BGer 9C_546/2010 |
BGer 9C_546/2010 vom 02.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_546/2010
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Urteil vom 2. September 2010
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
D.________, handelnd durch
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ihren Ehemann E.________,
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und dieser vertreten durch
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Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Mai 2010.
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In Erwägung,
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dass D.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. Mai 2010 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben hat,
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dass mit Verfügung vom 19. Juli 2010 die Gesuche um Sistierung des Verfahrens mangels Begründung und um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen worden sind,
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dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG) auch eine willkürliche Rechtsanwendung oder Sachverhaltsfeststellung oder andere Verfassungsverletzungen gerügt werden können (Art. 95 lit. a BGG), weshalb für die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum bleibt (Art. 113 BGG) und darauf nicht einzutreten ist (Urteil 9C_724/2009 vom 16. November 2009 E. 1),
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtsprechung, wonach die Verfügung den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) und später eingetretene Tatsachen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben, das rechtliche Gehör verletzen und eine Rechtsverweigerung darstellen soll,
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dass abgesehen davon in den nach der Verfügung vom 2. Oktober 2009 erstellten Berichten des Schmerz-Zentrums Klinik I.________ vom 24. Februar, 6. und 20. März sowie 1. und 12. April 2010 keine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit "bestätigt" wird,
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dass das neu eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 16. August 2010 ausser Betracht zu bleiben hat (Art. 97 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9C_629/2009 vom 4. Juni 2010 E. 3),
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dass die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % allein keine rechtsgenüglichen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der in Kenntnis aller relevanten medizinischen Akten ergangenen Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 22. Juni 2009 zu wecken vermag, weshalb kein Anlass für eine versicherungsexterne Abklärung bestand (vgl. BGE 135 V 465),
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dass die Beschwerdeführerin im Übrigen unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung übt (Urteil 9C_161/2009 vom 18. September 2009 E. 1.2),
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
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dass die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2.
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Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. September 2010
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Meyer Fessler
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