Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_331/2010
Urteil vom 16. September 2010
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Leiser, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt Kanton Aargau, Rechtsdienst, Kasernenstrasse 21, 5001 Aarau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. März 2010.
Sachverhalt:
A.
Der 1984 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ reiste 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und wurde hier in die Niederlassungsbewilligung seines Vaters einbezogen. X.________ wurde in der Schweiz mehrfach straffällig:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 25. Mai 2005 wurde er zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. X.________ hatte in der Zeit vom 6. Januar 2001 bis zum 22. Januar 2004 die folgenden Straftaten begangen: Versuchter Raub; mehrfacher, teilweise versuchter einfacher Diebstahl sowie mehrfacher bandenmässiger Diebstahl; mehrfache Hehlerei; Raufhandel; einfache Körperverletzung; Drohung; mehrfache Sachbeschädigung; mehrfacher Hausfriedensbruch; mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz; mehrfache Widerhandlungen gegen das Transportgesetz.
Mit einem weiteren Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 18. Juli 2007 wurde X.________ der räuberischen Erpressung, der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig erklärt. Der mit Urteil vom 25. Mai 2005 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und es wurde neu eine Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ausgesprochen. Zudem wurde X.________ eine Busse von Fr. 300.-- auferlegt.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2008 widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau die Niederlassungsbewilligung von X.________ unter Hinweis auf dessen Delinquenz. Hiergegen erhob dieser ohne Erfolg Einsprache beim Rechtsdienst des Migrationsamtes. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid beschwerte sich X.________ wiederum erfolglos beim Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau: Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. März 2010 ab.
C.
Mit Eingabe vom 21. April 2010 führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und den Verzicht auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung.
Das Rekursgericht im Ausländerrecht und das Migrationsamt des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 28. April 2010 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zu.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend geht es nicht um die erstmalige Erteilung oder die Verlängerung, sondern um den Widerruf einer bereits gewährten Bewilligung. Die Beschwerde bleibt in diesem Zusammenhang zulässig, soweit die Bewilligung - wäre sie nicht widerrufen worden - nach wie vor Rechtswirkungen entfalten würde. Dies ist bei der unbefristeten Niederlassungsbewilligung der Fall (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels beruht auf dem schutzwürdigen Vertrauen, dass eine einmal erteilte Bewilligung für die Dauer ihrer Gültigkeit fortbesteht und grundsätzlich nicht in die entsprechende Rechtsposition eingegriffen wird (vgl. Urteile 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 1.1 und 2C_21/2007 vom 16. April 2007 E. 1.2). Als Adressat des angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Urteils (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) kann daher eingetreten werden.
2.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.). Ein auf die genannten Bestimmungen gestützter Widerruf der Niederlassungsbewilligung kann auch dann erfolgen, wenn sich ein Ausländer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juli 2007 zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt und hat somit einen Widerrufsgrund gesetzt, was er zu Recht nicht bestreitet.
3.
3.1 Ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung setzt voraus, dass diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (BGE 135 II 377 E. 4.3 f. S. 381 ff.; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Das Rekursgericht hat die Praxis des Bundesgerichts zutreffend wiedergegeben; auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann daher verwiesen werden.
3.2 Der Beschwerdeführer erachtet den Widerruf als unverhältnismässig:
Er bestreitet insbesondere, dass von ihm eine Gefahr für die Öffentlichkeit ausgehe: Seit der Gerichtsverhandlung vom 18. Juli 2007 halte er sich an die Rechtsordnung. Die Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe habe ihm die Augen geöffnet. Er habe zum Glauben gefunden, bete nun viel und habe sein Leben "umgekrempelt". Überdies habe er bei einem schweren Verkehrsunfall am 11. Oktober 2005 eine Halswirbelfraktur erlitten, welche in der Zwischenzeit zwar stabilisiert worden sei, für ihn bei unbedachten heftigen Bewegungen aber noch immer eine latente Lebensgefahr bedeute; auch aus diesem Grund könne er nicht mehr an Schlägereien teilnehmen. Im Strafvollzug habe er sich gut geführt, was dem Bericht der Strafanstalt Wauwilermoos zu entnehmen sei. Auch die Rehaklinik Bellikon attestiere ihm eine positive Veränderung seines Verhaltens. Dass ihm daher eine gute Deliktsprognose zu stellen sei, ergebe sich sodann aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober 2009, mit welchem ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bewilligt worden sei.
In persönlicher Hinsicht habe er ein sehr grosses Interesse an einem Verbleiben in der Schweiz: Er sei schon im Alter von achteinhalb Jahren eingereist und empfinde die Schweiz als seine Heimat. Sein Herkunftsland sei ihm dagegen fremd. Nach fast 17-jährigem Aufenthalt habe er hier seine sämtlichen sozialen und kulturellen Beziehungen. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht dürfe nicht per se von einer schlechten Integration ausgegangen werden: Aufgrund des schweren Autounfalls vom 11. Oktober 2005 sei er zwar noch immer arbeitsunfähig, doch sei es sein Ziel, nach erfolgter Erholung von einer neuerlichen Operation wieder einer Arbeit nachzugehen. Zur medizinischen Überwachung seiner Halswirbelsäule sei er auf die Fachkenntnisse einer spezialisierten Privatklinik in Zürich und mithin auf die Möglichkeit eines weiteren Aufenthalts in der Schweiz angewiesen.
3.3 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen:
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers lassen die zahlreichen von ihm begangenen Straftaten und seine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren auf ein schweres Verschulden und auf eine erhebliche kriminelle Energie schliessen. Insbesondere die aktenkundigen Gewaltdelikte lassen einen sehr negativen Eindruck vom Beschwerdeführer entstehen: Bei mehreren Gelegenheiten suchte er absichtlich eine Auseinandersetzung mit willkürlich ausgewählten, schwächeren Opfern und schlug dann brutal auf diese ein und/oder nötigte sie zur Herausgabe von Wertgegenständen. Durch dieses Verhalten demonstrierte er eine ausgeprägte soziale Gefährlichkeit und eine bedenkliche Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Dies schliesst ein Verbleiben in der Schweiz grundsätzlich aus. In jedem Fall durften die Vorinstanzen aber von einem eminenten öffentlichen Interesse an der verfügten Massnahme ausgehen.
Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm behauptete Verbesserung der Rückfallprognose nichts zu ändern: Einerseits kommt der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) keine zentrale Bedeutung zu (Urteil 2C_218/2010 vom 27. Juli 2010 E. 3.3.1; vgl. BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; 125 II 105 E. 2c S. 110; jeweils mit Hinweisen). Andererseits ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass bei ihm von einer günstigen Prognose ohnehin keine Rede sein kann. Im Gegenteil: Wie das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, stellte er durch sein Verhalten in der Vergangenheit vielmehr unter Beweis, dass er sich von hängigen Strafuntersuchungen, Verhaftungen, Verurteilungen und gegen ihn verhängten Sanktionen mit warnendem Charakter nicht beeindrucken lässt. Insbesondere wurde er, wie aufgezeigt, am 25. Mai 2005 zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten verurteilt, ohne dass ihn dies von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten hätte. Vom Beschwerdeführer entsteht daher das Bild eines uneinsichtigen, gewaltbereiten Gewohnheitsdelinquenten, der die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er aufgrund der am 11. Oktober 2005 erlittenen Verletzungen körperlich überhaupt nicht mehr delinquieren könne, überzeugt in keiner Weise: Das Rekursgericht hat richtig erkannt, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem (selbst verschuldeten) Unfall wiederholt und in erheblichem Masse straffällig geworden ist. Ebenso bedeutungslos sind sein Hinweis auf die gute Führung im Strafvollzug und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer schliesslich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gewährt wurde: Die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln der Strafe entspricht der vom Gesetzgeber vorgesehenen Regel, von der nur im Ausnahmefall abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203 mit Hinweisen; vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB). Eine gute Führung im Strafvollzug wird vom Strafgefangenen generell erwartet und lässt - wie bereits von der Vorinstanz festgehalten - angesichts der dort vorhandenen, verhältnismässig engmaschigen Betreuung keine verlässlichen Rückschlüsse auf das künftige Verhalten in Freiheit zu. Gänzlich unerfindlich ist sodann, inwiefern sich die Äusserungen der Rehaklinik Bellikon, in welcher der Beschwerdeführer offenbar in Zusammenhang mit der unfallbedingten Wirbelsäulenverletzung behandelt wurde, zur Einschätzung der Deliktsprognose des Beschwerdeführers eignen sollen.