Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_587/2010
Urteil vom 25. August 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrwertsteuer
(4. Quartal 2008 - Zahlungserleichterungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 17. Juni 2010.
Erwägungen:
1.
X.________ reichte am 14. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. November 2009 (Nichteintreten auf Einsprache) ein; er ersuchte dabei um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit ausführlich begründeter Zwischenverfügung vom 2. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch wegen fehlenden Bedürftigkeitsnachweises ab und forderte X.________ auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- in zwei Raten à Fr. 400.-- zu bezahlen, wobei die Fristen nach Eintritt der Rechtskraft der Zwischenverfügung angesetzt würden. Auf die gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_185/2010 vom 29. März 2010 wegen offensichtlichen Fehlens einer hinreichenden Beschwerdebegründung nicht ein. In der Folge forderte das Bundesverwaltungsgericht X.________ mit Zwischenverfügung vom 8. April 2010 erneut zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- für das dort hängige Beschwerdeverfahren auf, zahlbar in zwei Raten à Fr. 400.-- bis zum 1. Mai bzw. 1. Juni 2010, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. X.________ bezahlte in der Folge keine der beiden Raten, weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2010 auf die Beschwerde nicht eintrat.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 ficht X.________ das Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts an. Er beantragt, die Beschwerde sei zu prüfen und es sei ein tieferer Kostenvorschuss anzusetzen; er ersucht um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsberatung.
2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Bundesverwaltungsgericht "nur ... die gesetzlich möglichen Bestimmungen", nicht aber seine finanzielle Situation berücksichtigt und sich lediglich auf die Fälligkeit des Kostenvorschusses gestützt habe, was ihn der Möglichkeit beraubt habe, eine neue Beurteilung des Einspracheentscheids zu erwirken. Damit aber zeigt er auch nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe, namentlich nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege rechtskräftig abgewiesen worden war. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auch einer formgerecht begründeten Beschwerde wäre kein Erfolg beschieden gewesen, bleibt doch unerfindlich, inwiefern das angefochtene Urteil bei der vorliegenden Konstellation mit schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) nicht vereinbar sein könnte.
Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Rechtsberatung) kann schon wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller