Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_583/2010
Urteil vom 6. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Lanz-Bosshard,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Superprovisorische Massnahmen.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. August 2010 des Gerichtspräsidiums Zofingen.
Nach Einsicht
in die als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen die Verfügung vom 10. August 2010 des Gerichtspräsidiums Zofingen, das (im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme) die elterliche Sorge für die Tochter während der Dauer der Trennung der Beschwerdegegnerin allein zugeteilt und das Besuchsrecht des Beschwerdeführers geregelt hat,
in die nachträglichen weiteren Eingaben, womit der Beschwerdeführer u.a. sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege beantragt,
in Erwägung,
dass die Eingabe des Beschwerdeführer (entgegen seiner Auffassung) zu Recht als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommen worden ist, zumal der Beschwerdeführer darin ausdrücklich die Aufhebung der Verfügung vom 10. August 2010 beantragt und das Bundesgericht ausschliesslich Beschwerdeinstanz ist und nicht (kostenlos tätig werdende) Aufsichtsbehörde sein kann,
dass auf die in der Beschwerde erhobenen Strafanzeigen zum Vornherein nicht einzutreten ist, weil für deren Behandlung die kantonalen Behörden zuständig sind,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide offen steht (Art. 75 Abs. 1 BGG),
dass die vorliegende Beschwerde nicht gegen einen solchen Entscheid gerichtet ist,
dass nämlich der aargauische Gerichtspräsident, der eine superprovisorische Verfügung trifft, im Anschluss daran die Gegenpartei anhören muss, worauf ein kantonal weiterziehbarer Massnahmeentscheid ergeht, der die superprovisorische Verfügung hinfällig werden lässt (§ 294 ZPO/AG; BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N. 1, 2, 5 und 7 zu § 294 ZPO/AG; Urteile des Bundesgerichts 5P.441/2004 vom 10. Januar 2005, 5A_155/2010 vom 3. Juni 2010 und 5A_473/2010 vom 23. Juli 2010),
dass somit auf die - nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtete und damit offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass schliesslich die Behandlung der Beschwerdegegnerin als Gegenpartei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsidium Zofingen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann