BGer 5A_359/2010 |
BGer 5A_359/2010 vom 23.08.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_359/2010
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Urteil vom 23. August 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterinnen Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjürg Lenhard,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton Zug,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Walter Fellmann,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Haftung gemäss Art. 5 SchKG,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 23. März 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Über die in A.________ domizilierte Z.________ AG wurde am 23. März 2004 der Konkurs eröffnet. Die Y.________ AG (nachfolgend Y.________) sowie S.________ waren Gläubiger mit Forderungen von Fr. 56'804.15 bzw. 55'310.--.
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Mit Zirkularschreiben vom 10. Februar 2006 teilte das Konkursamt Zug den Gläubigern mit, im Inventar seien Anfechtungsansprüche gemäss Art. 285 ff. aufgenommen worden. Der Konkursverwaltung würden allerdings die Mittel für die Abklärung und Verfolgung der betreffenden Vorgänge fehlen.
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Die Y.________ und S.________ verlangten die Abtretung der Anfechtungsansprüche, auf welche die Gläubigergesamtheit verzichtet hatte. Mit Verfügung vom 27. April 2006 trat ihnen das Konkursamt die - gemäss Art. 292 SchKG am 24. März 2006 verwirkten - Anfechtungsansprüche im Sinn von Art. 260 SchKG ab.
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Am 16./17. Mai 2006 zedierten die Y.________ und S.________ ihre zugelassenen Konkursforderungen zusammen mit den abgetretenen Anfechtungsansprüchen an die X.________ AG (nachfolgend X.________).
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B.
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Am 20. März 2008 reichte die X.________ beim Kantonsgericht Zug eine Staatshaftungsklage ein mit dem Begehren, der Kanton Zug sei zur Bezahlung von Fr. 120'000.-- nebst Zins zu verurteilen. Sie machte geltend, dass sie mit der Anfechtungsklage erfolgreich gewesen wäre, diese aber infolge Verwirkung der Anfechtungsansprüche nicht mehr führen könne, weshalb ihr im Umfang der abgetretenen Ansprüche ein Schaden entstanden sei.
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Mit Urteil vom 18. Mai 2009 wies das Kantonsgericht Zug die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der X.________ ab; Gegenstand der Abtretung seien nur die Anfechtungsansprüche gewesen, nicht aber allfällige Haftungsansprüche der Y.________ und von S.________ gegen die Konkursverwaltung bzw. gegen den Kanton.
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Mit Urteil vom 23. März 2010 wies das Obergericht des Kantons Zug die hiergegen erhobene Berufung ab. Es erwog, die Anfechtungsansprüche seien im Zeitpunkt der Abtretung an die X.________ bereits erloschen gewesen, weshalb allfällige Schadenersatzansprüche wenn schon der Y.________ und S.________ zustehen würden. Die X.________ habe durch die Abtretung nicht mehr Rechte erhalten als sie heute noch geltend machen könne. Es fehle ihr deshalb von vornherein an einem Schaden im Sinn der Differenztheorie. Sodann könne es sich beim Haftungsanspruch auch nicht um ein mit der Abtretung übergegangenes Vorzugs- oder Nebenrecht im Sinn von Art. 170 OR handeln; vielmehr sei der Haftungsanspruch selbständig und stehe allein dem Geschädigten zu. Insofern habe das Kantonsgericht zu Recht die Aktivlegitimation der X.________ verneint.
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C.
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Gegen das Urteil des Obergerichts hat die X.________ am 10. Mai 2010 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Gutheissung der Beschwerde in Bejahung ihrer Aktivlegitimation. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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Zulässig sind alle Vorbringen gemäss Art. 95 f. BGG, und das Bundesgericht kann diese mit freier Kognition prüfen (Art. 106 Abs. 1 BGG), soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Blosse Verweise auf die kantonalen Akten sind unzulässig (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 126 III 198 E. 1d S. 201).
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2.
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Die Beschwerdeführerin verlangt, ihre Beschwerde sei gutzuheissen und dabei ihre Aktivlegitimation im Haftungsprozess zu bejahen. Sie stellt kein förmliches Rückweisungsbegehren. Offensichtlich zielt sie aber mit dem Begehren um "Bejahung der Aktivlegitimation" darauf, dass das Bundesgericht sie als zur Geltendmachung des Haftungsanspruches aktivlegitimiert erklärt und die Sache alsdann an das Obergericht zur Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzungen zurückweist; sie stellt jedenfalls kein beziffertes Rechtsbegehren, wie es erforderlich wäre, wenn direkt die Verurteilung der Gegenpartei zu einem Geldbetrag zu erfolgen hätte.
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3.
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Mit der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen revidierten Fassung von Art. 292 SchKG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass es sich bei der zweijährigen Frist zur Anhebung der Anfechtungsklage um eine Verwirkungsfrist handelt. Das bedeutet, dass sie nicht unterbrochen werden kann, weil dies nur für Verjährungsfristen möglich ist (BAUER, in Basler Kommentar, N. 10 zu Art. 292 SchKG; UMBACH-SPAHN, in Kurzkommentar SchKG, N. 1 zu Art. 292 SchKG). Demnach waren die Anfechtungsansprüche im Zeitpunkt der Abtretung nach Art. 260 SchKG bereits verwirkt und damit untergegangen (BAUER, a.a.O., N. 16 zu Art. 292 SchKG; UMBACH-SPAHN, a.a.O., N. 1 zu Art. 292 SchKG). Mithin konnten die beiden Abtretungsgläubiger am 16./17. Mai 2006 keine existenten Anfechtungsansprüche übertragen und konnte der Beschwerdeführerin demzufolge kein eigener Schaden erwachsen.
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Kann nach dem Gesagten kein eigener Schaden zur Diskussion stehen, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ein Haftungsanspruch abgetreten worden ist, der auf einem bereits den Abtretungsgläubigern entstandenen Schaden beruht. Gemäss den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen haben diese der Beschwerdeführerin mit Zessionserklärungen vom 16./17. Mai 2006 (KB 14 und 15) "ihre zugelassene Konkursforderung ... zusammen mit den abgetretenen Rechtsansprüchen gemäss SchKG 260" zediert. Dass in den beiden Erklärungen nirgends von der Abtretung eines Haftungsanspruches gegenüber dem Kanton die Rede ist, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht; sie macht vielmehr geltend, dieser sei als Vorzugs- oder Nebenrecht im Sinn von Art. 170 Abs. 1 OR automatisch mitübertragen worden. Unter den Vorzugsrechten im Sinn dieser Bestimmung sind insbesondere zwangsvollstreckungsrechtliche (z.B. Konkursprivilegien) oder prozessuale (z.B. Schiedsklausel) Positionen zu verstehen (vgl. GAUCH/SPIRIG, Zürcher Kommentar, N. 13 ff. zu Art. 170 OR; GIRSBERGER, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 170 OR), während unter die Nebenrechte typischerweise solche mit Sicherungscharakter (z.B. Pfandrechte, Bürgschaften, Eigentumsvorbehalte) fallen (vgl. GAUCH/SPIRIG, a.a.O., N. 30 ff.; GIRSBERGER, a.a.O., N. 8). Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, geht es bei der Staatshaftung um einen selbständigen öffentlich-rechtlichen Forderungsanspruch (BGE 126 III 431 E. 2c/bb). Er hat mithin ein eigenes rechtliches Schicksal und ist weder ein Vorzugs- noch ein Nebenrecht im erwähnten Sinn. Demzufolge hätte er selbständig abgetreten werden müssen, was eine explizite Erklärung voraussetzen würde.
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Ist die Beschwerdeführerin demnach nie Trägerin bzw. Gläubigerin von Haftungsansprüchen gegenüber dem Kanton geworden, ist dem Obergericht keine Rechtsverletzung vorzuwerfen, wenn es deren Aktivlegitimation verneint hat.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Möckli
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