Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_642/2010
Urteil vom 24. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. Juli 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. August 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 8. Juli 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 10. August 2010 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin am 3. September 2010 eingereichte Beschwerdeergänzung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sein sollen,
dass die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Begründung ablehnte, es fehle beim Versicherten am hierfür gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG geforderten Invaliditätsgrad von mindestens 40 %,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich lediglich auf eine ärztliche Untersuchung vom 10. Juni 2008 verweist, wonach er in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei,
dass damit in keiner Weise aufgezeigt ist, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid rechtswidrig sein sollen, wonach für die Invaliditätsbemessung nicht die Leistungsfähigkeit im angestammten Beruf, sondern in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit entscheidend sei, und hierfür auf die mit dem ärztlichen Bericht vom 10. Juni 2008 nicht im Widerspruch stehenden Abklärungen der BEFAS abgestellt werden könne,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel