Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_522/2010
Urteil vom 6. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010.
In Erwägung,
dass S.________ mit Eingabe vom 17. Juni 2010 Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2010 erhoben hat,
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2010 aufgefordert hat, bis spätestens am 6. Juli 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
dass die als Gerichtsurkunde an die vom Vertreter der Beschwerde- führerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 1. Juli 2010 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesgericht den Vertreter der Beschwerdeführerin hierauf in der Mitteilung vom 5. Juli 2010 ausdrücklich hingewiesen und ihm die Verfügung vom 21. Juni 2010 nochmals (mit A-Post) zugestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hat,
dass der Beschwerdeführerin daher gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 25. August 2010 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Verfügung vom 15. Juli 2010),
dass diese wiederum als Gerichtsurkunde an die vom Vertreter der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung nach Ablauf der Abholfrist am 6. August 2010 ebenfalls mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG ebenso als zu- gestellt gilt,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (Verfügung vom 15. Juli 2010) nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz