Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_433/2010
Urteil vom 9. September 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina von Koenig,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2010 des Kreisgerichts St. Gallen (Einzelrichter).
Nach Einsicht
in die ausdrücklich als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnete und daher als solche entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 20. Mai 2010 des Kreisgerichts St. Gallen, das der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'875.-- erteilt hat,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kreisgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,
dass eine Umdeutung der unzulässigen Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in eine Verfassungsbeschwerde zu unterbleiben hat, weil sich dieses Rechtsmittel im vorliegenden Fall ebenfalls als unzulässig erwiese,
dass nämlich einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen der Verfassungsbeschwerde unterliegen (Art. 113 BGG),
dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, weil der Entscheid des Kreisgerichts mit dem (vom Beschwerdeführer denn auch erhobenen und vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 20. August 2010 abgewiesenen) Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden kann, welche als Beschwerdegrund die Rüge der Willkür im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässt (Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO/SG; Entscheid vom 20. August 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, E. II/2a),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit seine Vorbringen den Anforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG entsprechen, diese Rüge erhebt,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann