BGer 1B_297/2010 |
BGer 1B_297/2010 vom 16.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_297/2010
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Urteil vom 16. September 2010
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Mäder,
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gegen
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Y.________,
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Bezirksgericht Baden, Präsident II,
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Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Wechsel amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Juli 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Y.________, mit Urteil vom 21. Januar 2010 wegen bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigungen u.a. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und Fr. 500.-- Busse. Nach Zustellung des Urteilsdispositivs stellte die amtliche Verteidigerin mit Eingabe vom 4. Februar 2010 das Gesuch um Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils.
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Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 beantragte Rechtsanwalt Kurt Mäder seine Bestellung zum amtlichen Verteidiger der Angeklagten; diese habe das Vertrauen in ihre bisherige Anwältin verloren. Der Präsident II des Bezirksgerichts Baden wies mit Entscheid vom 18. Februar 2010 das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Dagegen erhob X.________ am 22. März 2010 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 16. Juli 2010 abwies.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 9. September 2010 Beschwerde in Strafsachen bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG ist gegen den angefochtenen Entscheid die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Die Eingabe ist daher einzig als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.
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4.
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4.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschliesst. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
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4.2 Als oberste rechtsprechende Behörde des Bundes soll sich das Bundesgericht in der Regel nur einmal mit der gleichen Streitsache befassen müssen. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (und schon zum altrechtlichen Art. 87 Abs. 2 OG) ist ein Vor- oder Zwischenentscheid daher nur ausnahmsweise anfechtbar, sofern ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte. Der blosse Umstand, dass es sich beim Offizialverteidiger nicht um den Wunsch- bzw. Vertrauensanwalt des Angeschuldigten handelt, schliesst eine wirksame und ausreichende Verteidigung nicht aus. Die Ablehnung eines Gesuches des Angeschuldigten um Auswechslung des Offizialverteidigers begründet daher grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne des Gesetzes. Anders kann der Fall liegen, wenn der amtliche Verteidiger seine Pflichten erheblich vernachlässigt oder wenn die Strafjustizbehörden gegen den Willen des Angeschuldigten und seines Offizialverteidigers dessen Abberufung anordnen (BGE 135 I 261 E. 1.2 mit Hinweisen).
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4.3 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin überhaupt keine konkreten Ausführungen, inwiefern die amtliche Verteidigerin ihre Pflichten erheblich vernachlässigt hätte oder inwiefern der abgelehnte Verteidigerwechsel infolge besonderer Umstände ausnahmsweise einen nicht wieder gutzumachenden, rechtlichen Nachteil bewirken könnte. Da ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weder dargetan noch ersichtlich ist, fehlt es an den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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5.
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Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Y.________, dem Bezirksgericht Baden, Präsident II, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2010
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Féraud Pfäffli
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