BGer 5D_116/2010 |
BGer 5D_116/2010 vom 06.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_116/2010
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Urteil vom 6. September 2010
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kanton und Stadt Schaffhausen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 193.05 abgewiesen hat,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 30. Juli 2010 im Wesentlichen erwog, für den erwähnten Betrag habe die Beschwerdeführerin kein Zahlungsabkommen bzw. keine Stundung seitens der Steuerverwaltung nachweisen können, aus den Akten und Zahlungsraten ergebe sich, dass die Stundung nur für die vorläufige Steuerrechnung von Fr. 1'552.95 (und nicht für die definitive Steuerrechnung von Fr. 1'746.--) gewährt worden sei, weshalb die Gewährung der Rechtsöffnung für den Differenzbetrag nicht mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Art. 5 Abs. 1 und 2 BV anruft,
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dass sie jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen darlegt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. Juli 2010 verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. September 2010
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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Hohl Füllemann
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