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit 17 Jahren und damit den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in der Schweiz ansässig ist. Jedoch ist festzustellen, dass der Grad seiner Integration in die schweizerische Gesellschaft nicht ansatzweise mit seiner langen Aufenthaltsdauer übereinstimmt: Wie den Akten des Migrationsamtes sowie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, musste der Beschwerdeführer die von ihm begonnene Maurerlehre abbrechen bzw. es musste diese in eine Anlehre umgewandelt werden. Nach verschiedenen Temporäreinsätzen verursachte er am 11. Oktober 2005 den bereits erwähnten Selbstunfall unter Alkohol- und Drogeneinfluss sowie ohne gültigen Führerausweis. Trotz verschiedener Operationen und Rehabilitationsaufenthalten gelang es ihm seither nicht, in die Erwerbstätigkeit zurück zu finden. Er bezieht seit nunmehr fast fünf Jahren Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherung. Nur dank diesen war und ist er in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dass er beabsichtige, bald wieder einer Arbeit nachzugehen, wird von ihm zwar behauptet, jedoch in keinster Weise konkretisiert oder glaubhaft gemacht. Dass er in irgendeiner Form konstruktiv am gesellschaftlichen Zusammenleben teilnimmt (Vereinsaktivitäten, soziale Engagements, etc.) wird ebenso wenig dargelegt. Von einer engen Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz kann mithin nicht die Rede sein; vielmehr ist noch nicht einmal von einer durchschnittlichen Integration auszugehen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist deshalb kein allzu hohes Gewicht beizumessen.
Der Beschwerdeführer ist in Mazedonien geboren, hat dort einen Teil der Kindheit verbracht und spricht Albanisch. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und die dortigen Gepflogenheiten durch sein Elternhaus vermittelt wurden und ihm diese aufgrund seiner Ferienaufenthalte nicht gänzlich unvertraut sind. Am 29. Dezember 2006 hat er überdies eine im Herkunftsland lebende mazedonische Staatsangehörige geheiratet. Seine Ehefrau hält sich auch gegenwärtig noch in Mazedonien auf. Bei dieser Sachlage ist ohne weiteres zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland wieder zurechtfinden wird. Dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse antreffen wird, mag allenfalls zutreffen. Diese Folge ist jedoch einzig seinem kriminellen Verhalten zuzuschreiben und deshalb hinzunehmen. Gleiches gilt für den Umstand, dass in Mazedonien möglicherweise nicht das gleich gut ausgebaute Angebot an spezialisierten Privatkliniken für die Kontrolle seiner Halswirbelsäule besteht. Wie bereits vom Rekursgericht festgestellt, steht der vorliegend streitige Widerruf der Niederlassungsbewilligung im Übrigen einer Einreise in die Schweiz nicht entgegen, sollte der Beschwerdeführer einer konkreten, in Mazedonien nicht verfügbaren medizinischen Behandlung bedürfen.
Bei einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die weitere Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nach wie vor eine unzumutbare Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn das Rekursgericht die Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung bejaht hat.
4.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Somit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. September 2010
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Zähndler