Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_641/2010
Urteil vom 30. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. August 2010 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2010,
in das Schreiben des R.________ vom 20. August 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt,
dass es indessen nicht genügt, lediglich seine persönliche Situation darzulegen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die dem Entscheid zu Grunde liegende Begründung oder der Entscheid selbst im Sinne von Art. 95 BGG rechtsfehlerhaft sein soll, wie dies der Beschwerdeführer getan hat,
dass demnach die Beschwerde den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass deshalb offen bleiben kann, ob mit der Eingabe vom 20. August 2010 ein Beschwerderückzug erfolgt ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel