Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_374/2010
Verfügung vom 22. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sury,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Furrer,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
3. D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthys Hausherr,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schadenersatz und Genugtuung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 18. Mai 2010 mit Schreiben vom 14. September 2010 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. September 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rottenberg Liatowitsch Luczak