Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_306/2010
Urteil vom 2. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Susanne Afheldt,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht,
Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 6. April 2010.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen eines vor dem Bezirksgericht Arlesheim hängigen Forderungsprozesses ersuchte X.________ (Beschwerdeführer) am 10. September 2009 um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 forderte das Bezirksgericht den Beschwerdeführer auf, Belege über den Verkehrswert seiner Liegenschaft an der Y.________strasse in Z.________, über allfällige Erträge aus dieser Liegenschaft, seine Staatssteuerveranlagung 2008 inkl. Details sowie die Ablehnung einer Kostenbeteiligung seiner Rechtsschutzversicherung einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte eine Verkehrswertschätzung der A.________ AG betreffend die Liegenschaft inklusive Grundbuchauszug, seine Steuererklärung 2008 sowie die Ablehnung der Kostengutsprache der B.________ ein. Das Bezirksgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers mangels Bedürftigkeit ab. Die Liegenschaft weise einen Verkehrswert von Fr. 2'700'000.-- auf und sei mit Hypotheken von insgesamt Fr. 2'515'000.-- belastet. Zum Nachweis der weiteren Schulden von Fr. 904'382.-- habe der Beschwerdeführer seine Steuererklärung 2008 ins Recht gelegt, die nebst Belegen über Schulden von Fr. 19'831.-- lediglich das ausgefüllte Formular "Schuldenverzeichnis" enthalte. Da der Beschwerdeführer nebst dem Bestand der Schulden weder nachweise, dass die weiteren Schulden von Fr. 884'551.-- (Fr. 904'382.-- minus Fr. 19'831.--) bei diversen Privatpersonen fällig seien oder ihn in seiner Vermögensverwendung einschränkten, noch die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme bzw. die Verwendung der Mittel darlege, seien diese Schulden nicht zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 6. April 2010 ab.
B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht im Wesentlichen, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihm sowohl für den Forderungsprozess vor dem Bezirksgericht als auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz oder an die erste Instanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht der Beschwerdeführer eventualiter um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Die Vorinstanz beantragt unter Hinweis auf ihren Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener letztinstanzlicher Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege. Solche Entscheide bewirken in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteile des Bundesgerichts 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2; 5A_85/2007 vom 17. April 2007 E. 1.2). Der Streitwert bestimmt sich dabei nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Die Hauptsache betrifft eine zivilrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--, weshalb die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG).
2.
Die Vorinstanz ging wie die erste Instanz davon aus, der Beschwerdeführer sei nicht bedürftig.
2.1 Die Vorinstanz hielt zu den - im Schuldenverzeichnis zur Steuererklärung 2008 enthaltenen - weiteren Schulden von Fr. 904'382.-- fest, aus dem Grundbuchauszug hinsichtlich der Parzelle an der Y.________strasse in Z.________ ergebe sich zwar, dass C.________ und D.________ einerseits und E.________ anderseits Gläubiger eines Namenschuldbriefs über je Fr. 300'000.-- seien. Die Schulden müssten jedoch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung nicht den vollen in den Schuldbriefen abgesicherten Beträgen entsprochen haben, weshalb der Grundbuchauszug kein genügender Beweis für den Bestand der entsprechenden Schulden bilde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer zum Nachweis des Bestands der Darlehen von D.________ über Fr. 375'000.-- und von E.________ über Fr. 310'500.-- keine weiteren Belege eingereicht. Hinsichtlich der im Schuldenverzeichnis aufgeführten Darlehen von F.________ und G.________ (Fr. 56'650.--) sowie von D.________ (Fr. 114'400.-- und Fr. 28'000.--) habe er überhaupt keine Beweisunterlagen ins Recht gelegt, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wäre. Diese Pflicht habe ihm aufgrund der anwaltlichen Vertretung bekannt sein müssen. Von den geltend gemachten weiteren Schulden könnten somit lediglich die rechtsgenügend belegten Schulden von Fr. 19'831.-- als nachgewiesen gelten.
2.2 Die Vorinstanz erwog sodann, allein aus der Tatsache, dass die Bank eine Aufstockung der Hypothek auf der Liegenschaft Y.________strasse in Z.________ ablehne, lasse sich nicht folgern, dem Beschwerdeführer fehlten die notwendigen Mittel zur Führung des Prozesses. Es sei davon auszugehen, dass der im Schätzungsbericht angegebene Wert von Fr. 2'700'000.-- dem Verkehrswert der Liegenschaft entspreche. Selbst wenn man die gesamte hypothekarische Belastung von Fr. 2'515'000.-- beachte, obwohl unklar sei, weshalb der Beschwerdeführer die Hypothek im März 2009 um Fr. 165'000.-- auf Fr. 2'515'000.-- erhöht habe und wozu er dieses Geld verwendet habe, verfüge der Beschwerdeführer über ein Liegenschaftsvermögen von Fr. 185'000.--. Das übrige Vermögen des Beschwerdeführers betrage Fr. 15'629.-- (Wertschriften und Guthaben von Fr. 13'629.-- sowie der Personenwagen der Marke Smart von Fr. 2'000.--), womit sich für das bewegliche Vermögen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der nachgewiesenen weiteren Schulden von Fr. 19'831.-- (vgl. E. 2.1) ein Betrag von minus Fr. 4'202.-- ergebe. Unter Berücksichtigung des Liegenschaftsvermögens verfüge der Beschwerdeführer insgesamt über ein Vermögen von Fr. 180'798.--. Da diese Summe den Notgroschen (der bei der Berechnung des erweiterten - für die Bedürftigkeit massgeblichen - Existenzbedarfs dem Beschwerdeführer zu belassen ist) bei weitem übersteige, könne der Beschwerdeführer nicht als bedürftig gelten. Das Vermögen des Beschwerdeführers sei zwar zu einem wesentlichen Teil in der Liegenschaft Y.________strasse in Z.________ gebunden. Da die Art der Vermögensanlage jedoch allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel beeinflusse, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor Beanspruchung der unentgeltlichen Prozessführung anzugreifen, sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, dieses Vermögen zur Finanzierung des Prozesses heranzuziehen. Zu beachten sei zudem, dass er den Prozess auch aus dem liquiden Wertschriften- und Guthabenvermögen von Fr. 13'629.-- sowie dem leicht verwertbaren Personenwagen von Fr. 2'000.-- finanzieren könne. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei somit zu Recht abgewiesen worden.
2.3 Die Vorinstanz gelangte ferner zum Schluss, der Beschwerdeführer führe über eine Aktiengesellschaft, deren Präsident mit Einzelunterschrift er seit April 2009 sei, einen Gasthof. Dieses Engagement habe in der Steuererklärung 2008 zwar nicht zum Vorschein kommen können, aber der Beschwerdeführer sei gehalten, sämtliche wirtschaftlich relevanten Tätigkeiten offenzulegen. Indem er dies nicht getan habe, habe er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Auch aus diesem Grund könne dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht entsprochen werden.
2.4 Schliesslich erwog die Vorinstanz, der Vater des Beschwerdeführers habe sich am Umbauprojekt für das Restaurant und Wohnhaus an der Y.________strasse in Z.________ beteiligt und angekündigt, seinem Sohn einen Bauanwalt zu finanzieren. Überdies habe ihm der Vater ein Darlehen von Fr. 517'400.-- gewährt. Dies indiziere, dass dieser in günstigen finanziellen Verhältnissen lebe, weshalb zu prüfen wäre, ob der Vater aufgrund der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 ZGB für die Prozesskosten aufzukommen hätte.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 BV und beruft sich auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe davon ausgehen dürfen, das Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2008 genüge als Beweis für die darin aufgeführten Schulden, da der Bezirksgerichtspräsident diesbezüglich keine weiteren Unterlagen nachgefordert habe. Bei Zweifeln wäre es im Sinne der Untersuchungsmaxime Aufgabe der Bewilligungsbehörde gewesen, Belege einzufordern. Die von der Vorinstanz nicht berücksichtigten, aber im Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2008 detailliert ausgewiesenen Schulden seien daher zu Unrecht und in Missachtung des Willkürverbots nicht berücksichtigt worden. Die Vorinstanzen hätten ihm willkürlich die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterstellt. Die von der Vorinstanz angestellten Vermutungen, wonach die Beträge der - aus dem Grundbuchauszug ersichtlichen - Namensschuldbriefen nicht den darin abgesicherten Summen entsprochen haben müssten, weshalb der Grundbuchauszug kein genügender Beweis für den Bestand der Schulden sei, widerspreche dem Schuldenverzeichnis. Die darin geltend gemachten Schulden seien übrigens in die definitive Steuerveranlagung 2008 übernommen worden. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, was sich in einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung niederschlage.
3.2
3.2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anrecht auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; 120 Ia 179 E. 3a S. 181; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat zur Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).
3.2.2 Soweit nach Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend begründete Rügen erhoben werden, prüft das Bundesgericht frei, ob die direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleiteten Ansprüche verletzt sind, während es die Anwendung des kantonalen Gesetzesrechts nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots prüft (BGE 120 Ia 179 E. 3 S. 180 mit Hinweisen). Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht dabei seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Grundsätzlich unzulässig sind Rügen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheids richten, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
3.3 Da die erste Instanz vom Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 die Beibringung genau bestimmter Dokumente verlangte, konnte er davon ausgehen, dass diese zur Beurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausreichten. Er weist zu Recht darauf hin, die erste Instanz habe die grundpfandgesicherten Darlehen von Fr. 375'000.-- bzw. Fr. 310'500.-- übersehen. Insofern hat erst die Vorinstanz darüber geurteilt, ob der Grundbuchauszug für den Bestand der Forderungen einen genügenden Beweis erbringt. Bereits aus dem erstinstanzlichen Entscheid konnte der Beschwerdeführer indessen erkennen, dass er nach Auffassung der ersten Instanz die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme bzw. die Verwendung der erhaltenen Mitteln hätte darlegen müssen. Damit hätte er Anlass gehabt, spätestens mit Einreichung der Beschwerdeschrift bei der Vorinstanz mit Bezug auf die weiteren geltend gemachten Schulden in der Höhe von Fr. 884'551.-- entsprechende Behauptungen und Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Wer im Rechtsmittelverfahren beanstandet, ihm hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, weitere Belege einzureichen, diese aber im Rechtsmittelverfahren nicht beibringt, handelt widersprüchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.
3.4 Damit konnte die Vorinstanz ohne Verletzung verfassungsmässiger Rechte das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abweisen. Mangels Prozessrelevanz erübrigt es sich somit, auf die im Zusammenhang mit der mangelnden Offenlegung des Engagements im Gasthof vorgebrachten Rügen einzugehen. Aus demselben Grund spielt es keine Rolle, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, die Verwandtenunterstützungspflicht habe Vorrang vor der unentgeltlichen Rechtspflege wie der Beschwerdeführer zu Recht beanstandet (vgl. Urteil 5A_231/2009 vom 18. September 2009 E. 2.4 mit Hinweisen, wonach Prozesskosten nicht unter den im Rahmen der Verwandtenunterstützung zu deckenden notwendigen Lebensunterhalt fallen). Soweit der Beschwerdeführer mit Bezug auf die geltend gemachte Bedürftigkeit von den gesamten - von den Vorinstanzen mangels Nachweises bzw. hinreichender Mitwirkung nicht berücksichtigten - Schulden ausgeht, gehen seine Vorbringen nicht vom massgeblichen Sachverhalt aus und damit an der Sache vorbei.
4.
Nach dem Gesagten ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde in Zivilsachen ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat eventualiter für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, und bestellt ihr einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Aussichtslos sind nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 125 II 265 E. 4b S. 275). Wenn der Beschwerdeführer seine kantonale Beschwerde damit begründet, die erste Instanz hätte weitere Belege einfordern müssen, diese aber im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht beibringt, hat er seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wird. Vor diesem Hintergrund erscheint seine Beschwerde vor Bundesgericht von Anfang an als aussichtslos im Sinne von Art. 64 BGG. Es ist ihm daher für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, ohne seine Bedürftigkeit zu prüfen. Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. September 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Klett Feldmann