Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_391/2010
Urteil vom 31. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.
Verfahrensbeteiligte
A.________, Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hardy Landolt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 31. März 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Die 1965 geborene A.________ arbeitete bei der Bank Z.________ als Angestellte im Zahlungsverkehr und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Basler oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 2. Januar 1991 einen Verkehrsunfall erlitt. Dabei zog sie sich verschiedene Verletzungen zu. Die Basler anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 24. Juni 1997 sprach sie A.________ eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu. Die Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
A.b Nach Einleitung eines Revisionsverfahrens und der Einholung eines interdisziplinären Gutachtens des medizinischen Instituts X.________ vom 13. November 2008 stellte die Basler ihre Leistungen mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 per 31. Januar 2009 ein. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2009 bestätigte sie ihre Verfügung.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus mit Entscheid vom 31. März 2010 ab.
C.
Mit Beschwerde lässt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. zur Leistungsfestsetzung beantragen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1 Nach Würdigung des umfassenden interdisziplinären Gutachtens des medizinischen Instituts X.________ vom 13. November 2008 bestätigte das kantonale Gericht zu Recht, dass im Vergleich zu den medizinischen Abklärungen, welche der Verfügung vom 24. Juni 1997 zugrunde lagen, insgesamt eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten und die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Gutachter des medizinischen Instituts X.________ hielten zwar neu eine initiale posttraumatische OSG-Arthrose und eine initiale SST-Arthrose auf der rechten Seite fest. Diese neuen Befunde bewirken jedoch keine Einschränkungen in der ursprünglichen Tätigkeit als Büroangestellte oder in anderen angepassten leichten bis mittelschweren Arbeiten. Die leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörungen, welche lic. phil. H.________ in seiner Beurteilung vom 31. August 1992 noch festgestellt hatte, konnten die Fachärzte des medizinischen Instituts X.________ nicht mehr bestätigen. Während PD Dr. med. G.________ im psychiatrischen Gutachten vom 7. Mai 1993, das der ursprünglichen Rentenzusprache ebenfalls zugrunde lag, noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bescheinigte, lagen psychiatrische Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit neu nicht mehr vor. Die Gutachter des medizinischen Instituts X.________ führten aus, die Beschwerdeführerin habe sich weitgehend an die Unfallfolgen angepasst bzw. angewöhnt, weshalb sie aus interdisziplinärer Sicht nicht mehr in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
3.2 In der Beschwerde an das Bundesgericht wird nichts vorgebracht, was eine andere Beurteilung rechtfertigen würde. Umstände, welche auf eine fehlende Unabhängigkeit des medizinischen Instituts X.________ schliessen lassen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht aufgrund konkreter Hinweise vorgebracht. Eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für Sozialversicherungsträger alleine stellt noch keinen Befangenheitsgrund dar (BGE 132 V 376 E. 6.2 S. 381 f.; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111 E. 6.2, 8C_509/2008 mit Hinweisen). Entgegen dem Einwand in der Beschwerde liegt im Gutachten des medizinischen Instituts X.________ nicht bloss ein Vorwurf der Simulation vor. Vielmehr konnte ein entsprechendes Simulationsverhalten in einer umfassenden neuropsychologischen Testung nachgewiesen werden. Mit Einholung des interdisziplinären Gutachtens beim medizinischen Institut X.________ wurde der Sachverhalt insgesamt hinreichend abgeklärt. Auf die Einholung zusätzlicher ärztlicher Abklärungen oder den Beizug weiterer Akten kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Sollten sich die neu entstandenen unfallbedingten Arthrosen weiter verschlimmern, sodass eine relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entsteht, bleibt es der Beschwerdeführerin unbenommen, in einem späteren Revisionsverfahren den Anspruch auf eine Invalidenrente neu beurteilen zu lassen. Neben der ursprünglichen Tätigkeit als Büroangestellte sind ihr aktuell sämtliche leichten bis mittelschweren Arbeiten ganztägig zumutbar. Diese dürfen nicht ausschliesslich stehend oder gehend sein, und repetitives Treppen sowie Leitern steigen oder die übermässige Beanspruchung des rechten Handgelenks sind ausgeschlossen. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet hinreichend Arbeitsplätze, um diese verbliebene Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, insbesondere auch auf dem breiten Arbeitsmarkt für Büroangestellte. Den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, worauf verwiesen wird, kann daher beigepflichtet werden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 BGG, insbesondere ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt wird.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Kathriner