Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_785/2010
Urteil vom 23. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, Schaffhauserstrasse 78, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. Juli 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. August 2010, ergänzt am 10. September 2010, gegen den Nichteintretensbeschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine entgegen § 19 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG/ZH und § 47 Abs. 1 SHG/ZH nicht beim Regierungsrat, sondern beim Verwaltungsgericht gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde, gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll,
dass vielmehr sämtliche der zahlreichen Vorbringen an der Sache vorbei zielen und überdies Ungebührlichkeiten enthalten, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.- geahndet und gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG überdies zur Verbesserung angemahnt werden könnten,
dass indessen derweilen darauf genau so verzichtet wird wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel