BGer 2C_318/2010
 
BGer 2C_318/2010 vom 16.09.2010
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_318/2010
Urteil vom 16. September 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
gegen
Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement
des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Februar 2010.
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige X.________ wurde am ***1987 in St. Gallen geboren. Als Sohn einer in der Schweiz niedergelassenen Türkin erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Er wuchs in schwierigen Familienverhältnissen auf. Im Jahre 2001 wurde der Mutter die Obhut entzogen und X.________ wurde ein Beistand beigegeben. In der Folge lebte er in verschiedenen Pflegefamilien und Heimen, bis er im Jahre 2002 wieder bei seiner Mutter untergebracht wurde. Gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz musste ihn die öffentliche Schule ausschliessen und scheiterte auch der Besuch einer Privatschule nach kurzer Zeit. Er ging einigen Gelegenheitsjobs nach und lebte von der Arbeitslosen- und Sozialhilfe.
X.________ gab wiederholt zu Klagen Anlass:
- Am 20. Oktober 2004 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft St. Gallen wegen Raubs, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikten (Diebstahl) sowie Übertretung des Waffengesetzes zu einer Einschliessungsstrafe von einem Monat bedingt. Das Ausländeramt des Kantons St. Gallen verwarnte ihn deswegen am 9. Februar 2005 und stellte die Ausweisung in Aussicht, falls er sich künftig nicht in jeder Hinsicht klaglos verhalten werde. Es hielt zudem fest, dass er sich um eine Arbeitsstelle bemühen müsse und nicht länger von der Sozialhilfe abhängig bleiben könne.
- Am 17. Mai 2005 verurteilte ihn die Jugendanwaltschaft St. Gallen wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne entsprechenden Führerausweis, Führens eines nicht vorschriftgemässen Fahrzeuges, Nichttragen eines Schutzhelms sowie Nichtbeherrschen des Fahrzeuges infolge Beeinträchtigung durch Radio, sprich Walkman, oder anderer Tonwiedergabegeräte zu einer Busse von Fr. 120.--.
- Am 11. Dezember 2006 verurteilte ihn das Untersuchungsamt St. Gallen wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikten, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfachen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, mehrfacher Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis, mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über Betäubungsmittel, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, Fahrens in angetrunkenem Zustand und mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über den Transport im öffentlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt und einer Busse von Fr. 200.--.
- Am 18. April 2008 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen schwerer Körperverletzung, Pornographie, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz - unter Einbezug des Widerrufs der vorher bedingt ausgesprochenen Strafen - zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Er wurde in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen und der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu diesem Zweck aufgeschoben. Der Vollzug der am 31. März 2008 vorzeitig angetretenen Massnahme dauert längstens bis 17. August 2012.
B.
Am 24. Juli 2009 stellte das Ausländeramt St. Gallen X.________ den Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht, wozu er am 7. Juli 2009 Stellung nahm. Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 widerrief das Ausländeramt St. Gallen die Niederlassungsbewilligung und ordnete an, dass X.________ nach seiner Entlassung aus der Massnahme die Schweiz zu verlassen habe.
C.
X.________ rekurrierte gegen diese Verfügung an das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, welches den Rekurs mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 abwies. Erfolglos beschwerte sich X.________ dagegen beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. April 2010 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2010, soweit es die gestellten Rechtsbegehren abweise, sowie die Verfügung des Ausländeramtes vom 16. Juli 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache mit der Anordnung, das Widerrufsverfahren bis nach Abschluss der Massnahme zu sistieren, zur neuen Entscheidung an das Ausländeramt zurückzuweisen. Subeventualiter sei das Ausländeramt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Zudem stellt X.________ das Begehren, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm einen unentgeltlichen Rechtsbeistand für das vorliegende und das vorausgehende Rechtsmittelverfahren zu bestellen. Er rügt die Verletzung von Bundesrecht und von Art. 8 EMRK sowie die rechtswidrige Erstellung des Sachverhaltes.
E.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen sowie das Bundesamt für Migration beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 hat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) abgelöst. Für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gilt demnach das neue Ausländerrecht, da dieses vor Eröffnung des Widerrufsverfahrens in Kraft getreten ist.
1.2 Gegen Entscheide über den Widerruf der gemäss Art. 34 Abs. 1 AuG unbefristeten Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Anfechtungsobjekt ist jedoch ausschliesslich das Urteil des Verwaltungsgerichts. Soweit mit dem Rechtsmittel die Verfügung des Ausländeramtes beanstandet wird, kann darauf nicht eingetreten werden (Devolutiveffekt; vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine rechtswidrige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Er macht geltend, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid zu Unrecht mehrfach auf das im Herbst 2009 gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren Bezug genommen. Dies zumal das Verfahren aufgrund eines Urteils vom 23. März 2010 mit einem Freispruch geendet habe. Dieser Einwand geht fehl. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass im Urteilszeitpunkt das fragliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden war. Demzufolge hat die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt korrekt festgestellt. Die Frage, ob die Vorinstanz die fragliche Einleitung des Strafverfahrens richtig gewürdigt und in ihren Entscheid einbezogen hat, stellt nicht ein Problem der Sachverhaltsermittlung dar, sondern beschlägt die im Rahmen der Rechtsanwendung vorzunehmende Interessenabwägung.
Weiter bringt er vor, indem die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer zahlreiche angebliche strafrechtliche Vergehen anführe und geltend mache, er habe sich Erpressungen und Drohungen gegen seine Mutter zuschulden kommen lassen, habe sie die Unschuldsvermutung verletzt. Auch dieses Vorbringen dringt nicht durch. Bezüglich der Verfehlungen gegenüber seiner Mutter ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass diese für den Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen und sei weder willens noch fähig, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, relevant waren. Was die weiteren angeblichen zahlreichen strafrechtlichen Vergehen anbelangt, hat die Vorinstanz festgestellt, die öffentliche Schule sei wegen zahlreicher Vorkommnisse (sexuelle Übergriffe, Drohungen und Tätlichkeiten) nicht mehr bereit gewesen, ihn wieder aufzunehmen. Diese vorinstanzliche Feststellung stützt sich auf eine entsprechende Aktennotiz der Jugendanwaltschaft St. Gallen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern sie unzutreffend sein sollte, sei es, dass er nicht von der öffentlichen Schule ausgeschlossen worden sei, sei es, dass dafür andere Gründe massgebend gewesen wären. Entgegen seiner Meinung genügt es nicht, sich auf die Unschuldsvermutung zu berufen und daraus zu folgern, mangels Verurteilung müsse davon ausgegangen werden, er habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Auf keinen Fall kann aufgrund eines derartigen pauschalen Vorbringens geschlossen werden, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei offensichtlich unrichtig.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist demnach für das Bundesgericht verbindlich.
2.2 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie festgestellt habe, er übersehe Bussen der SBB, die er während des Massnahmevollzuges erwirkt habe und die zu bezahlen er sich weigere. Diese Rüge ist unbegründet. Die Feststellung der Vorinstanz stützt sich auf ein Sitzungsprotokoll des Massnahmenvollzuges von Uitikon vom 23. Juni 2009, welches vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers selber im Rahmen der Rekursergänzung am 4. September 2009 beim Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen eingereicht wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch diese Feststellung verletzt worden wäre.
3.
3.1 Nach Art. 63 Abs. 2 AuG kann die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält, nur widerrufen werden, wenn er in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) oder wenn er zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 StGB angeordnet wurde (Art. 62 lit. b AuG). Nach Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (Abs. 1 lit. a) sowie bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (Abs. 1 lit. b). Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichten, kann einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wenn die betroffene Person mit ihrem (negativen) Verhalten objektiv zeigt, dass sie auch künftig weder willens noch fähig ist, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen (vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Ausländerrecht, Bern 2009, 2. Auflage, S. 326 f. N. 8.29). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person nach Art. 96 Abs. 2 AuG unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
3.2 Der Beschwerdeführer wurde 1987 in der Schweiz geboren und lebt seither hier, wobei er über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Er hält sich somit seit mehr als 15 Jahren ordnungsgemäss in der Schweiz auf, weshalb nur die in Art. 63 Abs. 2 AuG aufgeführten Widerrufsgründe in Frage kommen.
Die Feststellung der Vorinstanz, der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. b AuG sei aufgrund der Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren, ausgesprochen am 18. April 2008, gegeben, ist zutreffend. Ebenso ist die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) verstossen, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kam seit 2004 immer wieder mit dem Gesetz in Konflikt. Die Vorinstanz stellte zu Recht fest, der Beschwerdeführer habe trotz früherer Verurteilung, trotz laufenden Probezeiten und ungeachtet der ausdrücklichen Verwarnung des Ausländeramtes fortgefahren, die Rechtsordnung in immer schwerwiegender Art zu missachten. Ihre Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er auch künftig weder willens noch fähig sei, sich in die geltende Rechtsordnung einzufügen, ist folgerichtig. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Delikte in jugendlichem Alter und als junger Erwachsener begangen, nichts zu ändern. Als er seine schwerste Gewalttat beging, für die er zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, war er immerhin bereits zwanzig Jahre alt. Auch seine Behauptungen, er habe erhebliche Fortschritte in seinem Verhalten gemacht und die Massnahme verlaufe positiv, führen zu keinem anderen Schluss. Entgegen seiner Meinung hat die Vorinstanz den Umstand, dass gegen ihn während dem Massnahmevollzug ein Strafverfahren eingeleitet wurde und er in Sicherheitshaft genommen wurde, zu Recht mit berücksichtigt und zu seinen Ungunsten gewürdigt. Zwar bringt er vor, das fragliche Strafverfahren habe mit einem Freispruch geendet und seine Unschuld sei damit festgestellt worden. Diese Ausführungen sind jedoch so nicht zutreffend und lassen ein teilweise fehlendes Unrechtsbewusstsein vermuten. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Bülach am 24. März 2010 vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen wurde. Was den Vorwurf von Sachbeschädigung, Drohung, Hausfriedensbruch sowie Tätlichkeit betrifft, wurde im besagten Urteil jedoch lediglich vom Rückzug des Strafantrages Vormerk genommen. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Oktober 2009 - wonach er trotz Anwesenheit seiner Ex-Freundin gegen deren Willen durch ein Fenster in deren Wohnung eingestiegen war und dabei einen Rollladen beschädigte - darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er den objektiven Tatbestand zumindest der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt hat.
