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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_496/2010
Urteil vom 23. August 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger,
Gerichtsschreiberin Horber.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Diebstahl etc.; Widerruf des bedingten Strafvollzugs,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. März 2010.
Sachverhalt:
A.
Die Gerichtspräsidentin 1 des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach sprach X.________ mit Urteil vom 16. September 2009 schuldig des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs, gemeinsam begangen mit A.________, B.________ und einem unbekannten Täter. Die vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Juni 2008 bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten und 20 Tagen wegen mehrfachen Raubs, Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs widerrief sie. Sie verurteilte ihn im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 11. März 2010 die erstinstanzlichen Schuldsprüche und verurteilte X.________ zu einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 7 Tagen. Den Widerruf der vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Juni 2008 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten und 20 Tagen bestätigte es.
C.
Gegen dieses Urteil erhebt X.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2010 sei aufzuheben, und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die vom Strafgericht Baselland mit Urteil vom 25. Mai 2007 (recte: Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Juni 2008) bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen. Er sei stattdessen zu verwarnen bzw. es sei die Probezeit zu verlängern.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Die Vorinstanz geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer beging in der Nacht vom 14. auf den 15. August 2008 zusammen mit A.________, B.________ und einem unbekannten Täter einen Einbruchdiebstahl in einem Einfamilienhaus in Brugg AG. Dabei entwendeten sie Deliktsgut im Wert von Fr. 1'000.-- und verursachten einen Schaden in der Höhe von Fr. 25'600.--. Die Polizei konnte vor Ort A.________, B.________ sowie C.________ anhalten und festnehmen. Die Täterschaft des Beschwerdeführers wurde ungefähr einen Monat später mit Hilfe einer am Tatort entdeckten Spur ermittelt. Dabei handelte es sich um eine Handschuhspur, die am Einbruchsobjekt, d.h. an einer Türscheibe des Einfamilienhauses, sichergestellt werden konnte. Die durchgeführte DNA-Analyse ergab eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers.
2.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung beantragt, ihm sei nach der Befragung des beigezogenen Sachverständigen Herrn MSc. S.________, Leiter Forensische Molekularbiologie des IRM Bern, Gelegenheit zu geben, sich zu dessen Ausführungen zu äussern, und er sei erneut einzuvernehmen. Die Vorinstanz habe den Antrag zu Unrecht abgewiesen.
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Wie sich für den zu beurteilenden Fall ergibt, hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, dem Sachverständigen mündlich durch seinen Rechtsvertreter Fragen zu stellen. Darüber hinaus konnte derselbe nach der Einvernahme von Herrn MSc. S.________ zur Beweisergänzung mündlich Stellung nehmen (vgl. vorinstanzliche Akten, act. 1474). Obwohl die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist sie seinem Begehren somit im Ergebnis nachgekommen. Dieses Vorgehen der Vorinstanz stimmt mit Art. 296 Abs. 3 i.V.m. Art. 343 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV; BSG 321.1) überein, wonach den Parteien nach der Einvernahme von Sachverständigen die Gelegenheit gegeben wird, zusätzliche Fragen zu stellen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
3.
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, der Entscheid der Vorinstanz basiere auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.2 Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Beweiswürdigung massgeblich auf das Resultat der DNA-Analyse des Instituts für Rechtsmedizin Bern. Daraus gehe hervor, dass es sich bei der Handschuhspur um ein DNA-Mischprofil handle, das neben einem Hauptprofil auch ein nicht interpretierbares Nebenprofil aufweise. Bezüglich des Hauptprofils bestehe eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers. Daraus folgert die Vorinstanz, es bestehe kein Zweifel daran, dass dieser mit dem Spurenträger (Handschuh), von dem die Spur an der Türscheibe stammte, in Berührung gekommen sein müsse. Gemäss Ausführungen des Sachverständigen Herrn MSc. S.________, Leiter Forensische Molekularbiologie des IRM Bern, sei es zudem nicht möglich, dass das Hauptprofil durch eine sogenannte Sekundärübertragung - d.h. durch eine andere Person, die den Handschuh zeitlich später als der Beschwerdeführer getragen hatte - am Tatort hinterlassen worden sei. Ein DNA-Profil auf einem Spurenträger lasse Rückschlüsse auf diejenige Person zu, die den Gegenstand zuletzt berührt habe. Zellen einer Person, die den Spurenträger früher berührt hatte, würden als Nebenprofil erscheinen, nicht aber als Hauptprofil. Zudem ergebe sich aus den Aussagen des Sachverständigen, dass der Zeitfaktor eine Rolle spiele. Frisches Zellenmaterial (DNA) auf einem Spurenträger (i.c. Handschuh) lasse sich besser auf ein anderes Objekt (i.c. Türscheibe) übertragen als ältere DNA. Da das DNA-Profil des Beschwerdeführers sehr gut erhalten sei (10 short tandem loci), spreche dies für die Frische des Zellenmaterials. Daher ist gemäss Vorinstanz nicht zu bezweifeln, dass dieser den Handschuh als letzte Person getragen und die Spur am Tatort hinterlassen hat.
Die Vorinstanz würdigt zudem weitere Beweismittel, wie beispielsweise am Tatort sichergestellte Schuhspuren. Dabei kommt sie zum Schluss, dass diese den Beschwerdeführer weder zusätzlich belasten noch entlasten. Das Beweisergebnis der DNA-Analyse werde durch sie nicht in Frage gestellt.
3.3.2 Die Vorinstanz würdigt das Beweisergebnis in Übereinstimmung mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen, insbesondere was eine allfällige Sekundärübertragung anbelangt. Ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und weichen von den Erläuterungen des Sachverständigen nicht ab. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen das Resultat der DNA-Analyse nicht in Frage zu stellen. Er setzt sich grösstenteils nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und beschränkt sich auf Behauptungen, für die jeglicher Nachweis fehlt. Somit übt er überwiegend appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Indem er nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist, kommt er der qualifizierten Rügepflicht nicht nach.
So rügt er beispielsweise, es sei nicht abschliessend geklärt, ob der Handschuh zur Tatzeit von ihm oder von einer anderen Person getragen worden sei. Es sei möglich, dass die Person, die den Handschuh am Tatort getragen habe, gar keine eigene Spur hinterlassen habe, sondern lediglich ein Mischprofil von zwei anderen Personen, die mit dem Spurenträger zu einem früheren Zeitpunkt in Berührung gekommen seien. Da es nicht klar sei, ob es sich beim Spurenträger tatsächlich um einen Handschuh handle, weil dieser nicht gefunden worden sei, wisse man auch nicht, wann der Beschwerdeführer damit in Kontakt gekommen sei. Dies sei jedoch noch im Juli 2008 möglich gewesen, da er zu dieser Zeit als Chauffeur gearbeitet habe. Dabei habe er oft Handschuhe getragen, die er im Geschäftsfahrzeug aufbewahrt habe. Am 18. Juli 2008 sei er in seine Heimat in die Ferien gefahren, und ein Ersatzfahrer habe sein Fahrzeug übernommen. Dieser habe zudem auch sein Geschäftsnatel während dieser Zeit benutzt. Somit bestehe die Möglichkeit, dass dieser Ersatzfahrer zur Vorbereitung des Einbruchdiebstahls von C.________ auf dem Geschäftsnatel kontaktiert worden sei. Dies würde erklären, weshalb in den Effekten von C.________ die Nummer des Geschäftsnatels auf einem Notizzettel gefunden worden sei.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, es hätten weitere Ersatzfahrer während seiner Ferienabwesenheit Zugang zu den Handschuhen gehabt, vermag nichts an der Tatsache zu ändern, dass das Zellenmaterial auf der Türscheibe von ihm stammt und eine Übertragung durch eine andere Person - etwa durch einen Ersatzfahrer - gemäss Auffassung des Sachverständigen nicht in Frage kommt.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es seien keine Schuhspuren von ihm am Tatort gefunden worden. Es lägen zudem keine Beweise vor, dass er durch die anderen Mittäter gewarnt worden sei und die zur Tatzeit getragenen Schuhe habe beseitigen können, wie durch die Vorinstanz behauptet. Dies spreche für seine Unschuld.
Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der weiteren Beweismittel vorbringt, vermag das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, diese würden ihn nicht weiter belasten. Jedoch vermögen sie ihn, entgegen seiner Ansicht, auch nicht zu entlasten.
