Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_279/2010
Urteil vom 14. September 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Fortsetzung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. August 2010 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichterin.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl verdächtigt X.________, in der Zeit von Mitte 2006 bis zu ihrer Verhaftung am 22. Januar 2007 (teilweise in Mittäterschaft mit weiteren Tätern, insbesondere ihrem Ehemann A.________), dem Handel mit Kokain und Heroin nachgegangen zu sein (Art. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe [BetmG; SR 812.121] ).
Des Weiteren wird X.________ verdächtigt, seit Mai 2006 bis zu ihrer ersten Verhaftung am 22. Januar 2007 und nach ihrer Entlassung vom 19. März 2007 diverse Vermögensdelikte begangen zu haben (Diebstähle, vollendeter und versuchter Betrug, Urkundenfälschung). Am 18. Juni 2007 wurde X.________ erneut verhaftet und am 20. Juni 2007 in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher sie am 27. Juli 2007 direkt in den ordentlichen Vollzug versetzt wurde, zur Verbüssung der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Mai 2007 ausgefällten Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Die bedingte Entlassung aus dem Vollzug erfolgte am 22. Juni 2008.
Nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug soll X.________ in der Zeit zwischen Anfang November 2008 bis Ende Februar 2009 dem Drogenkonsumenten B.________ in Zürich insgesamt 50 g Kokain verkauft und am 24. März 2009 ihren Ehemann A.________ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl falsch der Drohung bzw. Nötigung beschuldigt haben.
B.
Am 3. Dezember 2009 wurde X.________ erneut verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die Untersuchungshaft wurde mit Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Dezember 2009, 15. Februar 2010 und 14. Mai 2010 angeordnet bzw. fortgesetzt, u.a. wegen Wiederholungsgefahr.
Mit Verfügung vom 17. August 2010 ordnete die Haftrichterin am Bezirksgericht Zürich auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung der Angeschuldigten die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis zum 18. November 2010 wegen Wiederholungsgefahr an.
C.
Gegen diese Verfügung hat X.________ am 19. August 2010 Beschwerde in Strafsachen am Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei aus der Haft zu entlassen. Zudem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl beantragt die Beschwerdeabweisung. Die Haftrichterin hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat die Replikfrist ungenutzt verstreichen lassen.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen; dazu gehört auch die vorliegende Haftverfügung. Gegen diese steht kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung (Art. 80 i.V.m. Art. 130 Abs. 1 BGG). Da auch alle übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) gegen die Fortsetzung von Untersuchungshaft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des kantonalen Prozessrechts grundsätzlich frei. Allerdings wendet das Bundesgericht das kantonale Recht (wie auch die Grundrechte) nicht von Amtes wegen an, sondern prüft diese nur insofern, als deren Verletzung in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Nach Zürcher Verfahrensrecht darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ein spezieller Haftgrund vorliegt. Dazu zählt insbesondere Wiederholungsgefahr. Diese liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde, nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 der Zürcher Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH]). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (§ 58 Abs. 3 StPO/ZH).
3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Haftrichterin das Vorliegen von Wiederholungsgefahr nicht genügend begründet und sich mit den Argumenten der Verteidigung nicht ausreichend auseinandergesetzt habe. Untauglich sei insbesondere der Verweis auf die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. Februar 2008, weil darin die Beschwerde (wegen Versetzung in den ordentlichen Strafvollzug) als erledigt abgeschrieben worden sei und die Beschwerdegründe lediglich im Hinblick auf die Kostenfolgen summarisch geprüft worden seien.
3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts darf an die Begründungspflicht bzw. an die Gewährung des rechtlichen Gehörs in Haftsachen kein tiefer Massstab angelegt werden, gerade weil es sich beim Haftrichter im einstufigen zürcherischen System um die einzige richterliche Haftprüfungsinstanz handelt, und es bei der Frage der Zulässigkeit von Untersuchungshaft um einen äusserst schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Freiheit geht (BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 f. mit Hinweisen).
