BGer 8C_569/2010 |
BGer 8C_569/2010 vom 06.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_569/2010
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Urteil vom 6. September 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 10. Mai 2010.
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1953 geborenen A.________ u.a. mit Verfügung vom 10. November 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine ab 1. Januar 2010 laufende Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde - wie auch ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege - mit Entscheid vom 10. Mai 2010 abwies,
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dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen, "bzw. das Verfahren zur Verfahrensverbesserung im Hinblick auf eine entsprechende korrekte Vollprüfung zurück-zuweisen"; ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren,
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dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden kann, wobei das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG),
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dass die Vorinstanz die zur Beurteilung des Rentenanspruchs massgebenden Bestimmungen und Grundsätze einschliesslich der Rechtsprechung zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten und nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen ausführlich und sorgfältig dargelegt hat, weshalb dem Beschwer- deführer auf Grund des vorgenommenen - und an sich bis auf die Parallelisierung der Einkommen unbestritten gebliebenen - Einkommensvergleichs mit einem Invaliditätsgrad von 46 % zu Recht eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, wobei eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtsprechungsgemäss ausser Betracht fiel (BGE 135 V 297, 134 V 322) und im Übrigen selbst bei einer Parallelisierung der Einkommen lediglich ein Anspruch auf eine Viertelsrente resultieren würde,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich die Vorinstanz - soweit wesentlich - bereits zutreffend befasst hat, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen, da jedenfalls nichts vorgetragen wird, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse,
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dass die übrigen in der Beschwerde vorgebrachten Rügen, soweit sie sich überhaupt als hinreichend substanziiert und damit als rechts- genüglich begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) erweisen - was u.a. mit Bezug auf den Antrag einer "Verfahrensverbesserung" bzw. einer "korrekte(n) Vollprüfung" und der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie von Treu und Glauben nicht zutrifft - , als unzulässige appellatorische Kritik nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG),
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dass demzufolge vollumfänglich auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass sich somit die Beschwerde, soweit überhaupt zulässig, als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfah- ren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist,
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dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), da seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht entsprochen werden kann,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. September 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Ursprung Batz
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