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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_755/2010
Urteil vom 24. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Abteilung Arbeitslosenkasse,
Zürcherstrasse 285, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. August 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. September 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 15. September 2010 an L.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von L.________ am 17. September 2010 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Eingabe kein klares Rechtsbegehren enthält,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. sie muss sich auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids beziehen, die ausschlaggebend für dessen Ergebnis sind,
dass die Vorinstanz den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge der (wohl krankheitsbedingten) Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit mit der Begründung abgelehnt hat, diese Tätigkeit stelle keine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 f. AVIG dar, was aber Anspruchsvoraussetzung sei,
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern diese Erwägungen oder das Urteil im Ergebnis rechtswidrig sein sollen,
dass insbesondere der Hinweis auf mögliche berufliche Eingliederungsmassnahmen nach IVG ein sachfremdes Argument ist, ist hierfür doch die Invalidenversicherung und nicht die Arbeitslosenversicherung zuständig,
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abteilung Rechtsdienst und Entscheide, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel