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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_512/2010
Urteil vom 21. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Advokat Dr. Constatino Testa,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. Mai 2010.
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 12. Februar 2008 verneinte die IV-Stelle Bern einen Anspruch des 1956 geborenen G.________ auf eine Invalidenrente zufolge Fehlens einer relevanten Invalidität. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit - in Rechtskraft erwachsenem - Entscheid vom 16. August 2008 ab.
A.b Auf die von G.________ unter Hinweis auf die Folgen einer am 7. September 2007 erlittenen Schulterkontusion links (mit operativer Sanierung vom 7. Juli 2008) getätigte Neuanmeldung vom 15. August 2008 hin klärte die IV-Stelle abermals die medizinischen sowie beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab. Gestützt auf einen auf dieser Basis ermittelten Erwerbsunfähigkeitsgrad von 36 % wurde das Rentenbegehren erneut abschlägig beschieden (Vorbescheid vom 17. September 2009, Verfügung vom 5. November 2009).
B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 7. Mai 2010).
C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm mindestens eine Viertelsrente seit wann rechtens zuzusprechen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet [Art. 97 Abs. 2 BGG]; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]).
2.
Im angefochtenen Entscheid wurden die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die aktenkundigen medizinischen Unterlagen umfassend wiedergegeben, sich eingehend mit den darin enthaltenen Ausführungen auseinandergesetzt und sie rechtsprechungskonform gewürdigt. Insbesondere gestützt auf den Abschlussuntersuchungsbericht des Kreisarztes der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Dr. med. K.________, Allg. Chirurgie FMH, vom 29. September 2009 sowie der Berichte und Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) - der Frau Dr. med. W.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Juni 2009 und des Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 26. Mai und 22. Juni 2009 - ist es zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer sich auf Grund seiner körperlichen Beeinträchtigungen zwar ausserstande sähe, die bisherige Tätigkeit als angelernter Maurer weiterhin auszuüben, ihm aber trotz der verminderten Belastbarkeit der linken Schulter eine angepasste leichte bis höchstens mittelschwere Beschäftigung (ohne Einsätze des linken Armes bei Verrichtungen über Kopfhöhe und ohne schnelle repetitive Bewegungen) vollzeitlich zumutbar sei; als geeignet bezeichnet wurden Tätigkeitsfelder mit reinem Überwachen von Maschinen und Schaltpulten sowie leichte bis höchstens mittelschwere Betätigungen in der Stückkontrolle und Kleinmontage. Eine durch Frau Dr. med. W.________ aus psychiatrischer Sicht im Umfang von 30 % attestierte Leistungsbeeinträchtigung hat die Vorinstanz mit der Begründung als nicht beachtlich eingestuft, dass eine leichte depressive Episode allein noch keine leistungsspezifische Invalidität begründe; eine darauf zurückzuführende Einbusse der Erwerbsfähigkeit könne regelmässig durch Aufbringen allen guten Willens abgewendet werden. Auch die durch eine hypochondrische Störung allenfalls verursachte Einschränkung sei sodann mit zumutbarer Willensanstrengung zu bewältigen, da keine Kriterien für eine ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit erkennbar seien. Auf dieser Basis wurden Einkommen in Höhe von Fr. 63'843.- (Valideneinkommen) und - gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) 2008 (Tabelle TA1 [Privater Sektor], S. 26, Totalwert, Männer, Anforderungsniveau 4 [Fr. 4'806.- monatlich], betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden [Die Volkswirtschaft, 6/2009, Tabelle B9.2, S. 86], leidensbedingter Abzug von 5 %) - von Fr. 56'980.- (Invalidenkommen) ermittelt, woraus ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 11 % resultierte.
3.2 Die dagegen vom Versicherten vorgebrachten Einwendungen belegen keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen. Namentlich übersieht der Beschwerdeführer, dass die konkrete Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht Tatfragen betrifft, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (E. 1 hievor; Urteile 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, und 8C_763/2008 vom 19. Juni 2009 E. 1, nicht publ. in: BGE 135 V 306, aber in: SVR 2009 IV Nr. 52 S. 161).
3.2.1 Selbst wenn, wie in der Beschwerde gefordert, eine Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen von 30 % bejaht würde, vermöchte dies am Ergebnis nichts zu ändern. Diesfalls betrüge das Invalideneinkommen - unter Berücksichtigung eines 5%igen Abzugs - Fr. 39'886.-. Die sich in Gegenüberstellung zum unbestrittenen Valideneinkommen auf 38 % belaufende Erwerbseinbusse begründete ebenfalls keinen Anspruch auf Invalidenrente.
3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zugebilligten leidensbedingten Abzugs von 5 % bemängelt, ist festzuhalten, dass das Ausmass einer derartigen - maximal 25 % betragenden (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 ff.) - Reduktion eine typische Ermessensfrage beschlägt, welche im Lichte der dem Bundesgericht zukommenden Kognition (E. 1.2 hievor) letztinstanzlicher Korrektur nurmehr in Konstellationen zugänglich ist, in welchen das kantonale Gericht sein Rechtsermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 2.2 S. 396 und E. 3.3 S. 399). Da die Beschwerde eine schlüssige Begründung vermissen lässt, weshalb der vorinstanzlich auf 5 % veranschlagte leidensbedingte Abzug geradezu missbräuchlich erscheinen soll, und sich diesbezüglich auch den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, ist die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts nicht zu beanstanden. Anzumerken bleibt, worauf bereits im angefochtenen Entscheid hingewiesen wurde, dass auch für den Fall eines höchstmöglichen Abzugs in Höhe von 25 %, welcher zu einem massgeblichen Invalideneinkommen von Fr. 44'984.- führte, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad erreicht würde. Dasselbe gälte schliesslich für den Fall, dass von einem noch zumutbaren erwerblichen Leistungsvermögen von lediglich 70 % ausgegangen würde, trüge diesfalls doch bereits der Umstand des reduzierten Beschäftigungsgrades allfälligen weiteren lohnbeeinflussenden Faktoren in hinreichendem Masse Rechnung, sodass sich ein zusätzlicher - jedenfalls über 5 % hinausgehender - Abzug erübrigte.
4.
4.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, sodass sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird.
4.2 Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Fleischanderl