3.3 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss - wie erwähnt - verhältnismässig sein. Es ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalles vorzunehmen (BBl 2002 3810 zu Art. 62). Insoweit haben die zuständigen Behörden namentlich die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der betroffenen Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).
3.3.1 Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass Ausgangspunkt und Massstab der fremdenpolizeilichen Güterabwägung in erster Linie die Schwere des Verschuldens ist, das sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt. Sie hat zudem mit überzeugender Begründung, auf welche verwiesen werden kann, dargelegt, dass die Schwere der begangenen Straftaten und die Schuld des Beschwerdeführers als ausserordentlich schwer zu erachten sind. Die Vorinstanz hat im Weiteren - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - eine sorgfältige Interessenabwägung vorgenommen und zu Recht erkannt, für den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz spreche einzig der Umstand, dass er hier geboren sei. Sodann stellte sie fest, es bestünden weder besondere persönliche noch berufliche oder andere Bindungen zur Schweiz, die über eine normale Integration hinausgehen. Auch dieser Feststellung ist zuzustimmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt der Umstand, dass er sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat, nicht automatisch zur Annahme einer vollständigen Verwurzelung. Vielmehr trifft zu, dass der Beschwerdeführer, obwohl er hier geboren sowie aufgewachsen ist und schweizerdeutsch spricht, über keine vertiefte soziale Beziehungen verfügt und weder die obligatorische Schule vollendet, noch - von ein paar Gelegenheitsjobs abgesehen - in Freiheit je ernsthaft gearbeitet hat. Zudem wird der Schluss der Vorinstanz bekräftigt durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während seines ganzen Aufenthaltes durchwegs negativ auffiel und mit seiner wiederholten Straffälligkeit eine gleichgültige Haltung der hiesigen Rechtsordnung gegenüber bezeugte.
3.3.2 Die Vorinstanz legt dar, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland von Ferienaufenthalten her kennt, türkisch spricht und Verwandte in der Türkei hat. Sie schliesst daraus, dem ledigen und kinderlosen Beschwerdeführer, der im spätesten Zeitpunkt der Entlassung aus der Massnahme 25 Jahre alt sein werde, sei es somit zumutbar, die Schweiz zu verlassen und in seinem ihm nicht völlig unbekannten Heimatland, wo er Verwandte habe, mit bis dann erworbenen Kenntnissen im Malerberuf sowie einem gewissen Einsatz Fuss zu fassen. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Beschwerdeführer vorträgt, er spreche nur noch schlecht und lückenhaft türkisch und zu den Verwandten bestehe heute keinerlei Kontakt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, seine Kenntnisse der türkischen Sprache bis zum Abschluss der Massnahme zu verbessern sowie mit seinen Verwandten in der Türkei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn der Beschwerdeführer am Verbleib in der Schweiz sehr interessiert sein mag, besteht damit nicht ein derart gewichtiges privates Interesse, das das sehr erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers zu überwiegen vermöchte.
3.3.3 Es trifft zu, dass gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch in gewissen Fällen massiver Straffälligkeit die privaten Interessen die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung zu überwiegen vermögen. Aufgrund der vorliegenden Umstände kann der Beschwerdeführer jedoch aus dieser Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Soweit er sich auf die Urteile des EGMR in Sachen Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai 2008 (Beschwerde Nr. 42034/04) sowie Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 (Beschwerde Nr. 1638/03) beruft, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil bereits eingehend dargelegt, dass die dort zu beurteilenden Verhältnisse in entscheidenden Punkten anders lagen. Es kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Aber auch den weiteren, vom Beschwerdeführer zitierten Fällen liegen Verhältnisse zugrunde, die sich in entscheidwesentlichen Punkten vom vorliegenden Sachverhalt unterscheiden: Im Fall Moustaquim gegen Belgien vom 18. Februar 1991 (Beschwerde Nr. 12313/86) beging der Beschwerdeführer seine Delikte bevor er 18 Jahre alt war und innerhalb von lediglich elf Monaten. Zwischen seiner letzten Verurteilung und dem Ausweisungsentscheid verstrichen über drei Jahre, was vom EGMR als relativ lang bezeichnet wurde, und der Beschwerdeführer lebte während ungefähr 23 Monaten in Freiheit. Zudem hielt der Gerichtshof fest, alle seine nahen Verwandten würden seit langem in Belgien wohnen und eines der älteren Geschwister habe die belgische Staatsbürgerschaft erworben. Im Fall Beldjoudi gegen Frankreich vom 26. März 1992 (Beschwerde Nr. 12083/86) hatte der Beschwerdeführer über vierzig Jahre in Frankreich gelebt. Der Gerichtshof hielt fest, er scheine ausser seiner Staatsbürgerschaft keinerlei Beziehungen zu Algerien zu haben und kein Arabisch zu sprechen. Seine Ehefrau sei Französin, Tochter französischer Eltern, in Frankreich geboren und habe immer dort gelebt. Wenn sie gezwungen wäre, ihrem Ehemann zu folgen, müsste sie sich voraussichtlich in Algerien niederlassen, einem Staat, dessen Sprache sie wahrscheinlich nicht kenne, was ihr grosse Schwierigkeiten bereiten würde und wofür praktische und eventuell sogar rechtliche Hindernisse bestehen würden. Im Fall Nasri gegen Frankreich vom 21. Juni 1995 (Beschwerde Nr. 19465/92) handelte es sich um einen gehörlosen Beschwerdeführer, welcher ein Minimum an psychologischem und sozialem Gleichgewicht lediglich innerhalb seiner Familie erhalten konnte, wobei die Familienangehörigen französische Staatsangehörige ohne nähere Bindungen zu Algerien waren. Der Gerichtshof ging zudem davon aus, dass der Beschwerdeführer kein Arabisch verstand. Im Fall Radovanovic gegen Österreich vom 22. April 2004 (Beschwerde Nr. 42703/98) war entscheidend, dass der Beschwerdeführer einerseits die ihm vorgeworfenen Delikte als Jugendlicher - im Alter von 18 Jahren - verübte und die unbedingte Gefängnisstrafe auf bloss sechs Monate lautete, während 24 Monate bei einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wurden, sowie dass er andererseits bei seiner Familie wohnte und keine Verwandten in Serbien und Montenegro hatte.
3.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht erkannt hat, bei einer Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers sei das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung höher zu gewichten als sein persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Dementsprechend ist sowohl sein Hauptantrag auf Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, soweit dieses die gestellten Rechtsbegehren abweise, als auch sein Subeventualantrag, wonach das Ausländeramt anzuweisen sei, ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, abzuweisen.
3.4 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an das Ausländeramt mit der Anordnung, das Widerrufsverfahren sei bis nach Abschluss der Massnahme zu sistieren.
Dieses Begehren ist ebenfalls abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Entscheid bereits ausführlich auseinandergesetzt und unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung dargelegt, dass es im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung darstelle, wenn schon zu einem früheren Zeitpunkt und nicht erst nach der Entlassung aus dem Straf- bzw. Massnahmenvollzug über die Ausweisung entschieden werde. Insbesondere hat sie dabei auch dargelegt, dass das - vor Bundesgericht erneut vorgebrachte - Argument, eine spätere Entscheidung würde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben, seine Therapie weiterzuführen und sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen, keine ausschlaggebende Rolle spielen kann. Den Ausführungen der Vorinstanz ist vollumfänglich zuzustimmen und es kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, insbesondere auf die unbestritten gebliebene Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Einweisung in die geschlossene Abteilung am 31. März 2008 bereits zweimal wegen Tätlichkeiten mit einem Disziplinararrest bestraft werden musste. Ergänzend zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2009 - gemäss seinen eigenen Aussagen - zulasten seiner Ex-Freundin den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs erfüllt hat, selbst wenn dies infolge Rückzugs der Strafanzeige nicht zu einer Verurteilung führte (vgl. E. 3.2).
4.
4.1 Nach dem Dargelegten ist der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bundesrechts- und konventionskonform. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat aber um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erscheint als offensichtlich. Angesichts der differenzierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte insbesondere in Bezug auf Ausländer der zweiten Generation musste der Beschwerdeführer auch nicht von vornherein davon ausgehen, seine Rechtsbegehren seien aussichtslos. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher stattzugeben( vgl. Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, Zürich, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St. Gallen, dem Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zünd Dubs