Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_162/2010
Verfügung vom 27. August 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältinnen Ines Pöschel und Silvia Eggenschwiler Suppan,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch den Liquidator Rechtsanwalt Karl Wüthrich,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Bossart,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kollokation,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. Januar 2010.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde in Zivilsachen vom 25. Februar 2010 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2010 mit Eingabe vom 20. August 2010 zurückgezogen hat,
dass demnach das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin zufolge Rückzugs abzuschreiben ist,
dass der Rückzug der Beschwerde nach Angaben des Beschwerdeführers auf dem mit der Beschwerdegegnerin am 20. Juli/3. August 2010 abgeschlossenen Vergleich beruhe, wonach die Parteien weiter vereinbart hätten, in dieser Sache sämtliche Gerichtskosten aller Gerichtsinstanzen je zur Hälfte zu übernehmen und gegenseitig auf sämtliche Prozessentschädigungen zu verzichten,
dass die Beschwerdegegnerin sich mit den Ausführungen und der Kosten- und Entschädigungsregelung am 23. August 2010 einverstanden erklärt hat,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen werden,
dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das kantonale Verfahren hier nicht zu regeln sind (Art. 67 SchKG), von der entsprechenden Vereinbarung jedoch - wie von den Parteien gewünscht - Kenntnis genommen werden kann,
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde in Zivilsachen abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt.
3.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
4.
Es wird Vermerk genommen, dass die Parteien für das kantonale Verfahren die Teilung der Gerichtskosten und den Verzicht auf Parteientschädigungen vereinbart haben.
5.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. August 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Escher Levante