BGer 8C_651/2010 |
BGer 8C_651/2010 vom 23.09.2010 |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_651/2010
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Urteil vom 23. September 2010
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
S.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Plüss,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Juni 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1949, erlitt am 18. Dezember 2007 in Ausübung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter eine Schulterverletzung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), bei welcher er für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach einem Aufenthalt in der Klinik B.________ vom 25. August bis zum 26. September 2008 schloss sie den Fall per 31. März 2009 ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 30. März 2009 und Einspracheentscheid vom 8. Juli 2009 mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zu.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 11. Juni 2010 ab.
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C.
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S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei ein Obergutachten anzuordnen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 179 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116; 123 V 98 E. 2a S. 99), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261 f.; vgl. auch AHI 2002 S. 62, I 82/01 E. 4b/cc) und zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig gewürdigt und ist gestützt darauf zum Schluss gelangt, dass anlässlich des Unfallereignisses vom 18. Dezember 2007 einzig die linke Schulter traumatisiert worden sei und auch der erstbehandelnde Arzt keine anderen Befunde erhoben habe. Es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet, inwiefern die weiteren geklagten körperlichen Beschwerden durch den Unfall verursacht worden seien. Das kantonale Gericht ging des Weiteren davon aus, dass keine psychische Störung mit Krankheitswert vorliege, die eine Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge, wobei jedoch die Adäquanz eines allfälligen psychischen Leidens mit dem Unfall unter Annahme, dass es sich um ein Ereignis im mittleren Bereich handle und höchstens eines der einzubeziehenden Kriterien (körperliche Dauerschmerzen) gegeben sei (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.; 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.), ohnehin verneint werden müsse. Leichte bis mittelschwere, den Schulterbeschwerden angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer ohne zeitliche Einschränkungen zumutbar.
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4.
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Was dagegen beschwerdeweise vorgebracht wird, vermag an dieser zutreffenden Beurteilung nichts zu ändern. Auch letztinstanzlich wird nicht weiter ausgeführt, durch welche anderen als die Schulterschmerzen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sein soll und inwiefern diese durch den erlittenen Unfall verursacht seien. Die Vorinstanz hat sich dazu bereits eingehend geäussert. Diesbezügliche beweismässige Weiterungen sind daher nicht angezeigt. Im Zusammenhang mit der adäquaten Kausalität der psychischen Unfallfolgen wird geltend gemacht, dass sich der Unfall unter dramatischen Umständen abgespielt habe. Selbst wenn jedoch ein zweites Kriterium erfüllt wäre, würde dies für die Bejahung der Adäquanz nicht genügen (Urteil 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5 zur Schleudertrauma-Praxis; zur Psychopraxis vgl. etwa Urteile 8C_9/2010 vom 11. Juni 2010 E. 3.3 u. 3.6; 8C_935/2009 vom 29. März 2010 E. 4.1.3). Schliesslich hat sich das kantonale Gericht auch zum Einwand des Beschwerdeführers, er könne seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten, unter Hinweis auf den massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einlässlich und zutreffend geäussert (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33, I 761/01 E. 2.5).
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5.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt.
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6.
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Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. September 2010
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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Ursprung Durizzo
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