3.2 In der angefochtenen Verfügung verweist die Haftrichterin für die Begründung des dringenden Tatverdachts und des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft im Antrag auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 12. August 2010 und die auch heute noch zutreffenden Ausführungen in den ergangenen haftrichterlichen Verfügungen vom 24. Januar 2007, 20. Juni 2007, 19. Juli 2007, 4. Dezember 2009, 15. Februar 2010 und 14. Mai 2010. Ein solcher Verweis ist grundsätzlich zulässig (BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.), sofern die Anträge bzw. Verfügungen, auf die verwiesen wird, ihrerseits eine hinreichende Begründung enthalten.
Dies ist vorliegend zu bejahen: Im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft vom 12. August 2010 wurde ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach einschlägig vorbestraft ist, und die ihr jetzt vorgeworfenen Delikte z.T. während des vor Obergericht des Kantons Zürich hängigen Berufungsverfahrens bzw. sogar noch nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug am 22. Juni 2008 begangen hat. Auch in den Verfügungen der Haftrichterin vom 4. Dezember 2009 (S. 3) und vom 15. Februar 2010 (S. 3) wurde begründet, weshalb Wiederholungsgefahr vorliege, und zwar auch unter Berücksichtigung des vom Bundesgericht verlangten strengen Massstabs.
3.3 Zusätzlich setzte sich die Haftrichterin in der vorliegend angefochtenen Verfügung mit dem Vorbringen der Verteidigung auseinander, wonach die Aussagen von B.________ nicht zulasten der Beschwerdeführerin verwertbar seien und daher weder zur Begründung des dringenden Tatverdachts noch von Wiederholungsgefahr herangezogen werden könnten. In der angefochtenen Verfügung wird dargelegt, dass die Überprüfung der Verwertbarkeit von Beweismitteln und deren Würdigung dem Sachrichter obliege und allfällige formelle Mängel durch Wiederholung der Beweiserhebung durch die Untersuchungsbehörde oder das Gericht geheilt werden könnten, weshalb der dringende Tatverdacht gegen die Angeschuldigte nicht schon deshalb dahin falle, weil einzelne Aussagen angeblich nicht verwertbar sein sollen. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. insbesondere zur Berücksichtigung belastender Zeugenaussagen noch vor erfolgter Konfrontation mit dem Angeschuldigten Urteile 1B_182/2007 vom 20. September 2007 E. 4.4 und 1B_345/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 3.3).
3.4 Der Hinweis auf die bundesgerichtliche Verfügung vom 4. Februar 2008 ist somit nicht die einzige Begründung für den Haftgrund der Wiederholungsgefahr, sondern lediglich ein ergänzender Hinweis. Dieser erscheint auch nicht völlig sachfremd. Im damaligen, ebenfalls die Beschwerdeführerin und das vorliegende Ermittlungsverfahren betreffenden Entscheid hatte das Bundesgericht dargelegt, dass die Annahme von Wiederholungsgefahr (bei summarischer Betrachtung) nicht als verfassungswidrig erscheine, nachdem die Beschwerdeführerin bereits mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und anderen, mit ihrer Drogensucht in Zusammenhang stehenden Delikten zu zum Teil empfindlichen Strafen verurteilt worden sei (letztmals mit Urteil des Obergerichts vom 9. Mai 2007) und selbst eingestehe, dass sie nur kurze Zeit nach ihrer Entlassung aus der Untersuchungshaft am 19. März 2007 wiederum in einschlägiger Weise delinquiert habe.
3.5 Insgesamt ist daher die Begründung der angefochtenen Verfügung als ausreichend zu erachten.
Das Vorliegen von Wiederholungsgefahr wird von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) bestritten und ist daher nicht zu prüfen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
4.1 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten, wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht gezogen werden müssen. Gemäss der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 133 I 168 E. 4.1 S. 170 f., 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f.; je mit Hinweisen).
