs Dezember 1999 Provisionen entgegengenommen habe. Dass er mit dem Vorgehen der C.________ nicht einverstanden gewesen sei, lasse sich aus seinem Schreiben vom 7. Dezember 1999 ersehen, mit welchem er sich bei der C.________ beschwert habe. Auch B.________ habe bestätigt, dass er (der Beschwerdeführer) weder mit der C.________ noch mit Herrn D.________ etwas zu tun gehabt, sondern lediglich Kredite vermittelt habe (Beschwerde S. 4 ff.).
Auch in Bezug auf den Sachverhaltskomplex F.________ macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht gewusst, dass die vermittelten Kredite nie ausbezahlt werden sollten. Aus dem Umstand, dass nach den Aussagen B.________s die Herren L.________ und K.________ von Anfang an über die Absichten informiert gewesen seien, könne nicht darauf geschlossen werden, er (der Beschwerdeführer) habe ebenfalls Bescheid gewusst. Daran ändere auch nichts, dass G.________ nach seinen Aussagen den Eindruck gehabt habe, er sei über alles orientiert. Er habe Pahl nur ein einziges Mal auf dem Flughafen getroffen, wo er mit jenem nicht über die Geschäfte gesprochen habe. Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er an der F.________ nicht beteiligt gewesen sei und er mit Gründung, Aufbau und interner Organisation der Gesellschaft nichts zu tun gehabt habe. Er sei lediglich im Auftragsverhältnis als Kreditvermittler tätig gewesen und hätte in dieser Funktion 15% der Provision verdienen können, wozu es indes nie gekommen sei. Die Feststellung der Vorinstanz, dass er in der Planungsphase involviert gewesen sei, sei aktenwidrig. Insgesamt sei der Schluss der Vorinstanz, er habe von Anfang an gewusst, dass keine Kredite zur Auszahlung gelangen sollten, auch in diesem Punkt willkürlich (Beschwerde S. 8 ff.).
3.2 Die Vorinstanz stützt sich für den Schuldspruch wegen Betruges in erster Linie auf das umfassende und glaubhafte Geständnis von B.________, welches sich mit demjenigen von G.________ und den übrigen Beweisen decke. Danach hätten diese nie die Absicht gehabt, Kredite zur Auszahlung zu bringen. Nach dem Geständnis von B.________ müsse auch davon ausgegangen werden, dass D.________ in die Sache involviert gewesen sei. Dass der Beschwerdeführer auf die Aussagen B.________s vertraut habe, wonach D.________ Gelder aus Brasilien in Europa habe platzieren wollen, sei daher nicht glaubhaft. Das auf sein Verlangen ausgestellte Schreiben der C.________ vom 27. Oktober 1999, auf welches sich der Beschwerdeführer berufe, sei nachweislich rückdatiert gewesen. Unter den gegebenen Umständen habe die Rückdatierung nur dazu dienen können, wider den realen Gegebenheiten die zeitliche Abfolge des angeblich serösen Kreditvermittlungsgeschäfts in Einklang zu bringen. Denn es seien bereits ab Ende Oktober 1999 erste Kredite zugesichert und bereits ab dem 9. November 1999 mit der Vergabe von Kreditverträgen gegen Bezahlung von Provisionen begonnen worden. Zudem sei mit dem Bestätigungsschreiben der Eindruck einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen personellen Unabhängigkeit zwischen den Gesellschaften erweckt worden. Um die personelle Verflechtung der Unternehmen zu verheimlichen, habe der Beschwerdeführer die Druckerei, welche die Druckerzeugnisse, namentlich Blanko-Verträge, Visitenkarten, Briefpapier und Couverts, für die C.________ hergestellt habe, aufgefordert, sämtliche alten Daten zu vernichten. Dies wäre nicht nötig gewesen, wenn er tatsächlich an die Seriosität des von B.________ initiierten Kreditvermittlungsgeschäfts geglaubt hätte. Gegen den angeblichen guten Glauben spreche auch, dass er bis anfangs Dezember 1999 Provisionen entgegengenommen habe, obwohl sich bereits im November 1999 erste Kunden der A.________ AG über die Nichtauszahlung der Kredite beschwert hätten. Ebenfalls gegen seine Gutgläubigkeit spreche, dass er die Büroräumlichkeiten der A.________ AG zum voraus befristet auf zwei Monate gemietet habe, obwohl zu Beginn des Mietverhältnisses bereits festgestanden habe, dass die Nachfrage nach Krediten gross gewesen sei. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich beabsichtigt gehabt, ein seriöses Kreditvermittlungsgeschäft aufzuziehen, wäre eine Befristung sinnlos gewesen. Insgesamt müsse der Beschwerdeführer zumindest geahnt haben, dass das vermeintliche Kreditvermittlungsgeschäft nicht legal gewesen sei. Es habe sich ihm geradezu aufgedrängt, dass das von B.________ aufgezogene Geschäft keinen realen Hintergrund gehabt habe, zumal er selbst angegeben habe, dass Geschäfte mit B.________ immer "louche" seien. Spätestens als Ende November die ersten Reklamationen eingegangen seien, sei offensichtlich gewesen, dass die C.________ nicht beabsichtigt habe, Kredite auszuzahlen.
Die Vorinstanz nimmt weiter an, nachdem der Beschwerdeführer von Oktober bis Dezember 1999 einschlägige Erfahrungen mit dem angeblichen Kreditvermittlungsgeschäft von B.________ gemacht habe, sei er bereits anfangs Januar 2000 mit diesem zusammen nach Luxemburg gereist, um das Vorgehen in Bezug auf F.________ mit den Herren L.________ und K.________ zu besprechen. Nach den Aussagen B.________s seien diese beiden von Anfang an darüber informiert gewesen, dass die Kredite niemals ausbezahlt werden sollten. Dies lasse darauf schliessen, dass dies auch für den Beschwerdeführer zutreffe, obwohl dieser von B.________ nicht explizit belastet worden sei. Auch G.________ habe in mehreren Aussagen bestätigt, er habe den Eindruck gehabt, dass jener über alles bestens im Bilde gewesen sei. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Sachen F.________ von Anfang an gewusst habe, dass keine Kredite zu Auszahlung gelangen sollten. Es wäre auch völlig realitätsfremd anzunehmen, dass er in den beiden gleich gelagerten Fällen A.________ und F.________ kurz hintereinander zweimal Opfer der Machenschaften von B.________ geworden sein solle (angefochtenes Urteil S. 9 ff., 14)
3.3 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nach Art. 97 Abs. 1 BGG nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Wendung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, mithin der Verletzung des Willkürverbots, prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. Auf eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 I 83 E. 3.2; 133 IV 286 E. 1.4).
Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar erweist. Die Aufhebung eines Entscheides rechtfertigt sich nur, wenn dieser auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).
3.4 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde in weiten Teilen darauf, seinen schon im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt zu bekräftigen und seine eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen. So bringt er in Bezug auf den Sachverhalt A.________ lediglich vor, er habe auf die Angaben von B.________ vertraut, wonach die vermittelten Kredite tatsächlich ausbezahlt würden. Ebenfalls nicht bemerkt habe er, dass das Ermächtigungsschreiben der C.________ vom 27. Oktober 1999 (Beschwerdebeilage 2) rückdatiert gewesen sei. Schliesslich sei für ihn auch die personelle Verflechtung der Gesellschaften A.________ AG, C.________ London und Herrn D.________ nicht erkennbar gewesen. Inwieweit die Schlüsse der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen, legt er indes nicht dar. Er setzt sich auch nicht mit den Feststellungen der Vorinstanz auseinander, wonach das Schreiben der C.________ vom 27. Oktober 1999 auf sein Verlangen ausgestellt worden war, und dass ihm aufgrund des Umstands, dass die von ihm selbst bei der Druckerei in Arbon abgeholten Druckerzeugnisse für die C.________, u.a. das Briefpapier, erst ab dem 8. November 1999 zur Verfügung standen, bekannt sein musste, dass das besagte Schreiben rückdatiert war. Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 129 I 8 E. 2.1; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Bei Lichte besehen geht die Beschwerde nicht über eine blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus.
Dies gilt auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch im Komplex F.________ wendet. Es mag zutreffen, dass aus dem Umstand, dass die Mittäter L.________ und K.________ über das geplante Vorgehen informiert waren, nicht unbesehen auf das Wissen des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Die Vorinstanz nimmt indes zunächst an, dass der Beschwerdeführer schon im Sachverhalt A.________ um die betrügerischen Absichten gewusst hat. Davon ausgehend ist jedenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe auch bei den nachfolgenden, nach demselben Schema ablaufenden Geschäften gewusst, dass die Kredite in Wirklichkeit nicht ausbezahlt werden sollten. Zudem stützt sich die Vorinstanz in diesem Punkt auf die Aussagen des Mittäters G.________, der mehrfach bestätigte, der Beschwerdeführer sei "über alles bestens informiert" (Untersuchungsakten, Ordner 2. act. IIC/4 S. 4; IIC/ 14. S. 4 f.). Inwiefern dies willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
4.
4.1 Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die Buchhaltung der A.________ AG. Er habe der Eidgenössischen Bankenkommission im Zusammenhang mit ihrem Auskunftsbegehren lediglich eine provisorische "Bilanz und Erfolgsrechnung" der A.________ AG übersandt. Da er zu jenem Zeitpunkt nicht im Besitz aller Aufwandpositionen gewesen sei, habe er den Buchhalter in diesem Zusammenhang - nicht jedoch im Zusammenhang mit dem definitiven Jahresabschluss - angewiesen, gewisse Einnahmen nicht zu berücksichtigen, um ein repräsentatives Resultat auszuweisen. Dieser der Bankenkommission eingereichten "Bilanz und Erfolgsrechnung" komme keine Urkundenqualität im Sinne von Art. 251 StGB zu. Das Dokument sei nicht unterschrieben und weder vom Verwaltungsrat noch der Revisionsstelle geprüft worden. Es handle sich bei der Aufstellung auch nicht um eine abgeschlossene Jahresrechnung. Sie sei unvollständig und führe etwa keine flüssigen Mittel und keine Passiven auf. Es handle sich offensichtlich um eine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Aufstellung, der keine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Es habe der Bankenkommission klar sein müssen, dass es der A.________ AG gar nicht möglich gewesen sei, schon am 2. Januar 2000 eine Jahresschlussabrechnung per 31. Dezember 1999 einzureichen (Beschwerde S. 10 ff.).
4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe den externen Buchhalter angewiesen, im Einzelkonto "Kasse DM" der kaufmännischen Buchhaltung der A.________ AG Einnahmen im Betrag von DM 189'700.-- rückwirkend zu löschen. Damit habe er bewirkt, dass diese per Ende des Geschäftsjahres 1999 ein falsches Gesamtbild der finanziellen Situation der Gesellschaft aufgezeigt habe. Dies habe zur Folge gehabt, dass die der Eidgenössische Bankenkommission eingereichte Jahresrechnung für die Geschäftsperiode 1999 ein schlechteres Bild als in Wirklichkeit gezeigt habe. Damit habe er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 18).
4.3 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB).
Im zu beurteilenden Fall fällt nur der Tatbestand der Falschbeurkundung in Betracht. Eine Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist etwa der Fall, wenn allgemein gültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 132 IV 12 E. 8.1 und 129 IV 130 E. 2.1, je mit Hinweisen).
4.4 Gegenstand der Anklage bildet allein die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die der Eidgenössischen Bankenkommission eingereichte Jahresrechnung der Falschbeurkundung schuldig gemacht hat. Insofern wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, dass er den Buchhalter angewiesen hat, in der Buchhaltung rückwirkend Einnahmen zu löschen. Ob die ordentliche Jahresrechnung inhaltlich wahr war, ist in diesem Kontext ohne Belang.
Zu prüfen ist, ob der zuhanden der Eidgenössischen Bankenkommission erstellten Jahresrechnung erhöhte Glaubwürdigkeit im Sinne des Tatbestands der Falschbeurkundung zukommt. Dies hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Die Jahresrechnung eines Unternehmens ist als Ausweis über dessen finanzielle Lage im Rechtsleben von erheblicher Bedeutung. Entsprechend wird ihr von der Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zuerkannt. Dies gilt auch für die von der Verwaltung aufgestellte, von der Kontrollstelle noch nicht geprüfte und von der Generalversammlung noch nicht abgenommene Bilanz, sofern der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf abstellt (BGE 114 IV 32 E. 2a; 103 IV 23 E. 1b und c; vgl. auch BGE 120 IV 122 E. 5c/cc).
Die Eidgenössische Bankenkommission hat von der A.________ AG zwecks Abklärung einer allfälligen Unterstellung unter das Banken-, Börsen- oder Anlagefondsgesetz Erläuterungen zu ihrer Geschäftstätigkeit verlangt. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BankG in der Fassung vom 24. März 1995 ist der Bankenkommission die Aufsicht über das Bankenwesen, die Anlagefonds, das Börsenwesen, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen und die öffentlichen Kaufangebote zur selbständigen Erledigung übertragen. Zu ihrem Aufsichtsbereich gehört auch die Abklärung der Unterstellungs- und Bewilligungspflicht einer Unternehmung (Art. 1 und Art. 3 BankG). Erhält die Bankenkommission von Verletzungen des Gesetzes oder von sonstigen Missständen Kenntnis, sorgt sie für deren Beseitigung und die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands; sie ist befugt, hierzu alle "notwendigen Verfügungen" zu treffen (Art. 23ter Abs. 1 BankG; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 BEHG in der Fassung vom 24. März 1995). Sie kann namentlich alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt (Art. 23bis Abs. 2 BankG; vgl. auch Art. 35 Abs. 2 BEHG). Da die Bankenkommission damit allgemein über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu wachen hat, ist die ihr übertragene Aufsicht nicht auf unterstellte Betriebe beschränkt. Soweit ihre Aufsichtspflicht reicht, ist sie berechtigt, die im Gesetz vorgesehenen Mittel zur Durchsetzung ihrer Aufsicht auch gegenüber Instituten (oder Personen) einzusetzen, deren Unterstellungspflicht strittig ist (BGE 126 II 111 E. 3a; 121 IV 147 E. 3a je mit Hinweisen). Soweit die Bankenkommission im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit von Unternehmen Auskunft verlangt, sind diese verpflichtet, die notwendigen Informationen zu liefern. Die erfolgreiche Durchführung der Aufsicht und die Erreichung der mit ihr verfolgten Ziele des Gläubiger- und Anlegerschutzes erfordern eine besondere Verlässlichkeit der von den beaufsichtigten Unternehmen einverlangten Unterlagen. Vor diesem Hintergrund ist der von der A.________ AG zuhanden der Bankenkommission eingereichten Jahresrechnung erhöhte Glaubwürdigkeit zuzuerkennen.
5.
5.1 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Schuldspruch der Urkundenfälschung und der Veruntreuung im Sachverhaltskomplex M.________. Es stehe fest, dass der Betrag von DM 60'000.-- Eingang in die Buchhaltung gefunden habe. Dass er diese Buchung erst nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft veranlasst habe, sei eine blosse Vermutung der Vorinstanz, auf welche sich ein Schuldspruch nicht stützen lasse. Die bezogenen Barprovisionen seien als Sammelbuchung über das Kontokorrent verbucht worden. Im Weiteren macht er geltend, er habe über Lohnguthaben verfügt, da er als Geschäftsführer Anspruch auf eine Entschädigung gehabt habe. Er habe daher jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Darlehen mit Lohnguthaben zu verrechnen (Beschwerde S. 13 f.).
5.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer sei Geschäftsführer der M.________ AG gewesen, welche Inkassodienstleistungen angeboten habe. Für die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen hätten die Kunden der Gesellschaft vorab eine Gebühr entrichten müssen. Im Laufe des Jahres 1999 habe der Beschwerdeführer von Aussendienstmitarbeitern bar erhaltene Gebühren im Gesamtbetrag von ca. DM 60'000.-- entgegengenommen. Diesen Betrag habe er nicht verbuchen lassen, sondern in den Tresor der M.________ AG gelegt. Am 23. November 1999 habe er bei der Kantonalbank St. Gallen drei Sparhefte auf die Namen seiner Kinder eröffnet und je Fr. 17'500.-- (entsprechend ca. DM 20'000.--) einbezahlt, wobei das Geld aus dem Tresor der M.________ AG stammte. Nachdem der Untersuchungsrichter die Jugendsparkonten der Kinder des Beschwerdeführers entdeckt und dahinter deliktisches Provisionsgeld der A.________ AG vermutet habe, habe der Beschwerdeführer von sich aus zugegeben, dass es sich bei den entsprechenden Guthaben um Geld handle, welches nicht in der Buchhaltung der M.________ AG verbucht worden sei. Aus diesem Geständnis leitet die Vorinstanz ab, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Überführung durch den Untersuchungsrichter nicht beabsichtigt hatte, die Barprovisionen im Betrag von DM 60'000.-- in der kaufmännischen Buchhaltung der M.________ AG zu verbuchen. Bei der in den Einzelkonten "2030 KK M.N. X.________" und "6000 Erlös Beratung Ausland" ersichtlichen Buchung "Provision X.________" im Betrag von Fr. 48'000.--, auf welche sich der Beschwerdeführer in der zweitinstanzlichen Verhandlung berufe, handle es sich sehr wahrscheinlich um die Verbuchung der fraglichen Barprovisionen zum damaligen Fremdwährungskurs. Es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Buchung erst nach seiner Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft, d.h. nach Ablegung des Geständnisses veranlasst habe. Indem er die Verbuchung der Barprovisionen bewusst unterlassen und die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen direkt auf die Jugendsparkonten seiner Kinder überwiesen habe, habe er sich der Falschbeurkundung und der Veruntreuung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 19 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 42 ff.).
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird wegen Veruntreuung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1; 121 IV 23 E. 1c mit Hinweisen).
5.3.2 Eine falsche Buchung erfüllt nach der Rechtsprechung den Tatbestand der Falschbeurkundung gemäss Art. 51 Ziff. 1 StGB, wenn sie Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa, S. 23; 122 IV 25 E. 2b).
5.4 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die M.________ AG unterlag der Buchführungspflicht (Art. 662a ff. OR). Dass die Nichtverbuchung der Provisionszahlungen die Buchhaltungsvorschriften verletzt und daher als Falschbeurkundung zu würdigen ist, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Dass der Beschwerdeführer nachträglich nach Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft die Verbuchung veranlasst hat, ändert daran nichts. Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt gegen die Feststellung des Sachverhalts wendet, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Der Schuldspruch wegen Falschbeurkundung ist daher nicht zu beanstanden.
Dasselbe gilt für den Schuldspruch wegen Veruntreuung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die ihm übergebenen Provisionszahlungen nicht an die Gesellschaft weitergeleitet, sondern auf die neu eröffneten Jugendsparhefte seiner Kinder einbezahlt. Damit hat er sich, wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, die Vermögenswerte angeeignet. Die Vorinstanz nimmt dabei auch zu Recht an, dass der Beschwerdeführer keinen Ersatzwillen hatte, da das Motiv seines Handelns gerade darin bestanden habe, die Barprovisionen der Gesellschaft bzw. mittelbar den Gläubigern zu entziehen (angefochtenes Urteil S. 22). Im Übrigen wird auch die Ersatzfähigkeit nur bejaht, wenn das Geld für den Täter griffbereit ist, nicht aber, wenn er es sich erst bei Dritten, die ihm gegenüber zu keiner Leistung verpflichtet sind, beschaffen muss (BGE 118 IV 27 E. 3b). Schliesslich beseitigt die nachträgliche Wiedergutmachung die Strafbarkeit der vorausgegangenen Handlung nicht. Der Beschwerdeführer kann daher nichts daraus ableiten, dass die Vorinstanz die Beschlagnahme in Bezug auf die der Gesellschaft vorenthaltenen Gelder aufgehoben hat (Beschwerde S. 14; angefochtenes Urteil S. 24 lit. C 1c).
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet.
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre Boog