Ferner behauptet der Beschwerdeführer, es sei unmöglich, dass er zwei Tage nach seiner Rückkehr aus den Ferien an dem Einbruchsdiebstahl teilgenommen habe. Zudem sei er in Brugg ortsunkundig und zwischen ihm und den anderen Tätern bestehe keine Verbindung. Diese würden alle aus Bern stammen und seien wesentlich älter als er.
Bei diesen Einwänden handelt es sich offenkundig um blosse Behauptungen des Beschwerdeführers. Ein Nachweis hierzu fehlt gänzlich.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 46 StGB. Die Vorinstanz habe die hier erforderliche Gesamtwürdigung nicht vorgenommen. Ein Widerruf würde zudem zu einer unverhältnismässigen Härte führen. So drohe ihm wegen eines Delikts, wofür er mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen bestraft werde, zusätzlich eine Strafe von beinahe zwei Jahren. Dies führe zu einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 5 Abs. 2 BV.
4.2 Die Vorinstanz bescheinigt dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose. Er sei mehrfach einschlägig vorbestraft, habe die neuen Delikte nur zweieinhalb Monate nach der letzten Verurteilung und kurz nach der erstandenen Untersuchungshaft von 396 Tagen begangen und erscheine unbeeindruckt von den bisherigen Strafen sowie von der langen Untersuchungshaft. Daran ändere auch die unbedingte Freiheitsstrafe von 70 Tagen für die neuen Delikte nichts.
4.3
4.3.1 Art. 46 StGB regelt die Nichtbewährung. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB).
4.3.2 Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser erfolgt nur, wenn aufgrund der Begehung des neuen Delikts von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist. Bei der Beurteilung der Legalprognose steht dem Richter ein Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Bundesgericht nur ein, wenn der Richter sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt.
Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen.
In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff. mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer ist wegen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen worden. Mitunter handelt es sich bei den verübten Delikten um Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 10 StGB. Aufgrund dieser, während der Probezeit begangenen, Delikte bestand Anlass, den vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 3. Juni 2008 gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten und 20 Tagen zu überprüfen.
4.4.2 Die Vorinstanz würdigt die einschlägigen Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie die erneute Delinquenz kurze Zeit nach dem Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juni 2008 zu Recht als negativ für die Beurteilung der Legalprognose. Zwar trifft es zu, dass die Freiheitsstrafe, deren Widerruf in Frage steht, erheblich länger ist als die neu ausgesprochene Strafe. Gesamthaft betrachtet fällt dies jedoch nicht derart ins Gewicht, dass von einem Widerruf abzusehen wäre.
Der Beschwerdeführer ist mehrfach einschlägig vorbestraft und musste aufgrund dessen schon mehrmals eine Freiheitsstrafe verbüssen. So wurde der bedingte Vollzug einer Gefängnisstrafe von 90 Tagen im Jahre 2006 widerrufen und zugleich eine unbedingt zu vollziehende Gefängnisstrafe von zehn Tagen ausgesprochen. Zudem wurde ein Teil - 12 Monate - der mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 3. Juni 2008 ausgesprochenen Freiheitsstrafe unbedingt vollzogen (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. V.5). Obschon der Beschwerdeführer geltend macht, die 396 Tage Untersuchungshaft in den Jahren 2007/2008 hätten ihn grundlegend verändert, da es für ihn eine sehr schwierige Erfahrung gewesen sei, scheint er in Tat und Wahrheit nicht viel gelernt zu haben. Auch seine Festanstellung als Chauffeur bei einem Dentaltechnikunternehmen seit Dezember 2007 konnte ihn nicht von erneuter Delinquenz abhalten. Trotz regelmässigen Einkommens und Beschäftigung fuhr er mit der Begehung von Einbruchdiebstählen fort. Somit ist fraglich, inwiefern ihn geordnete Lebensverhältnisse von weiteren Straftaten abzuhalten vermögen. Dies spricht klarerweise für eine ungünstige Prognose.
Bei einem allfälligen Widerruf ist zu beachten, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt vollzogen wird. Vorliegend wurden die 70 Tage Freiheitsstrafe zwar unbedingt ausgesprochen. Jedoch ist nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer von den 70 Tagen beeindrucken lässt und die Strafe ihre gewünschte Warnwirkung zeigt. Dies vermochten nicht einmal 396 Tage Untersuchungshaft zu tun.
Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid, den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten und 20 Tagen zu widerrufen, kein Bundesrecht verletzt.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Favre Horber