4.2 Die Haftrichterin verneinte eine Verletzung des Beschleunigungsprinzips. Die vorliegende Untersuchung sei zwar bereits am 22. Januar 2007 eröffnet worden; die Beschwerdeführerin habe es aber selbst zu verantworten, wenn durch ihre neue Delinquenz die Untersuchung jeweils auf die neuen Delikte ausgeweitet werden musste. Seit ihrer letzten Verhaftung am 2. Dezember 2009 seien die Untersuchungshandlungen und namentlich die Einvernahmen ohne grössere Zeitlücken durchgeführt worden. Vor dem Abschluss der Untersuchung sei die an die Kantonspolizei Bern delegierte Befragung der bei einem Betrugsversuch mutmasslichen Mittäterin C.________ abzuwarten gewesen, welche bei der Staatsanwaltschaft erst am 11. August 2010 eingegangen sei. Es sei daher keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ersichtlich, zumal die baldige Durchführung der Schlusseinvernahme und anschliessende Anklageerhebung nach Wiedereingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft zu erwarten seien. Der Beschwerdeführerin drohe eine mehrjährige Freiheitsstrafe sowie die Rückversetzung und damit verbundene Verbüssung einer Reststrafe von 274 Tagen, womit die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismässig erscheine.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei nunmehr seit annähernd neun Monaten in Haft, obwohl es sich nicht um eine besonders komplexe Ermittlung handle. Sie sei erst drei Monate nach ihrer Verhaftung mit D.________ konfrontiert worden; die weiteren Konfrontationen seien in monatlichen Abständen erfolgt, ohne dass je begründet wurde, weshalb die Konfrontationen nicht früher hätten stattfinden können. Nach dem 9. Juni 2010 sei die Untersuchungsbehörde während ca. zwei Monaten völlig untätig geblieben. Bis heute sei noch kein Datum für die Schlusseinvernahme mit der Verteidigung vereinbart worden. Die am 4. August 2010 erfolgte Befragung von C.________ durch die Kantonspolizei Bern sei sinnlos gewesen, da diese Aussagen nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwertet werden könnten, nachdem der Verteidigung keine Möglichkeit gegeben worden sei, an dieser Befragung teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen. Im Übrigen sei es unverständlich, weshalb die Befragung einer angeblichen Mittäterin erst acht Monate nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin erfolgt sei.
4.4 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen. Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2 S. 151 f.; Urteil 1P.256/2002 vom 5. Juni 2002 E. 2, in: Pra 2002 Nr. 161 S. 859).
Im vorliegenden Fall liegt jedenfalls keine gravierende Verzögerung des Verfahrens vor. Das Verfahren weist keine langen Perioden der Untätigkeit der Ermittlungsbehörden auf; die Befragung der mutmasslichen Mittäterin C.________ durch die Kantonspolizei Bern war bereits am 21. Juni 2010 von den Zürcher Ermittlungsbehörden beantragt worden, erfolgte aber erst am 4. August 2010. Die Abwesenheit der Verteidigung bei dieser Befragung mag bedauerlich sein; die Konfrontation der Aussageperson mit der Beschwerdeführerin kann aber (sofern erforderlich) noch in der Hauptverhandlung nachgeholt werden, ohne das Verfahren weiter zu verzögern.
Nachdem nur noch die Schlusseinvernahme der Beschwerdeführerin aussteht, ist allerdings davon auszugehen, dass demnächst die Anklageerhebung erfolgt und keine weitere Fortsetzung der Untersuchungshaft mehr notwendig sein wird.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. ihre Mittellosigkeit kann angenommen werden. Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit Anfang Dezember 2009, mithin fast neun Monate, in Untersuchungshaft befindet, durfte sie sich zur Beschwerde veranlasst sehen. Ihr sind daher keine Kosten aufzuerlegen und ihrem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth, wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. September 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Féraud Gerber